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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht in seiner am 2. März 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Oktober 1991, Zl. FrA IV-83.444/AF/91, gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt worden sei, daß er nicht Flüchtling sei, und die belangte Behörde über seine am 27. Oktober 1991 dagegen erhobene Berufung bisher noch nicht entschieden habe.
Daraus ergibt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, daß die gegenständliche Beschwerde vor Ablauf der im § 27 VwGG genannten Frist von sechs Monaten erhoben worden ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010188.X00Im RIS seit
18.03.1992