TE Vwgh Beschluss 1992/3/20 AW 91/10/0077

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Veröffentlicht am 20.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 6. September 1991, Zl. IX-N-30/5-1991, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: MZ und CZ, beide in N), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. September 1991 hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf den mitbeteiligten Parteien die Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Grundstücke Nr.nn1 bis Nr nn13 der KG N im Ausmaß von 40 ha zur Errichtung eines Golfplatzes erteilt.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 170 Abs. 8 des Forstgesetzes 1975 beruhende Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei stehen dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen; andererseits würde eine allfällige Durchführung der Rodung eine Rückführung der beanspruchten Grundflächen in Wald erschweren und wäre überdies mit großem Kostenaufwand für die mitbeteiligten Parteien verbunden. Der durch die Rodung entstehende Waldflächenverlust gefährde hingegen das von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmende öffentliche Interesse an der Walderhaltung und Berge die Gefahr der Entstehung eines Schadens für die Allgemeinheit in sich.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Daß zwingende öffentliche Interessen dem beantragten Aufschub entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Eine Abwägung der Interessen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Parteien ergibt beim gegenwärtigen Stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß, sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen, und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sein, eine Rückführung der Rodungsfläche in Wald erschwert und damit die im öffentlichen Interesse liegende Walderhaltung in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dürfen nun die mitbeteiligten Parteien die ihnen erteilte Berechtigung nicht ausüben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991100077.A00

Im RIS seit

20.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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