TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 91/05/0240

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. November 1991, Zl. BauR - 010232/14 - 1991 See/Lan, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine näher bezeichnete, konsenslos errichtete, Hütte zu beseitigen. Die dagegen eingebrachte Berufung blieb erfolglos, der gegen den Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juni 1990 keine Folge, die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/05/0146, abgewiesen. Im wesentlichen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die gegenständliche Hütte auch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Baubewilligung bedurfte, die aber nicht vorlag. Daß eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könnte, habe der Beschwerdeführer wohl im Hinblick auf die feststehende Widmung "Grünland" gar nicht behauptet.

Mit dem am 27. Mai 1991 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung für das Bauwerk auf der Parzelle Nr. 3225, EZ 24, KG D (jene Hütte, auf die sich der Abtragungsauftrag vom 18. Juli 1988 bezogen hatte). Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Juni 1991 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, da gegenüber der Entscheidung der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juli 1988 weder in der Rechtsnoch in der Sachlage eine maßgebende Änderung eingetreten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. September 1991 abgewiesen, der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. November 1991 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Einschreiter durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anträge dann zurückzuweisen, wenn über die den Gegenstand des Antrages bildende Sache gegenüber der Partei bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Die Rechtskraft eines Bescheides umfaßt den Spruch und jene Teile der Begründung, aus denen sich der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, d.h. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt. Nicht in Rechtskraft erwächst jedoch die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage nach § 38 AVG. Geht man davon aus, daß es sich bei der Beurteilung der Voraussetzung, ob nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könnte, um eine solche Vorfrage handelt, weil diese Beurteilung zwar eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Abbruch war, nicht aber Gegenstand des Verfahrens selbst, so konnte diese Frage noch einmal zum Gegenstand eines - nur diese Frage betreffenden - Verwaltungsverfahrens gemacht werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 1984, Slg. 10123). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man in dem Erfordernis, daß keine Baubewilligung erteilt werden könnte, nur ein unselbständiges Tatbestandsmerkmal für den Abbruchauftrag sieht. Da bisher über keinen Antrag um Erteilung einer Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt abgesprochen wurde, verweigerten die Gemeindebehörden zu Unrecht eine Sachentscheidung. Da die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit nicht wahrgenommen hat, verletzte sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung nicht erforderlicher Stempelgebühren. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050240.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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