TE Vwgh Beschluss 1992/3/18 91/14/0189

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache der S-KG in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 2. Juli 1991, Zl 30.448-3/91, betreffend Feststellung von Einkünften 1984-1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer am 5. September 1991 zur Post gegebenen Beschwerde vom 4. September 1991 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 5. August 1991 angegeben. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodaß der Verwaltungsgerichshof mit Vefügung vom 18. Dezember 1991 das Vorverfahren eingeleitet hat.

In ihrer Gegenschrift vom 14. Jänner 1992 hat jedoch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 24. Juli 1991 erfolgt sei. Zum Beweis dafür wurde der Rückschein vorgelegt, auf dem dieses Zustelldatum ausgewiesen ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 4. September 1991.

Die erst am 5. September 1991 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140189.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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