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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W in B, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. November 1991, Zl. GZ. 5 - 212 - GO 24/2 - 91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis in einer Angelegenheit des AuslBG als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat seine dagegen eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und diesen Antrag damit begründet, daß die sofortige Bezahlung der Geldstrafe für ihn mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst; dem Beschwerdeführer kann auf diese Weise auch nicht nur vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat. Die Zuerkennung der aufschiebendene Wirkung kam im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug gar nicht zugänglich ist und mit ihm keinem Dritten Rechte eingeräumt werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992090001.A00Im RIS seit
18.03.1992