Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ARG 1984 §3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. MA 63-P 89/90/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen gleichgelagert mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0382, zugrundelag. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
W i e n , am 23. März 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190386.X00Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013