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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. Oktober 1991, Zl. III 70/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - was er bestreitet - bereits vor der österreichischen Botschaft in Teheran unwahre Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht habe, um sich die Einreise zu verschaffen; schon die erstinstanzliche Behörde stellte nämlich fest, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Erteilung des bis 30. März 1991 gültigen Sichtvermerks insofern unrichtige Angaben vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck gemacht habe, als er in der Niederschrift vom 3. Jänner 1991 ausdrücklich versichert habe, daß er "hier keine Beschäftigung bzw. ein Studium aufnehmen werde und das Bundesgebiet nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder verlassen werde". Da für den Beschwerdeführer bereits am 14. Jänner 1991 beim Landesarbeitsamt Innsbruck eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, kann die auch von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte und vom Beschwerdeführer nicht mit konkreten Einwänden bekämpfte Annahme, er habe in Wahrheit die Absicht gehabt, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden. Daß diese unwahre Angabe dem Zweck diente, sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zu verschaffen, liegt auf der Hand.
Hat ein Fremder aber gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes gemacht, um sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zu verschaffen, dann ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz erfüllt und die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorzunehmenden Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte, wenn sie zum Ergebnis kam, daß nach dem Gewicht der hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenpolizeiwesens die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1990 in Österreich eingereist ist und auf Grund der ihm erteilten Sichtvermerke berechtigt war, sich bis 30. März 1991 im Bundesgebiet aufzuhalten. Sein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich - nur dieser ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0342) - ist zu kurz, um entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen und inbesondere eine "volle Integration" begründen zu können. Damit erübrigte sich auch die Aufnahme der vom Beschwerdeführer zu diesem Thema beantragten Beweise. Auch die Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich ist nicht groß, halten sich doch außer einem Onkel keine anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich auf. Die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem beruflichen und persönlichen Fortkommen wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Ob der Beschwerdeführer seine Arbeit in seiner Heimat nicht mehr aufnehmen könne, weil er dorthin nicht mehr zurückkehren könne, ist nicht von Bedeutung, da er seine Beschäftigung als Teppichrestaurateur auch in anderen Ländern ausüben kann.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190364.X00Im RIS seit
23.03.1992