TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/18 92/01/0037

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland;
20/02 Familienrecht;
20/09 Internationales Privatrecht;
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

EheGDV 04te §24 Abs1;
IPRG §18 Abs1 Z1;
IPRG §20 Abs1;
JN §114a Abs2;
JN §76 Abs2 Z3;
ZPO-D §328;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der NN in D, BRD, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. Juni 1991, Zl. 242.186/3-I 9/91, betreffend Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteiles (mitbeteiligte Partei: MN in F, BRD, vertreten Dr. P, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 90/18/0018, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1989, mit welchem das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der die Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten (MB) aussprechenden endgültigen Entscheidung des District Court of Douglas County, Kansas, vom 17. April 1987 festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 der

4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, deutsches Reichsgesetzblatt I, Seite 654 (DfVO), den angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1991 mit folgendem Spruch:

"Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der endgültigen Entscheidung des District Court of Douglas County, Kansas, vom 17. April 1987, Zahl CV 86-585, soweit mit dieser die am 19. April 1960 vor dem Standesamt Graz geschlossene Ehe der Genannten (der Beschwerdeführerin und des MB) geschieden worden ist, sind gegeben."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, bei der gemäß § 24 der DfVO gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs. 2 Z. 3 JN seien die Gerichte des US-Bundesstaates Kansas dann zur Scheidung der Ehe der Verfahrensparteien zuständig, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Bundesstaat gehabt habe und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Bundesstaat gehabt hätten oder der Kläger staatenlos oder zur Zeit der Eheschließung US-Staatsangehöriger gewesen sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der MB seien im Zeitpunkt der Scheidung österreichische Staatsbürger gewesen, wobei der MB seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kansas, die Beschwerdeführerin den ihren in Deutschland gehabt habe. Das somit gegebene Fehlen einer Voraussetzung für die Zuständigkeit der Gerichte von Kansas werde dadurch ersetzt, daß in analoger Anwendung des im Fall einvernehmlicher Scheidungen anzuwendenden § 114 a Abs. 2 JN es ausreiche, daß einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im "Entscheidungsstaat" habe. Dies sei beim MB der Fall gewesen, wobei die Beschwerdeführerin sich in das ausländische Scheidungsverfahren eingelassen habe und mit der Scheidung einverstanden gewesen sei. Auch habe keine der Verfahrensparteien Unzuständigkeit des entscheidenden Gerichtes behauptet. Das Gericht in Kansas habe zwar zu Unrecht unter Außerachtlassung der österreichischen Kollisionsnormen des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 IPR-Gesetz österreichisches Ehescheidungsrecht nicht angewendet. Der Beschwerdeführerin sei jedoch daraus kein Nachteil entstanden, weil bei dem offensichtlichen Einvernehmen der Verfahrensparteien über die Scheidung und über die Unterhaltsforderungen für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn sowie angesichts des Umstandes, daß die Eheleute bereits seit Juli 1984 getrennt gewesen seien, die Ehe auch nach österreichischem Ehescheidungsrecht (§ 55 a Ehegesetz) zu scheiden gewesen wäre. Die Tatsache, daß kein gemeinsamer Ehescheidungsantrag gestellt worden sei, sei unbeachtlich, weil die Anwendung der diesbezüglichen Verfahrensvorschrift auf das Verfahren vor österreichischen Gerichten beschränkt sei. Selbst unter der Annahme, daß das Gericht in Kansas die Ehe unter Zugrundelegung österreichischen Eherechtes nicht geschieden hätte, sei der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden, weil sie der Scheidung zugestimmt habe. Dafür, daß das ausländische Scheidungsurteil gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoße, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung verletzt. Insbesondere sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Ehescheidung erklärt habe. Eine derartige Feststellung habe das Gericht in Kansas auch nicht getroffen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in ihrer Klagebeantwortung der Klagebehauptung, die Streitteile seien unvereinbar geworden, ausdrücklich widersprochen. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenklage die Scheidung nicht verlangt, sondern nur für den Fall, daß die Scheidung tatsächlich ausgesprochen werde, das Sorgerecht für ihren mj. Sohn beantragt. Die Einlassung auf den amerikanischen Ehescheidungsprozeß sei somit unter ausdrücklicher Bestreitung der Zerrütung der Ehe und unter Widerspruch gegen die Ehescheidungsklage erfolgt. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht § 114 a JN analog angewendet, sodaß bei richtiger rechtlicher Beurteilung in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 2 Z. 3 JN vom Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 der deutschen ZPO (dZPO) auszugehen gewesen wäre. Das Gericht in Kansas habe auch nicht geprüft, wie lange im Zeitpunkt der Ehescheidung die von ihm angenommene unheilbare Zerrütung der Ehe bereits angedauert habe. Zufolge der festgestellten Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im Juli 1984 sei diese Gemeinschaft im Zeitpunkt der Ehescheidung am 17. April 1987 noch nicht mehr als drei Jahre aufgehoben gewesen. Das somit gegebene Fehlen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Ehegesetz hätte im Falle der Anwendung österreichischen Eherechtes durch das Gericht in Kansas dazu geführt, daß die Ehescheidung nicht hätte ausgesprochen werden können. Die belangte Behörde hätte daher vom Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 328 Abs. 1 Z. 3 dZPO ausgehen müssen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie der MB eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Abs. 1 des mit "Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen" überschriebenen § 24 der als österreichische Rechtsvorschrift weiterhin in Geltung stehenden DfVO sind Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist § 328 der (deutschen) "Reichs-Zivilprozeßordnung" anzuwenden. Trifft der Bundesminister eine derartige Feststellung, so ist diese für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

§ 328 dZPO lautet, soweit er für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung ist, wie folgt:

"Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichtes ist ausgeschlossen:

1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichtes in Person noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt ist;

3. wenn in dem Urteil zum Nachteil einer deutschen Partei von den Vorschriften des Art. 13 Abs. 1, 3 oder Art. 17, 18, 22 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch oder von der Vorschrift des auf den Art. 13 Abs. 1 bezüglichen Teiles des Art. 27 desselben Gesetzes abgewichen ist;

4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde."

(Diese hier angeführten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum "Deutschen" bürgerlichen Gesetzbuch waren in Österreich nie in Geltung. Nach den an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften ist die Anerkennung zu verweigern, wenn zum Nachteil einer österreichischen Partei die Bestimmungen über die Form der Eheschließung in Österreich, über das anzuwendende materielle österreichische Recht oder über die Rückverweisung auf österreichisches Recht unbeachtet geblieben sind.)

Die belangte Behörde ist bei Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes in Kansas zur Auffassung gelangt, dieses sei zwar nach dem sinngemäß anzuwendenden § 76 Abs. 2 Z. 3 JN nicht zuständig gewesen, weil der letzte gemeinsame Aufenthalt der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzenden Verfahrensparteien nicht in Kansas gelegen sei, doch sei die Zuständigkeit dieses Gerichtes zufolge dem sinngemäß anzuwendenden § 114 a Abs. 2 JN gegeben gewesen. Gemäß dieser letztangeführten Gesetzesstelle ist die Zuständigkeit des Gerichtes in Kansas in außerstreitigen Ehesachen dann gegeben, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wohl trifft es zu, daß der MB seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kansas hatte, doch lassen die Verwaltungsakten nicht den Schluß zu, es habe ein Einverständnis der Beschwerdeführerin mit der Scheidung vorgelegen. So enthält das Scheidungsurteil vom 17. April 1987 zwar eine - von der belangten Behörde als Indiz dafür, daß die Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei, gewertete - detaillierte Regelung über die Aufteilung des Vermögens der Verfahrensparteien und über die vom MB zu erbringenden Unterhaltsleistungen, doch kann dies ebensowenig wie der Umstand, daß seitens der Beschwerdeführerin ein Vorschlag für diese Aufteilung erstattet wurde, den Schluß auf ein solches Einverständnis rechtfertigen. Vielmehr ist den Ausführungen in der Klagebeantwortung bzw. der Gegenklage der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, daß diese mit dem Scheidungsbegehren einverstanden war. Die Gegenklage der Beschwerdeführerin war lediglich darauf gerichtet, ihr im Falle der - von ihr nicht beantragten - Ehescheidung das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind zu übertragen, entsprechende Unterhaltsansprüche zuzuerkennen und das gemeinsame Vermögen aufzuteilen. Da somit von einer einvernehmlichen Ehescheidung nicht gesprochen werden kann, erweist sich die Heranziehung dieser nur im außerstreitigen Verfahren geltenden Bestimmung des § 114 a JN für die Frage der Zuständigkeit des Gerichtes in Kansas als verfehlt.

Soweit die belangte Behörde erstmals in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die ihr erst durch die nunmehrige Beschwerde bekannt gewordene Gegenklage der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, die Zuständigkeit des Gerichtes in Kansas könne, da somit auch dem MB die Beklagtenrolle zugekommen sei, auf § 76 Abs. 2 Z. 2 JN gestützt werden, ist ihr - abgesehen davon, daß Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht die Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersetzen oder zu ergänzen vermögen - die Regelung des Abs. 1 dieses Paragraphen entgegenzuhalten. Diese unterwirft lediglich Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe den in diesem Paragraphen festgelegten Zuständigkeitsbestimmungen. Die Beschwerdeführerin hat aber - wie dargelegt - keines der in Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Klagebegehren gestellt, sodaß der MB auch nicht als Beklagter in einer derartigen Angelegenheit angesehen werden kann. Die Zuständigkeit des eingeschrittenen Gerichtes kann somit auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 2 JN gestützt werden. Dazu steht auch § 76 a JN, der eine bloß akzessorische Zuständigkeit des in einer Angelegenheit des § 76 Abs. 1 JN angerufenen Gerichtes für aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende sonstige Streitigkeiten einschließlich jener über den Unterhalt vorsieht, nicht im Widerspruch. Somit steht der Anerkennung des "DECREE OF DIVORCE" des "DISTRICT COURT OF DOUGLAS COUNTY, KANSAS" der Hinderungsgrund des § 328 Z. 1 dZPO (Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes) entgegen.

Gemäß § 20 Abs. 1 IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 IPR-Gesetz sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, zu beurteilen.

Unbestrittenermaßen waren die Verfahrensparteien im Zeitpunkt der Scheidung beide im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit. Demgemäß hätte das einschreitende Gericht - wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat - österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden gehabt. Das Gericht hat aber das Ehescheidungsrecht von Kansas angewendet. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war die Nichtanwendung österreichischen Rechtes für die Beschwerdeführerin deshalb mit Rechtsnachteilen verbunden, weil infolge der nach den Urteilsfeststellungen noch nicht drei Jahre andauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Verfahrensparteien der in Frage kommende § 55 Ehegesetz schon wegen des Fehlens der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung seines Abs. 1 nicht hätte zur Anwendung kommen können. Die Anwendung des § 55 a Ehegesetz wäre aber deshalb ausgeschlossen gewesen, weil infolge des - wie dargelegt - Widerspruches der Beschwerdeführerin gegen die Scheidung von dem eine Tatbestandsvoraussetzung dieser Gesetzesstelle bildenden Einvernehmen über die Scheidung nicht gesprochen werden kann. Demnach war das mit dem gegenständlichen Ehescheidungsurteil erfolgte Abgehen von Vorschriften des IPR-Gesetzes im Sinne des § 328 Z. 3 dZPO mit Nachteilen für die Beschwerdeführerin verbunden, sodaß auch diese Bestimmung der Anerkennung entgegenstand.

Die belangte Behörde ist somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem sie die Voraussetzungen für die Anerkennung des gegenständlichen Ehescheidungsurteiles als gegeben erachtet hat, von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010037.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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