TE Vwgh Beschluss 1992/3/18 92/01/0184

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1972 §15a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Jänner 1992, Zl. Präs 328/F/91, betreffend Wiedereinsetzung in einer Angelegenheit des Meldegesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Februar 1992 eingebrachte Beschwerde richtet sich nach ihrem Inhalt in Verbindung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides gegen einen in einer Angelegenheit des Melderechtes ergangenen (erstinstanzlichen) Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodaß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Gemäß § 15a (des noch auf den Beschwerdefall anzuwendenden) Meldegesetz 1972 hat über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden (Bürgermeister oder Bundespolizeibehörden) in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

Demgegenüber richtet sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer den ihm zur Verfügung stehenden administrativen Instanzenzug nicht erschöpft hat.

Die Beschwerde mußte schon aus diesem Grund gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010184.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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