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10/10 Datenschutz;Norm
AVG §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. November 1990, Zl. 120.238/6-DSK/90, betreffend Nichterteilung einer Auskunft nach dem Datenschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. April 1990 gegen die mitbeteiligte Partei wegen Nichterteilung einer Auskunft nach dem Datenschutzgesetz gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 (DSG), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 3 und 11 leg. cit. ab.
Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden, aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie einer Einschau beim Bundesministerium für Inneres am 30. Oktober 1990 nach gewährtem Parteiengehör festgestellten Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 7. März 1990 an die mitbeteiligte Partei den Antrag auf "Datenschutzauskunft nach dem DSG; Akteneinsicht Staatspolizei" gestellt. Im Zuge der Bearbeitung habe ihm die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 29. März 1990 mitgeteilt, daß es für die Identifikation des Auskunftswerbers erforderlich sei, die Geburtsdaten zu kennen. Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum der mitbeteiligten Partei nicht mitgeteilt, weil er seiner Meinung nach durch den Hinweis auf eine mögliche eigenhändige Zustellung (RSa) der Auskunft einen ausreichenden Nachweis über seine Identität erbracht habe. Die Einschau beim Bundesministerium für Inneres habe ergeben, daß das Geburtsdatum ein in den für die Auskunft maßgeblichen Evidenzen dieses Ministeriums wesentliches Suchelement für die Zuordnung von Daten zu einer bestimmten Person sei.
Dieser Sachverhalt werde rechtlich wie folgt beurteilt:
Gemäß § 11 Abs. 1 DSG "sind dem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität ..." seine Daten in allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Die Kenntnis des Geburtsdatums sei für das Bundesministerium für Inneres ein wesentliches Kriterium für die Identifizierung einer Person. Der Identitätnachweis sei gemäß § 11 DSG eine der Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsanspruches. Davon zu trennen sei die Frage, wie die Auskunft bei bestehendem Auskunftsanspruch zuzustellen sei. Mangels ausreichendem Identitätsnachweis sei der Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers gar nicht ausgelöst worden. Die mitbeteiligte Partei habe daher den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Auskunftsrecht verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der §§ 11 und 14 DSG sowie in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens und auf gesetzmäßige Bescheidbegründung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG hat jedermann, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden. Beschränkungen dieses Grundrechtes sind nach § 1 Abs. 5 DSG nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig, das heißt zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen, die aus den Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind.
In Ausgestaltung dieses "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährten und daher konkretisierungsbedürftigen Grundrechts auf Auskunft (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1987, VfSlg. 11.548) wird in der einfachgesetzlichen Norm des § 11 DSG - soweit dies vom Beschwerdefall von Bedeutung ist - bestimmt:
"(1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.
(2) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.
(3) Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen".
Gemäß § 11 Abs. 3 der aufgrund des § 9 Abs. 1 DSG erlassenen Datenschutzverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 316/1987, darf eine Auskunft gemäß § 11 DSG nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 DSG erkennt die Datenschutzkommission (§ 36), soweit nicht der Antrag des Betroffenen unter anderem auf Auskunft (§ 11) bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind gemäß § 37 Abs. 1 DSG die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkenne die belangte Behörde - selbst wenn man davon ausgehe, daß die mitbeteiligte Partei vom Beschwerdeführer die Bekanntgabe des Geburtsdatums im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen nach § 11 DSG gefordert habe - die Rechtslage in qualifizierter Form (und belaste damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit), wenn sie meine, der Identitätsnachweis im Sinne des § 11 DSG solle andere Zwecke erfüllen als den, zu gewährleisten, daß die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelange und sonst niemandem. Nach Auffassung der belangten Behörde diene der Identitätsnachweis offenbar dazu, es der mitbeteiligten Partei zu ermöglichen, ihre Datenbestände auf die Daten des Beschwerdeführers hin zu überprüfen (so dürften die Ausführungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zu verstehen sein, wenn wiederholt auf die Bedeutung des Geburtsdatums als wesentliches Suchelement verwiesen werde). Dabei handle es sich aber in Wahrheit um eine von der mitbeteiligten Partei gewünschte Form qualifizierter Mitwirkung am Auskunftsverfahren. Eine solche Verpflichtung bestehe aber nicht. Grundsätzlich habe der Auskunftssuchende nur die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz angeführte Bezeichnung bzw. Glaubhaftmachung vorzunehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer dadurch entsprochen, daß er auf jenen Bereich der Datenverarbeitungen des Bundesministeriums für Inneres verwiesen habe, aus welchen er Auskunft begehrt habe, nämlich "Staatspolizei". Zu einer allenfalls notwendigen ergänzenden Mitwirkung in diesem Bereich hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern oder das Auskunftsbegehren nach § 11 Abs. 3 DSG ablehnen müssen.
Diese Einwände sind - ausgehend von den (bei der Behandlung der Rechtsrüge als mängelfrei und schlüssig vorauszusetzenden) Feststellungen der belangten Behörde, daß 1. "das Geburtsdatum ein in den für die Auskunft maßgeblichen Evidenzen des Bundesministeriums für Inneres wesentliches Suchelement für die Zuordnung von Daten zu einer bestimmten Person ist" und 2. der Beschwerdeführer trotz der Mitteilung, "daß es für die Identifikation des Auskunftswerbers erforderlich sei, die Geburtsdaten zu kennen", sein Geburtsdatum nicht mitgeteilt habe - unbegründet.
Denn bei Zugrundelegung der erstgenannten Feststellung wäre die mitbeteiligte Partei bei einer in Stattgebung des schriftlichen Auskunftsantrages des Beschwerdeführers, in dem er lediglich seinen Namen und seine Adresse angeführt hatte, erfolgenden Mitteilung der in seinem Antrag genannten Daten, unabhängig davon, ob ihm wegen des genannten Suchelementes nur erschwert oder gar nicht hätte entsprochen werden können, Gefahr gelaufen, dem Beschwerdeführer nicht nur "seine Daten", sondern auch jene namensgleicher Personen - in Verletzung von deren Rechten auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG - mitzuteilen; die bloße Einschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises durch die Anführung der Adresse reichte zur Vermeidung der eben genannten Rechtsverletzungen schon im Hinblick auf mögliche Adressenwechsel und sogar auf Adressenidentität namensgleicher Personen nicht aus. Die Bekanntgabe des Geburtsdatums ist daher (jedenfalls in einem solchen System, das wegen der schon genannten notwendigen Wahrung der Interessen dritter Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG unter Bedachtnahme auf die dem Antragsteller unschwer mögliche und zumutbare Bekanntgabe seines Geburtsdatums keine im Sinne des § 1 Abs. 5 DSG unzulässige Beschränkung des Auskunftsrechtes nach § 1 Abs. 3 leg. cit. darstellt) schon für den Nachweis der Identität (im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG und § 11 Abs. 3 der oben genannten Datenschutzverordnung) des Antragstellers auf Auskunft von Daten im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG mit dem "Betroffenen" (im Sinne des § 3 Z. 2 DSG, auf den sich diese Daten beziehen: "seine Daten") und damit seines unter diesem Gesichtspunkt zu prüfenden Anspruchs auf Auskunft und nicht erst für die diesen Anspruch schon voraussetzende konkrete Ermittlung dieser Daten im Datensystem des Auftraggebers und ihre Übermittlung an den Antragsteller ein maßgebendes Kriterium, dem - unter Bedachtnahme auf diesen Zweck - nicht durch die bloße eigenhändige Zustellung der begehrten Daten entsprochen werden kann. Mit der in § 11 Abs. 2 DSG normierten Mitwirkungspflicht des Betroffenen hat diese Nachweisverpflichtung nichts zu tun. Ein so verstandener Identitätsnachweis nach § 11 Abs. 1 DSG und § 11 Abs. 3 der Datenschutzverordnung (also sowohl für die Identität des Antragstellers mit dem Betroffenen als auch für jene des Empfängers der Daten mit dem antragstellenden Betroffenen) soll - insofern in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - keinen anderen Zweck erfüllen als den "zu gewährleisten" (vor allem im Hinblick auf den zweiten Aspekt, der Übermittlung der Daten, besser = u.a. dazu beizutragen), "daß die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelangt und sonst niemandem". Die belangte Behörde hat nichts Gegenteiliges vertreten. Sie hat vielmehr die beiden unterschiedlichen Aspekte des Identitätsnachweises durch die Unterscheidung zwischen dem Identitätsnachweis als Voraussetzung für das Bestehen eines Auskunftsanspruches und der Zustellung der Auskunft bei bestehendem Auskunftsanspruch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Ausgehend von der zweitgenannten Feststellung, daß nämlich der Beschwerdeführer trotz der genannten Mitteilung sein Geburtsdatum nicht bekannt gegeben hat, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in der Verweigerung der begehrten Auskunft keine Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der Datenschutzverordnung erblickt hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber - zwar nicht ausdrücklich, aber erkennbar - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die erstgenannte Feststellung, ausdrücklich aber die Existenz eines Berichtes über die Nachschau der belangten Behörde in den Evidenzen des Bundesministeriums für Inneres und "die Tatsache, daß eine Einschau stattgefunden hat, überhaupt". Es sei nämlich aktenkundig, daß eine derartige Nachschau oder eine Überprüfung der diesbezüglichen Behauptung der mitbeteiligten Partei in anderer geeigneter Weise nicht stattgefunden habe. Anläßlich einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde nach Zustellung des angefochtenen Bescheides sei mitgeteilt worden, "daß es zwar einen Bericht (Aktenvermerk) über die stattgefundene Nachschau gebe, dieser aber derzeit nicht im Akt sei, nicht aufzufinden sei, überdies dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe etc.".
Auch diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Die Feststellung, "daß das Geburtsdatum ein in den für die Auskunft maßgeblichen Evidenzen des Bundesministeriums für Inneres wesentliches Suchelement für die Zuordnung von Daten zu einer bestimmten Person ist", ist - und Bedachtnahme auf die vorgelegten, insofern allerdings nach § 17 Abs. 3 AVG von einer Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile - weder unschlüssig noch beruht sie auf einem mangelhaften Verfahren. Denn aus diesen Aktenteilen ergibt sich sowohl die Schlüssigkeit der Feststellung selbst als auch ihre Erkenntnisquelle, nämlich die vom Beschwerdeführer bestrittene Einschau. Daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 20. Juni 1990 mitgeteilt hat, die mitbeteiligte Partei mache in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde Ausführungen im Sinne der erstgenannten Feststellung, ihm aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Mitteilung von dem diese Ausführungen bestätigenden Ergebnis der Einschau gemacht hat, belastet den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen nicht mit relevanten Verfahrensmängeln. Eine Abwägung zwischen dem sich aus den oben genannten Aktenteilen ergebenden öffentlichen Interesse an einer Ausnahme dieser Aktbestandsteile von der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG und dem Interesse des Beschwerdeführers, die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde selbst zu überprüfen, mit der letztlichen Konsequenz, im Falle der Unrichtigkeit sein Geburtsdatum nicht bekannt geben zu müssen, fällt schon wegen der zumutbaren Bekanntgabe des Geburtsdatums zugunsten des öffentlichen Interesses aus.
Der Beschwerdeführer bestreitet, wie schon bei der Rechtsrüge angedeutet wurde, letztlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch die Feststellung der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 1990 mitgeteilt, daß es für die Identifikation des Auskunftswerbers erforderlich sei, die Geburtsdaten zu kennen. Dabei übersehe die belangte Behörde, daß sich dieses Schreiben explizit ausschließlich auf das Auskunftspflichtgesetz beziehe, wobei nicht dargetan werde, weshalb einer Auskunftserteilung nach dem DSG, die ja nach ganz anderen Grundsätzen und Kriterien erfolge, Hindernisse entgegen stünden bzw. welche dies seien.
Daran ist richtig, daß es im ersten Absatz des mehrfach genannten Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 29. März 1990 heißt, es sei "für die Beantwortung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, die sich auf bestimmte Personen beziehen,... erforderlich, deren Geburtsdaten zu kennen, da sonst die Identität des Betroffenen nicht ausreichend feststeht". Der zweite Absatz des Schreibens ("Da Ihre Eingabe kein Geburtsdatum enthielt, kann Ihr Antrag erst bearbeitet werden, wenn Sie dieses bekanntgeben; die für die Erteilung der Auskunft zur Verfügung stehende Frist wird erst dann zu laufen beginnen") bezieht sich aber eindeutig auf den Auskunftsantrag des Beschwerdeführers und leitet aus dem ersten Absatz des Schreibens auch in bezug auf den ausdrücklich auf das DSG gestützten Antrag die mangelnde Bearbeitungsmöglichkeit seines Antrages wegen nicht ausreichender Feststellbarkeit seiner Identität ab. Daß der Beschwerdeführer den zweiten Absatz des Schreibens auch so verstanden hat, ergibt sich eindeutig aus seiner Beschwerde an die belangte Behörde vom 9. April 1990, in der er - zu der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Weigerung der mitbeteiligten Partei, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen - vorgebracht hat, er habe durch den Hinweis auf eine mögliche RSa-Zustellung seiner Ansicht nach einen ausreichenden Nachweis über seine Identität erbracht, sodaß er zur Ansicht komme, es handle sich beim Verhalten der mitbeteiligten Partei um eine rechtswidrige Verzögerung der Auskunftspflicht.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120007.X00Im RIS seit
18.03.1992