TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/18 91/12/0068

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12;
GÜGNov 02te 1970 Art4 Abs1;
GÜGNov 02te 1970 Art4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des J in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1991, Zl. 13-368 I De 48/23-1991, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Hauptschuldirektor an der Hauptschule I in XY. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1969 begründet.

Mit Bescheid vom 9. April 1970 hatte der Landesschulrat für Steiermark (im folgenden LSR) den 7. Mai 1967 als Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer (der zu diesem Zeitpunkt Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L 2 V war) gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Fassung der 19. GG-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969) festgesetzt.

Mit Bescheid vom 19. August 1974 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. IV Abs. 1 und 2 der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 244, mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2 a 1, Dienstzweig Nr. 27, als Volksschullehrer ernannt. Im Ernennungsakt wurde die Feststellung getroffen, daß dem Beschwerdeführer ab 1. September 1974 unter Berücksichtigung des gemäß § 62 Abs. 3 GG 1956 vorgeschriebenen Überstellungverlustes von zwei Jahren die Bezüge über Verwendungsgruppe L 2 a 1, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1975 gebührten. Die weiteren Ernennungen des Beschwerdeführers berührten den Vorrückungsstichtag nicht.

Mit Antrag vom 22. Oktober 1990 ersuchte der Beschwerdeführer den LSR um Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.

Mit Bescheid vom 29. November 1990 setzte der LSR den 27. Oktober 1967 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 mit Wirksamkeit vom 1. November 1990 fest. Weiters enthält dieser Bescheid den Abspruch, es gebührten dem Beschwerdeführer ab 1. November 1990 die Bezüge der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsgruppe L 2 a 2. Als Tag der nächsten Vorrückung werde der 1. Jänner 1992 in Betracht kommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin aus, die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit Wirksamkeit vom 1. November 1990 für den 27. Oktober 1967 sei insofern rechtswidrig, als der Beschwerdeführer seit Beginn seines Dienstverhältnisses beim LSR noch keinen Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erhalten habe. Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages hätte daher nicht mit Wirksamkeit vom 1. November 1990, sondern mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses zu erfolgen gehabt. Deshalb gebührten ihm ab 1. Jänner 1988 die Bezüge der Gehaltsstufe 11 und ab 1. Jänner 1990 die Bezüge der Gehaltsstufe 12. Er beantrage daher, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß sein Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1969 für die Verwendungsgruppe L 2 a 2 festgesetzt werde und ihm die Bezüge der Gehaltsstufe 12 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1992 gebührten.

Auf Grund dieser Berufung hob die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid des LSR wegen "Verletzung gesetzlicher Vorschriften" auf. Als gesetzliche Grundlage dieses Spruches bezeichnete die belangte Behörde § 66 Abs. 4 AVG "unter Bedachtnahme auf § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969 und die Tatsache der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG und § 1 des Gesetzes vom 27.10.1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit)". In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, der LSR sei bei Erlassung seines Bescheides von der irrtümlichen Annahme ausgegangen, daß ein Bescheid über die Feststellung des Vorrückungsstichtages im Fall des Beschwerdeführers bisher nicht ergangen sei. Tatsächlich sei ein solcher Bescheid jedoch bereits erlassen worden (Bescheid des LSR vom 9. April 1970), in dem für den Beschwerdeführer der 7. Mai 1976 als Vorrückungsstichtag festgesetzt (mit Bescheid vom 27. Februar 1991 berichtigte die belangte Behörde dieses Datum in Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG auf 7. Mai 1967) und als Termin der nächsten Vorrückung der 1. Juli 1969 in Betracht gezogen worden sei. Diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer nachweislich am 21. April 1970 zur Kenntnis genommen; er sei in Rechtskraft erwachsen. Der LSR hätte daher das neuerliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1990 wegen entschiedener Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zurückweisen müssen. Der irrtümlich dennoch erlassene Bescheid sei daher im Hinblick auf die bereits ergangene bescheidmäßige Erledigung vom 9. April 1970 ersatzlos zu beheben gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stelle eine neuerliche Sachentscheidung in einer rechtskräftig entschiedenen Sache eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dar. Da der LSR bei der Erlassung seines Bescheides vom 29. November 1990 sohin eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt habe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, daß mit Bescheid vom 9. April 1970 sein Vorrückungsstichtag festgesetzt worden sei (und zwar auf den 7. Mai 1967). Er geht davon aus, daß der angefochtene Bescheid im Ergebnis seinen Antrag vom 22. Oktober 1990 (zur Gänze) wegen entschiedener Sache zurückweise. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer aber lediglich den Wirksamkeitszeitpunkt (des neu festgesetzten Vorrückungsstichtages) angefochten. Dieser Abspruch sei von der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages trennbar und daher selbständig anfechtbar, sodaß nur die Frage des Wirksamkeitszeitpunktes Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, "auf Grund (meiner) Berufung" den erstinstanzlichen Bescheid (zur Gänze) aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid könne sich auch nicht auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum gesetzlichen Richter berufen. Diese stelle nämlich nicht auf § 68 AVG ab. Ob ein Fall nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG vorliege, könne daher nicht mit Hilfe der Judikatur zum gesetzlichen Richter geklärt werden. Maßgebend sei die grundsätzliche Zuständigkeit für die Angelegenheit der bezughabenden Art; diese sei im Beschwerdefall zweifellos beim LSR gelegen. Im übrigen berufe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG, sondern nur auf Abs. 1 dieser Bestimmung. Selbst wenn im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgelegen gewesen wären, hätte davon lediglich die erstinstanzliche Behörde Gebrauch machen dürfen; die belangte Behörde sei im Hinblick auf seine eingeschränkte Berufung dazu nicht zuständig gewesen.

Im übrigen liege aber auch entschiedene Sache nicht vor. Durch die 22. GG-Novelle, BGBl. Nr. 280/1971, die erst nach Erlassung des Bescheides vom 9. April 1970 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei, sei es zur einer Verbesserung der Anrechnung von Berufspraxiszeiten gekommen, die auch in seinem Fall zum Tragen kämen, wie sich auch aus dem erstinstanzlichen Bescheid des LSR vom 29. November 1990 ergebe (Vollanrechnung der Zeit einer Berufungspraxis vom 28. November 1964 bis 30. Juni 1966). Gemäß Art. VI der 22. GG-Novelle, dessen Anwendungsvoraussetzungen im Beschwerdefall zuträfen, hätte die Dienstbehörde von Amts wegen eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorzunehmen gehabt. Dem habe auch die erstinstanzliche Behörde insoweit entsprochen, als sie den Vorrückungsstichtag neu berechnet habe und die sich für ihn ergebenden Verbesserungen berücksichtigt habe; lediglich bezüglich des Wirksamkeitszeitpunktes sei ihr ein Fehler unterlaufen.

Im übrigen hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen, nachdem sie festgestellt habe, daß ein Bescheid bezüglich der Festlegung des Vorrückungsstichtages bereits früher erlassen worden sei, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vom gegenteiligen Standpunkt ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte dadurch Gelegenheit gehabt, sein Beschwerdevorbringen (insbesondere in bezug auf das Nichtvorliegen von "res iudicata") im Verwaltungsverfahren zu erstatten.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Im Beschwerdefall ist zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, daß die belangte Behörde seinen Antrag vom 22. Oktober 1990 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; vielmehr hat die Behörde aus diesem Grund den erstinstanzlichen Bescheid des Landesschulrates vom 29. November 1990 aufgehoben.

Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer jedoch zu Recht geltend, er habe in seiner Berufung nur den Wirksamkeitsbeginn der Festsetzung des Vorrückungsstichtages, nicht aber auch dessen Neufestsetzung bekämpft. Daraus folgt, daß Sache des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG nur der Beginn der Wirksamkeit des unbekämpft festgestellten Vorrückungsstichtages und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen war (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0072). Diese verfahrensrechtliche Fallgestaltung schließt es nicht aus, daß die belangte Behörde - allerdings nicht in ihrer Funktion als Berufungsbehörde, sondern in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde - die Berufung des Beschwerdeführers zum Anlaß nehmen konnte, gleichzeitig auch bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Spruchteiles des erstinstanzlichen Bescheides (also der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages) eine Entscheidung nach § 13 DVG (allenfalls in Verbindung mit § 68 Abs. 4 AVG) zu treffen.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde ausschließlich in ihrer Funktion als Berufungsbehörde auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG erlassen wurde (diesfalls läge die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - soweit er sich auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bezieht - in der Verkennung des im Hinblick auf die Berufung des Beschwerdeführers eingeschränkten Verfahrensgegenstandes des Berufungsverfahrens, soweit er den Wirksamkeitsbeginn betrifft, in der ersatzlosen Aufhebung) oder ob er die Deutung zuläßt, daß sich die Aufhebung sowohl auf § 13 DVG (allenfalls in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG) (nämlich hinsichtlich der unbekämpft gebliebenen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages) als auch auf § 66 Abs. 4 AVG (nämlich hinsichtlich des mit Berufung bekämpften Wirksamkeitsbeginnes der Neufestsetzung) gründet. Auch in diesem Fall ist nämlich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet: Macht nämlich die Behörde von dem ihr nach § 13 DVG (allenfalls in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 4 AVG) zukommenden Abänderungs- bzw. Behebungsrechts durch Erlassung eines entsprechenden Bescheides Gebrauch, gelten für diesen alle Vorschriften über Bescheide, d.h. z.B. (nur dieser Gesichtspunkt ist im Beschwerdefall von Bedeutung), daß gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen ist. Tragend für den angefochtenen Bescheid ist die Tatsache, daß bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit Bescheid vom 9. April 1970, der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers bereits festgesetzt wurde. Dieses dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ergebnis amtlicher Erhebungen weicht aber von dem maßgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ab, ging er doch (wenn auch irrtümlich) davon aus, daß sein Vorrückungsstichtag niemals durch Bescheid festgesetzt worden sei. Die belangte Behörde wäre daher gemäß § 8 Abs. 2 DVG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer in dieser Frage Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde vorgebracht, was er in diesem Fall im Verwaltungsverfahren eingewendet hätte. Der angefochtene Bescheid hindert mangels jeglichen Anhaltspunktes den Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob und bejahendenfalls für welche Zeiten, die der Beschwerdeführer ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 1. Mai 1969 zurückgelegt hat, durch eine Rechtsänderung nach Erlassung des Bescheides vom 9. April 1970 eine günstigere Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer zu erfolgen hatte oder nicht, der die Rechtskraftwirkung dieses eben zitierten Bescheides nicht entgegenstand. Das erfaßt auch die Festsetzung des Wirksamkeitsbeginnes. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120068.X00

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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