TE Vwgh Beschluss 1992/3/18 92/01/0006

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs2 litd;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. September 1991, Zl. VwSen - 230004/5/Gf/Kf, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Die Parteien haben den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Oberösterreichisches Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1953, mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) belegt und der Verfall der im nachstehenden angeführten Tiere gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. ausgesprochen. Die belangte Behörde lastete dem Beschwerdeführer an, in der Zeit vom 23. Jänner 1991 bis 14. Februar 1991 auf seiner Liegenschaft in B, den folgenden Tieren durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung und Pflege bei deren Haltung erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben:

5 Schmutzgeiern, 7 Turmfalken, 1 Ohrengeier, 12 Bussarden, 7 Geierfalken, 4 Buntfalken, 8 Rabengeiern, 13 Gauklern, 1 großer Brillenkaiman, 2 kleinen Brillenkaimanen,

1 Bengalwaran, 1 Hörnchen, 17 Sumpfschildkröten,

4 Matamataschildkröten, 2 Schneckenschildkröten,

1 Weichschildkröte, 2 Schlangenhalsschildkröten,

1 Schnappschildkröte, 2 Moschusschildkröten,

2 Geierschildkröten, 1 Matamataschildkröte,

1 Krötenkopfschildkröte, 2 Königpythons sowie Mäusen und Ratten

in unbestimmbarer Zahl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt und dem aufgetragenen ergänzenden Schriftsatz erkennbar - in seinem Recht nicht bestraft zu werden, verletzt.

Im sachlichen Kern seines an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Vorbringens rügt der Beschwerdeführer nur, die belangte Behörde sei zu Unrecht von den "übereinstimmenden" Gutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. D ausgegangen, obwohl diese Gutachten in keiner Weise übereinstimmten. Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, die Tiere ohnehin ordnungsgemäß gehalten zu haben.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden erfüllt. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf der Basis der Gutachten der Sachverständigen Dr. S (OZl. 52 der Verwaltungsakten) und Dr. D (OZl. 6 der Verwaltungsakten) sowie der Angaben des Letztgenannten in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1991 (OZl. 50, Seite 9 bis 11 der Verwaltungsakten) getroffen hat, die im Ergebnis insoweit übereinstimmen, als festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe die elementarsten Bedürfnisse der Tiere mißachtet und die Tiere unnötigen Qualen ausgesetzt, steht im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung.

Es konnte daher spruchgemäß die Behandlung der Entscheidung der Beschwerde abgelehnt werden. Der Ausspruch dahin, daß die Parteien ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen haben, gründet sich auf § 58 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010006.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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