TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/24 88/07/0015

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs7;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des J und der H in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1987, Zl. VI/3-AO-219/31, betreffend Zusammenlegungsplan O (mitbeteiligte Parteien: M in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren O hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 2. bis 16. März 1987 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 27. Jänner 1987) erlassen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung lautet:

"Wir sind mit unserer Abfindung im Z-Gebiet O nicht einverstanden und erklären mit diesem Schreiben Einspruch

Unser Altbesitz Parz.Nr. 262/1 und 262/2 ist mit der neuen Abfindung nicht zu vergleichen. Der kühle Lößrohboden im oberen Teil neigt auf Grund seines Seitenhanges zur Erosion und ist deshalb für Spezialkulturen ungeeignet.

Die Altparzellen 262/1 und 262/2 sind auf Grund ihrer Tiefenlage, ihres sehr hohen Grundwasserspiegels und ihres windgeschützten Kleinklimas für uns wichtig.

Dieses Grundstück eignet sich besonders für Reb- und Baumschulen und Gemüsebau.

Ich habe bereits vor der Übergabe auf den für uns besonderen Wert dieses Grundstückes hingewiesen, weil mein Sohn die Fachausbildung in der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg erhält.

Wir fordern von der Agrarbehörde, die uns dieses wertvolle Grundstück genommen hat, das alte Grundstück wieder zurück."

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1987 wurde dieser Berufung nicht Folge gegeben und der bekämpfte Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1, 6, 7 und 8 sowie 18 Abs. 1 und 4 des Niederösterreichsichen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 6650-3 (FLG), bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt:

Auf Grund der Aktenlage und nach Durchführung örtlicher Erhebungen durch abgeordnete Senatsmitglieder sei folgender

Sachverhalt festgestellt worden: Die Beschwerdeführer hätten in das Verfahren Grundflächen im Ausmaß von 0,8449 ha mit einem Vergleichswert von 3.828,99 Punkten eingebracht. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in Höhe von 62,02 Punkten verbleibe für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung ein Abfindungsanspruch von

3.766,97 Punkten. Die Grundabfindung habe ein Ausmaß von 0,8132 ha mit einem Vergleichswert von 3.744,00 Punkten. Der Wert der Grundabfindung stimme bis auf einen Unterschied von 22,97 Punkten (0,6 v.H. des Anspruches) mit dem für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein.

    Das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert betrage

bei den einbezogenen Grundstücken         0,4523 m2/Punkt

bei der Grundabfindung                    0,4604 m2/Punkt

Abweichung (1,6 v.H.)                     0,0072 m2/Punkt

gegenüber einer zulässigen Abweichung

bis 10 v.H. dieses Verhältnisses      +/- 0,0453 m2/Punkt

Für drei alte Besitzstücke sei ein neues zugewiesen worden.

Beschreibung der einbezogenen Besitzstücke:

1.

Die einbezogenen Grundstücke 262/1 und 262/2 im Ausmaß von 0,2320 ha seien eben in der Niederung des Z-Baches gelegen und hätten in der Natur einen dreiecksförmigen Acker gebildet, wovon eine Fläche mit rund 0,13 ha guten tiefgründigen Boden (Klasse 1 und 3) und die restliche Fläche von 0,10 ha Feucht- und Naßstellen von verschiedenen Feuchtigkeitsgraden (humoser sandiger Lehm unterschiedlicher Mächtigkeit auf nassem Gleyboden, Klasse 5, 6 und 8) aufgewiesen habe. Die beiden einbezogenen Grundstücke seien im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstücke mit besonderem Wert ausgewiesen.

2.

Grundstück 1457: Ackergrundstück mit einer Länge von ca. 160 Meter, Breite ca. 16 Meter, auf einem nach Norden einfallenden Hang mit Neigung bis 10 % gelegen.

3.

Grundstück 1470: Ackergrundstück mit einer Länge von ca. 80 Meter, Breite ca. 43 Meter auf einem nach Norden und Osten einfallenden Hang mit Neigungen bis 12 % (längs und quer) gelegen.

Das Abfindungsgrundstück 1635 als einzige Grundabfindung komme über einen Bergrücken zu liegen und decke sich im nördlichen Teil mit dem einbezogenen Grundstück 1457. Es weise gleichartige Bodenverhältnisse (Lößböden) und Neigungsverhältnisse (Längs- und Querneigungen) wie die einbezogenen Grundstücke 1457 und 1470 auf. Zufolge seiner Randlage an der Grenze gegen A sei es hakenförmig ausgebildet. Es werde an beiden Schmalseiten durch neue Wege erschlossen, von denen der Weg 1637 im Norden mit Schwarzdecke befestigt ausgebaut werde und unmittelbar Anschluß zur Ortschaft A habe, wo sich der Wirtschaftshof der Beschwerdeführer befinde. Diese hätten ferner das (anschließende) vorher gepachtete alte Grundstück 1455 (Abfindungsgrundstück 1634) erworben. Durch entsprechende Zuweisung von Grundflächen im nachfolgenden Zusammenlegungsverfahren A habe die Hakenform im Bewirtschaftungskomplex 1634 und 1635 zur Gänze beseitigt werden können. Da die Altgrundstücke 262/1 und 262/2 im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstücke mit besonderem Wert ausgewiesen seien, stellten sie gemäß § 18 Abs. 1 und 4 FLG keine solchen dar und müßten daher dem bisherigen Eigentümer nicht wieder zugewiesen werden.

Es sei nun zu untersuchen, ob die Grundabfindung der Beschwerdeführer gemäß § 17 FLG gesetzmäßig sei. Die rechnerisch erfaßbaren Tatbestandsmerkmale der Gesetzmäßigkeit der Abfindung lägen vor. Die Unterschiede zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung einerseits sowie zwischen dem Fläche-Wert-Verhältnis der einbezogenen Grundstücke und jenem der Abfindungsgrundstücke anderseits befänden sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Spielraumes. Für drei kleine, zum Teil unförmige Grundflächen sei den Beschwerdeführern eine Abfindungsfläche überwiegend mit gleichen Gelände- und Bodenverhältnissen, darüber hinaus aber auch näher zum Wirtschaftshof der Berufungswerber in A zugewiesen worden, wobei die Bewirtschaftung infolge der Hakenform nicht ungünstiger erfolge als etwa für das alte dreieckförmige, kleinflächige Besitzstück (Altgrundstücke 262/1 und 262/2). Im übrigen sei durch Hinzulegen einer weiteren Grundfläche in einem nachfolgenden Zusammenlegungsverfahren insgesamt eine günstig geformte Ackerfläche erzielt worden. Eine besondere Eignung für Spezialkulturen sei bei den alten Grundstücken 262/1 und 262/2 schon wegen der Vernässung und auch wegen der tiefen Lage und der damit verbundenen Frostgefahr nicht gegeben gewesen.

Es sei zu erwarten, daß die Abfindungsgrundstücke bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen alten Grundstücke der Beschwerdeführer ermöglichten. Der Berufung habe daher ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligten Parteien - denen die Altgrundstücke der Beschwerdeführer 262/1 und 262/2 zugewiesen wurden - haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bemängeln, daß auf ihr Berufungsvorbringen nicht in entsprechender Weise eingegangen worden sei. Die festgestellte Feuchtigkeit der von ihnen zurückverlangten Altgrundstücke 262/1 und 262/2 machten diese gerade für den Gemüseanbau, aber auch für eine Rebschule geeignet; für Obst- und Weinbau werde zudem ihr Sohn fachlich ausgebildet; eine überdurchschnittliche Frostschädigung wäre dort nicht zu erwarten, zumal sich jene Parzellen im Ortsbereich mit seinem günstigeren Kleinklima befänden; dazu käme noch deren besonders gute Verkehrslage. Die Beschwerdeführer verfügten nur über geringe Flächen für andere Kulturen als Getreide- und Hackfrüchte, so etwa für den nun empfohlenen Anbau von Gemüse oder Zierblumen. Es sei nicht ausreichend begründet worden, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, ihnen die bezeichenten Altflächen oder solche in deren unmittelbarer Nähe zuzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann demgegenüber nicht finden, daß im angefochtenen Erkenntnis nicht jene maßgebenden Argumente genannt worden wären, die einer Durchsetzung des Begehrens der Beschwerdeführer im Wege stehen: Die Abfindung der Beschwerdeführer liegt rechnerisch weit innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen, wobei eine hohe Besitzkonzentration erzielt wurde, der Abfindungskomplex im Ergebnis eine günstige From aufweist, auf zwei Seiten erschlossen ist, näher zum Wirtschaftshof liegt und keinen Anhaltspunkt dafür erkennen läßt, daß die Beschwerdeführer - die mangels Qualifikation der betreffenden Grundfläche als solche mit besonderem Wert keinen Anspruch auf Wiederzuweisung der Altgrundstücke 262/1 und 262/2 (oder auf deren Ersatz durch gleichartige Flächen) haben - nicht nun einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie mit ihrem Altbestand erzielen können. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, daß die Beschwerdeführer anläßlich der Wunschaufnahme - die allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Abfindung begründet - die Zuweisung von Flächen im Bereich der nun zurückverlangten Altgrundstücke nicht begehrt haben. Schließlich ist die im Berufungsverfahren abgegebene fachliche Stellungnahme, jene Grundstücke hätten keine "besondere Eignung für Spezialkulturen", mangels ausgewiesener Sachkunde von den Beschwerdeführern nicht widerlegt worden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070015.X00

Im RIS seit

24.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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