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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des P in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 25. September 1991, Zl. UVS-11/21/1-1991, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer in Bestätigung (mit geringfügigen Modifikationen) eines Straferkenntnisses des Magistrates Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-Ges.m.b.H. und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der P-Ges.m.b.H. den türkischen Staatsbürger Mehmet S vom 7. November 1990 bis 22. November 1990 beschäftigt habe, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt nicht S 10.000,--. Aus dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da er einerseits nicht darlegt, warum die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegeben gewesen seien und er es andererseits auch unterläßt, darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist dem Gesetz fremd (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165). Die in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhaltsfragen stehen mit keiner grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des § 33a VwGG im Zusammenhang. Die im Beschwerdefall weiters maßgebenden Rechtsfragen (Haftung NUR des Arbeitgebers - hier: des Beschwerdeführers als einem von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der P-Ges.m.b.H. - für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG (hier: § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG), deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird; Unerheblichkeit des nicht weiter unter Beweis gestellten Vorbringens, daß nach der "innerbetrieblichen Zuständigkeitsverteilung" der zweite Geschäftsführer für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG verantwortlich sei; Verpflichtung des Beschuldigten, den von der Strafbehörde erster Instanz anläßlich der Bemessung der Geldstrafe vorgenommenen Schätzungsvorgang mit konkreten Gegenbehauptungen entgegenzutreten und sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen zu beschränken, wobei im Beschwerdefall ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von S 5.000,-- verhängt worden ist) sind durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der der angefochtene Bescheid im Ergebnis folgt, eindeutig geklärt.
Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090223.X00Im RIS seit
19.03.1992