TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 91/11/0117

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §49 Abs1;
KFG 1967 §61 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 1991, Zl. 11-34 H 1-91, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 1991 wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 die Zulassung eines näher bezeichneten Pkws aufgehoben und zugleich ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin als bisheriger Zulassungsbesitzer gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. Zulassungsschein und Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zunächst ist zu bemerken, daß zwar der Aktenlage nach das gegenständliche Kraftfahrzeug am 10. Oktober 1991 und sohin nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde neuerlich zum Verkehr zugelassen worden ist, dieser Umstand aber keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt, bewirkt hat. Die Beschwerdeführerin kann nämlich durch den angefochtenen Bescheid - im Sinne ihrer schriftlichen Äußerung vom 5. Dezember 1991 - schon deshalb weiterhin in ihren Rechten verletzt sein, weil von ihr unter Umständen (wenn auch nicht die Kosten für die neuen Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 1 KFG 1967, weil sie bereits bei einem anderen Fahrzeug verwendet worden waren und - wie im Verwaltungsakt ausdrücklich festgehalten wurde - diesbezüglich "keine Zahlungspflicht entstand", so doch) die Stempelgebühren für den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung vom 10. Oktober 1991 nachträglich zu entrichten sind, zumal eine (demnach nur als einstweilen geltende) "Gebührenfreiheit" von der Zulassungsbehörde lediglich im Hinblick auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991, Zl. AW 91/11/0037, mit dem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, angenommen wurde.

2. Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Versicherer hat gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 dann, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung unter anderem deshalb frei ist, weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Verzug ist, dies der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Im Hinblick darauf, daß der Versicherer gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Graz, mit Verständigung vom 1. Februar 1991 seine Leistungsfreiheit gegenüber der Beschwerdeführerin angezeigt hat, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 1991 durch Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen im Sinne des § 37 AVG gegeben wurde, womit das erforderliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. März 1991, welcher der Beschwerdeführerin am 14. März 1991 zugestellt wurde, die im letzten Satz des § 61 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Mitteilung des Versicherers, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht, nicht (und zwar weder unmittelbar durch den Versicherer noch durch die Beschwerdeführerin) vorgelegt wurde, entsprach die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin zum Verkehr durch die Erstbehörde dem Gesetz (vgl. das von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0106, veröffentlicht in Slg. Nr. 12804/A). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Erstbehörde mit ihrer Entscheidung hätte zuwarten müssen, ist rechtlich verfehlt, waren doch bereits die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung gegeben, wobei es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf den von ihr behaupteten (der Erstbehörde aber im übrigen nach der Aktenlage gar nicht bekannt gegebenen) Umstand, daß wegen eines "finanziellen Engpasses" die Prämienzahlung unterblieben sei, nicht ankam. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß vor der (erst nach Ablauf der ihr gesetzten Frist erfolgten) Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine "Versicherungsbestätigung", daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht, bei der Erstbehörde einlangt, und auf diese Weise die Aufhebung der Zulassung durch die Erstbehörde abzuwenden. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere. Das bedeutet aber nicht, daß auch die Aufhebung der Zulassung durch die belangte Behörde rechtmäßig war.

3. Unbestritten ist in Übereinstimmung mit der vom Versicherer im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Versicherungsbestätigung" vom 26. März 1991, daß eine Verpflichtung zur Leistung gegenüber der Beschwerdeführerin erst wieder ab diesem Tag bestanden hat. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar die Auffassung, daß bei ihrer Entscheidung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend gewesen seien und daher dieser Bescheid durch sie "nicht mehr abänderbar" sei. Hingegen hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides feststehende Umstand, daß wiederum die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegeben ist, berücksichtigt werden müssen. Damit ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

Von der belangten Behörde war im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG - also der Angelegenheit, die mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erledigt wurde (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) - jedenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 erfüllt sind. Stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt - gleichfalls im Sinne des genannten Erkenntnisses eines verstärkten Senates - hiefür von Bedeutung ist, so kann auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht gesagt werden, daß der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides von Belang sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar in dem schon erwähnten Erkenntnis vom 8. November 1988, Slg. Nr. 12804/A, mit der nunmehr vorliegenden rechtlichen Konstellation nicht befaßt, jedoch allgemein zum Ausdruck gebracht, daß nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers eine Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 nicht mehr in Betracht kommt, wenn eine Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, ansonsten keine sachliche Rechtfertigung für eine Aufhebung der Zulassung gegeben wäre. Lag daher im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ein Nachweis über das neuerliche Bestehen der Leistungspflicht im Sinne des § 61 Abs. 3 leg. cit. vor, so bedurfte es nicht mehr der von der Erstbehörde getroffenen Maßnahme. Von einem rechtlichen Interesse an der Prüfung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde kann deshalb keine Rede sein, weil dieser Bescheid zufolge aufschiebender Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 AVG (mangels eines Ausspruches nach Abs. 2 dieses Paragraphen) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswirkungen nach sich gezogen hat und nicht ersichtlich ist, daß die ausgesprochene Maßnahme im Hinblick auf allfällige zukünftige, die Beschwerdeführerin betreffende gleichartige Verfahren oder aus sonstigen rechtlichen Gründen aufrechterhalten werden müßte. Bei dem dagegen in der Gegenschrift vorgebrachten Einwand der belangten Behörde, daß sie demnach "vor jeder Bescheidausfolgung durch das Postamt beim Versicherer oder bei der Partei nachfragen müßte, ob mittlerweile eine neue Versicherungsbestätigung ausgestellt wurde, da eine Säumigkeit des Versicherers bei der Mitteilung dieses Umstandes die Partei ebenfalls nicht benachteiligen dürfte", und damit ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden wäre, wird übersehen, daß nach der geltenden Rechtslage im gegebenen Zusammenhang nur dann die Zulassung nicht aufzuheben ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine dem § 61 Abs. 3 KFG 1967 entsprechende Mitteilung der Behörde bereits vorliegt.

Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung nicht stattgefunden hat und daher der Beschwerdeführerin ein dafür aufgelaufener Aufwand nicht entstanden ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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