TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/23 91/19/0384

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Veröffentlicht am 23.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. MA 63-P 88/90/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen gleichgelagert mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0382, zugrundelag. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

W i e n , am 23. März 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190384.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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