TE Vwgh Beschluss 1992/3/23 91/19/0053

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
PaßG 1969 §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des O in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25. April 1990, Zl. III 370-22059-90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. März 1991, B 645/90, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25. April 1990, mit dem ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27. Februar 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer bezeichnet als Beschwerdepunkt, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes verletzt worden sei.

In der Gegenschrift wies die belangte Behörde darauf hin, daß dem Beschwerdeführer, nachdem ihm von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 20. Juni 1990 ein bis zum 20. Dezember 1990 befristeter Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden sei, von der belangten Behörde am 14. Dezember 1990 ein bis zum 31. Jänner 1992 befristeter Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden sei.

Mit Verfügung vom 13. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, worin (derzeit noch) die Verletzung des subjektiven Rechtes auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes erblickt werde, allenfalls zu erklären, ob die Beschwerde als gegenstandslos geworden betrachtet werde.

Der Beschwerdeführer erwiderte im Schriftsatz vom 20. Februar 1990, unbestritten sei zwar, daß ihm ein bis 31. Jänner 1992 befristeter Wiedereinreisesichtvermerk durch Anbringen einer entsprechend ausgefüllten Stampiglie in seinem Paß erteilt worden sei, doch sei er weiter in seinem Recht verletzt, daß über seinen Antrag bescheidmäßig positiv entschieden werde, und zwar zu Handen des Beschwerdevertreters. Dem im Reisepaß mit Stampiglie erteilten Sichtvermerk komme zwar Bescheidcharakter zu, doch bedürfe es für die Rechtswirksamkeit einer solchen Erledigung der Verständigung des Beschwerdevertreters durch die belangte Behörde. Die Ausführungen in der Gegenschrift könnten nicht die Zustellung einer entsprechenden Entscheidung an den Beschwerdevertreter ersetzen.

Diese Ausführungen überzeugen nicht. Bei der erwähnten Erteilung von Sichtvermerken durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See und die belangte Behörde handelte es sich jeweils um die Erlassung eines Bescheides - die Ausfolgung des mit der ausgefüllten Sichtvermerksstampiglie versehenen Reisepasses ist als Erlassung des Bescheides anzusehen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 88/11/0206) - in einem anderen Verwaltungsverfahren als jenem, in dem der angefochtene Bescheid ergangen ist. Es bestand daher schon deshalb kein Grund, von diesen Bescheiden den Beschwerdevertreter zu "verständigen". Im Hinblick auf die oben erwähnte Erteilung von Sichtvermerken durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See und die belangte Behörde kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes nicht mehr verletzt sein. Da der Verwaltungsgerichtshof - nach Wegfall des Rechtschutzinteresses - zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 VwGG haben die Parteien den ihnen erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Die Bestimmung des § 56 VwGG über den Aufwandersatz im Falle der Klaglosstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung anwendbar (vgl. den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 90/19/0567, mit weiterem Judikaturhinweis).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190053.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten