TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/18 92/12/0040

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Jänner 1992, Zl. 48 4215/40-I/6/91, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Österreichische Postsparkassenamt. Er ist Beamter der Verwendungsgruppe A und wurde zuletzt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 auf eine Planstelle der Dienstklasse VI ernannt. Seit 1. Juli 1987 hat der Beschwerdeführer die Funktion des Leiters der Abteilung XY bei der Österreichischen Postsparkasse inne.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Österreichischen Postsparkassenamtes vom 27. Juni 1990 wurde festgestellt, daß die dem Beschwerdeführer nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 gebührende Verwendungszulage für die Zeit von 1. November 1988 bis 31. Dezember 1988 mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse V und ab 1. Jänner 1989 mit einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VI bemessen werde. Die Behörde begründete diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer als Beamter der Dienstklasse V bzw. VI in seiner Funktion als Leiter der Abteilung XY der Österreichischen Postsparkasse (der der Beschwerdeführer gemäß § 7 des Postsparkassengesetzes zur Dienstleistung zugewiesen sei) dauernd einen Dienst verrichte, der nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne.

Mit seinem Antrag vom 19. Juli 1990 begehrte der Beschwerdeführer festzustellen, daß ihm auch für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 31. Oktober 1988 die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 in der Höhe von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse V gebühre, da er bereits ab diesem Zeitpunkt Leiter der Abteilung XY gewesen sei.

Mit Bescheid vom 23. November 1990 stellte das Österreichische Postsparkassenamt fest, dem Beschwerdeführer gebühre für den in seinem Antrag genannten Zeitraum keine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Verwendungszulage sei von der Arbeitsplatzbewertung auszugehen. Da die entsprechende Arbeitsplatzbewertung erst im Oktober 1988 abgeschlossen worden sei, käme als Wirksamkeitsbeginn für die Bemessung der Verwendungszulage für den Beschwerdeführer nur der 1. November 1988 in Betracht.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Bewertung eines Dienstpostens sei für die Beurteilung, ob eine Verwendungszulage gebühre oder nicht, ohne Bedeutung. Da der für die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 maßgebliche Sachverhalt in der Zeit von 1. Juli 1987 bis 31. Oktober 1988 mit dem nach dem 1. November 1988 maßgeblichen und dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 27. Juni 1990 zugrunde gelegten Sachverhalt ident sei (Ausübung der Funktion des Leiters XY bei der Österreichischen Postsparkasse mit dem gleichen Aufgabenkreis), sei die Behörde an die Rechtskraft dieses Bescheides vom 27. Juni 1990 gebunden und könne nicht mehr die Feststellung treffen, dem Beschwerdeführer gebühre für den strittigen Zeitraum keine Verwendungszulage.

Da die belangte Behörde über diese Berufung vorerst nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 27 VwGG Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein (protokolliert unter Zl. 91/12/0221). Dieses Verfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1992 wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt.

Mit dem nachgeholten nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Abweichend von der Behörde erster Instanz begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung jedoch nach Darstellung der Aufgaben der vom Beschwerdeführer bekleideten Funktion und in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem hiezu im Ermittlungsverfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen damit, der (seit 1. Juli 1987 ausgeübte) Dienst des Beschwerdeführers als Leiter der genannten Abteilung sei mit dem eines anderen Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht vergleichbar und es fehle daher an geeigneten Anhaltspunkten für die Annahme, der vom Beschwerdeführer verrichtete Dienst könne regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Bindungswirkung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 27. Juni 1990 für den Abspruch über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage für den strittigen Zeitraum stellte die belangte Behörde fest, der genannte Bescheid enthalte keinen Abspruch über die Zeit vor dem 1. November 1988. Da somit ein allfälliger Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage für die Zeit vor dem 1. November 1988 nicht Gegenstand jenes Bescheides gewesen sei, könne er für die in diesem Verfahren strittigen (vor dem 1. November 1988) gelegenen Zeitraum keine Bindungswirkung entfalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Oktober 1988 in Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse V zuerkannt zu erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie bereits im Verwaltungsverfahren bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich vor, mit dem rechtskräftigen Bescheid des Österreichischen Postsparkassenamtes vom 27. Juni 1990 sei entschieden worden, daß der Sachverhalt (Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung XY bei der Österreichischen Postsparkasse) durch Anwendung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 zu der Rechtsfolge der Zuerkennung einer Verwendungszulage geführt habe. Damit sei ihm eine Verwendungszulage ab 1. November 1988 zuerkannt worden. Dieser Bescheid habe nicht über den vor dem 1. November 1988 gelegenen Zeitraum abgesprochen. Da die Parteien des Verfahrens, das zu jenem Ergebnis geführt habe, mit dem des vorliegenden Verfahrens ident seien, könne infolge der Bindungswirkung jenes Bescheides auch im vorliegenden Verfahren nur das Ergebnis eintreten, daß dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (auch die Rechtslage habe sich nicht geändert) die Verwendungszulage in der geltend gemachten Höhe zuerkannt werde. Daß sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt (nämlich seine Verwendung als Leiter der Abteilung XY bei der Österreichischen Postsparkasse) geändert habe, habe die belangte Behörde nicht behauptet. Das allein von ihr vorgesehene Unterscheidungskriterium des Zeitraumes sei jedoch unbeachtlich: Die bloße Änderung des Beurteilungszeitraumes stelle nämlich keinen geänderten Sachverhalt dar. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht würde dem Institut der Rechtskraft jegliche Bedeutung entziehen, weil bei der Zuerkennung von laufenden Ansprüchen (Dauerleistungen) die Behörde dann jederzeit unter Hinweis auf den neuen Zeitraum eine inhaltlich neue Entscheidung treffen könnte.

Dem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Verbindlichkeit eines Bescheides (als Teil der Rechtskraftwirkung) bedeutet, daß sich die Behörden - im Rahmen der objektiven subjektiven Grenzen - an den Ausspruch des Bescheides d.h. aber an den Inhalt der durch den Spruch ERLEDIGTEN ANGELEGENHEIT zu halten haben. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der Behörde erster Instanz vom 27. Juni 1990 nur über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 ab dem 1. November 1988 abgesprochen hat, jedoch keine Entscheidung über einen davor gelegenen Zeitraum getroffen hat. Deshalb kommt die vom Beschwerdeführer behauptete "Vorwirkung" der Verbindlichkeit des genannten Bescheides auf einen Sachverhalt, der vor dem Wirksamkeitsbeginn der entschiedenen Angelegenheit liegt, nicht in Betracht, mag jener Sachverhalt (abgesehen von seiner zeitlichen Lagerung) auch mit dem Sachverhalt, über den rechtskräftig abgesprochen wurde, ident sein. Die Verbindlichkeit des Bescheides vom 27. Juni 1990 ist "zukunftsgerichtet": Sie ist - abgesehen vom Fall der Wiederaufnahme nach § 69 AVG bzw. von den Fällen nach § 13 DVG (auch in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 4 AVG) - solange gegeben, als es nicht nach seiner Erlassung zu wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage kommt.

Da bereits der Inhalt der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde (in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt) erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120040.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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