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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des D in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tir LReg vom 9.11.1989, Zl. LAS-232/16-82, betreffend Einspruch gegen einen Beschluß einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft O, vertreten durch den Obmann S in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. August 1989 gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG), dem Einspruch des überstimmten beschwerdeführenden Mitgliedes der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Agrargemeinschaft gegen den Beschluß von deren Vollversammlung vom 18. Februar 1989 betreffend die Hirtenhütte auf der O-Alpe (Tagesordnungspunkt 6) nicht Folge.
Die Berufung des Beschwerdeführers wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 9. November 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 37 Abs. 1, 2 und 6 TFLG ab.
Begründend wurde ausgeführt:
Nach § 37 Abs. 1 TFLG erstrecke sich die Aufsicht durch die Agrarbehörde über die Agrargemeinschaften auf
a)
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen,
b)
die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
Nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes habe die Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Nach Abs. 6 dieses Paragraphen seien Gesetze verletzende Beschlüsse von der Agrarbehörde aufzuheben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Rechtssache im Umfang der Entscheidung durch die Erstbehörde. Der Bescheid der AB befasse sich mit dem Einspruch eines Agrargemeinschaftsmitgliedes gegen den Beschluß der Vollversammlung der Mitbeteiligten zu Tagesordnungspunkt 6 am 18. Februar 1989 betreffend die Hirtenhütte auf der O-Alpe. Entscheidungsgegenstand sei hingegen nicht die damals auch beschlossene Aufteilung von S 600.000,-- aus der Agrargemeinschaftskasse (Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 der genannten Vollversammlung).
Zu Tagesordnungspunkt 2 der Vollversammlung der Mitbeteiligten vom 8. Juli 1985 sei aus dem Protokoll über diese Vollversammlung, betreffend den Bau eines Lagerschuppens bzw. einer Hirtenhütte bei der F-Hütte, folgendes zu entnehmen:
"Der Obmann berichtet, daß bezüglich der Lagerung von Kleie und Salz zwischen dem Pächter der F-Hütte, Herrn Fr, und unserem Aufsichtsjäger K Differenzen bestehen. Baumeister R plädiert auf Friede und Ordnung auch unter den Agrargemeinschaftsmitgliedern und verspricht, daß solche Fälle auf der F-Hütte unterbunden werden. Obmann D glaubt, um solchen Fällen in näherer Zukunft aus dem Wege zu gehen, soll die Agrargemeinschaft sich selbst einen Lagerraum und Unterstand des Hirten auf der F-Hütte schaffen. Der Obmann legt dann 2 Pläne mit Kostenvoranschlägen vor, der ÖAV ist gewillt, bei diesem Bauvorhaben der Agrargemeinschaft einen Beitrag zu leisten. Nach längerer Beratung haben sich die Agrargemeinschaftsmitglieder für die billige Variante entschieden. Die Fa. M soll den Zuschlag bekommen und die Hütte aufstellen. Die Hütte kostet laut vorgelegtem Plan
excl. Mehrwertsteuer S 105.000,--. Der Strom kann für dieses Bauvorhaben von der F-Hütte aus bezogen werden, auf Dauer von den zugesagten 6 KW. Ein Kaufvertrag über die Hütte wird mit der Fa. M getätigt und abgeschlossen. Einstimmig.
Vor Baubeginn soll die Situierung der Hütte festgelegt werden. Die Begehung soll am Samstag, 13.7.1985, um 16.00 Uhr, Treffpunkt O, stattfinden. Alle Mitglieder sind dazu eingeladen. Sollte die Agrargemeinschaft O auf die zugesagten 12 m2 über der Kläranlage verzichten, so wird zusätzlich zu den bereits vereinbarten S 2.000,-- für die Grundinanspruchnahme der Klärgrube ein weiterer Betrag in der Höhe von S 1.500,-- jährlich wertgesichert im vorhinein für die zusätzliche Grundinanspruchnahme an die Agrargemeinschaft O ausbezahlt. Maximale Größe des Schuppens 50 m2. Der ÖAV als Mitglied der Agrargemeinschaft O (4 Anteile) verzichtet auf jeden Rechtsanspruch auf die von den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zu errichtende Blockhütte auf einer eigens anzuweisenden Grundparzelle im Ausmaß von 160 m2. Zur Bildung dieser Grundparzelle stimmen alle Agrargemeinschaftsmitglieder zu, auch für die Vermessung. Wenn alle diese Bedingungen eingehalten werden und die Baubewilligungen der beiden Objekte vorliegen, so haben diese Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Einstimmig angenommen."
Aus dem über die Vollversammlung der Mitbeteiligten vom 26. Juli 1986 verfaßten Protokoll sei zum damaligen Tagesordnungspunkt 7 folgendes zu entnehmen:
"Beschlußfassung über Inneneinrichtung der Blockhütte und des Verschlages bei Aufzugsstation (Kostenaufstellung). Obmann D erklärt geplante Inneneinrichtung - Kosten insgesamt S 40.000,--.
Dafür: L, S, D.
G erklärt, daß er auf seinen Anteil an der Hirtenhütte einschließlich Inneneinrichtung verzichtet und den entsprechenden Kostenersatz ihm in bar ausbezahlt wird. Diese Anteile werden entsprechend den Gesamtanteilen auf die übrigen Mitglieder aufgeteilt. Auf seinen Grundanteil (gesamt 160 m2) verzichtet er ohne Kostenersatz. Dieser Tagesordnungspunkt wird von G in der Reinschrift des Protokolls unterschrieben."
Dem über die Vollversammlung der Mitbeteiligten vom 18. Februar 1989 zu Tagesordnungspunkt 6 verfaßten Protokoll sei folgende - vom Beschwerdeführer bekämpfte - beschlußmäßige Willensbildung der Vollversammlung zu entnehmen:
"T.O.6: Hirtenhütte
Die beiden Beschlüsse vom T.O.2. vom 8.7.1985 und T.O.7. vom 26.7.1986 werden aufgehoben. Die Hirtenhütte ist nun ein gemeinsamer Teil des Vermögens der Agrargemeinschaft. Hr. G verpflichtet sich, den bereits erhaltenen Betrag von S 40.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft an die Agrargemeinschaft zurückzuzahlen.
Beschluß: G 4 Anteile ÖAV 4 Anteile
L 4 Anteile
S 7 Anteile
Dagegen: D 8 Anteile
D gibt zu Protokoll:
Die beiden genannten Beschlüsse (26.7.86 und 8.7.1985) sind einstimmig gefaßt worden und daher haben sie so zu verbleiben.
Herr S führt an:
Die Auszahlung von S 40.000,-- als Ablöse für die Hütte an G stammt nicht wie vereinbart von den restlichen 4 Mitgliedern, sondern von der Agrargemeinschaftskassa.
Herr D:
Die S 40.000,-- sind als Aconto-Zahlung an Herrn Dr. N (Rechtsvertreter Agrargemeinschaft O) vom damaligen Obmann D überwiesen worden und bei Unterschrift von G an ihn wie vereinbart weiterüberwiesen worden."
Nach dem Inhalt der Einspruchsausführungen des Beschwerdeführers sowie nach dem Berufungsvorbringen solle die Zuhaltung eines vom Beschwerdeführer behaupteten Vertrages, wie er in den Vollversammlungen der Mitbeteiligen vom 6. Mai (richtig: 8. Juli) 1985 und vom 26. Juli 1986 zwischen der letzteren und einzelnen ihrer Mitglieder zustandegekommen sein solle, durchgesetzt werden. Ob und in welcher Form ein Vertrag zwischen der Mitbeteiligten und weiteren Vertragspartnern zustande gekommen sei, stelle keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 37 Abs. 2 leg. cit. dar. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag sei durch die Agrarbehörde nicht etwa deshalb gegeben, weil nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vertrag Vertragspartner einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder sein sollten. Auch dies sei nach der Begründung im Bescheid der AB richtig erkannt worden. Es sei nicht einsichtig, warum sich der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an die Agrarbehörde und nicht an die zuständigen Gerichte wende. Der Beschwerdeführer führe nämlich in seiner Berufungsschrift selbst aus, die gegenständliche, von der Mitbeteiligten in den beiden Beschlüssen gesetzte Vorgangsweise stelle einen privatrechtlich abgeschlossenen Vertrag dar, und es wäre daher die Zuständigkeit der Gerichte und nicht die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben. Sei nämlich, wie der Beschwerdeführer behaupte, ein Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft) zustande gekommen, so sei dieser nicht deshalb aufgehoben, weil ein Vertragspartner sich daran nicht mehr halten wolle. Die Willensbildung der Vollversammlung in der Beschlußfassung vom 18. Februar 1989 habe daher rechtlich niemals die Aufhebung des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsgeschäftes bedeuten können. Selbst wenn man der Vollversammlung bei der angefochtenen Beschlußfassung eine solche Absicht unterstellen wollte, könne daraus für den Beschwerdeführer als Agrargemeinschaftsmitglied kein Nachteil erwachsen sein, weil die zivilrechtliche Wirksamkeit des von ihm behaupteten Vertrages durch ihn vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbar wäre. Der Beschwerdeführer wolle mit seinen Einspruchs- und Berufungsausführungen nicht Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft (aus dem Anteilsrecht), sondern aus einem Vertrag geltend machen. Zur Entscheidung hierüber sei aber die Agrarbehörde nicht berufen.
Im Bescheid der AB sei auch richtig ausgeführt worden, daß aus der Sicht der pfleglichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens die Hirtenhütte grundsätzlich durch die Agrargemeinschaft zu errichten sei. Die Zweckmäßigkeit der Errichtung einer Hirtenhütte durch die Agrargemeinschaft könne nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil ein oder mehrere Agrargemeinschaftsmitglieder zur Zeit kein Vieh hielten und/oder auch für die Zukunft eine Viehhaltung (nicht beabsichtigten) und damit das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht durch Beweidung des Gemeinschaftsgebietes (erg.: nicht) ausnützen wollten. Den diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdeführers liege ein grundsätzliches Fehlverständnis vom agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht zugrunde. Auch ein Alperschließungsweg müsse durch die Agrargemeinschaft errichtet werden. Ein Agrargemeinschaftsmitglied, das einen solchen Weg - aus welchen Gründen immer - nicht befahren möchte, könne sich deshalb nicht im Rahmen der Agrargemeinschaft seiner Beitragspflicht entziehen. Genauso verhalte es sich bei der für alpwirtschaftliche Zwecke zu errichtenden Hirtenhütte. Laut Protokoll vom 26. Mai (richtig: 8. Juli) 1985 habe der Beschwerdeführer - damals noch als Obmann - ausgeführt, daß "die Agrargemeinschaft" sich selbst einen Lagerraum und Unterstand des Hirten auf der F-Hütte schaffen solle, und habe zwei Pläne mit Kostenvoranschlägen für ein diesbezügliches Bauvorhaben vorgelegt. Es sei nicht einsichtig, warum der Beschwerdeführer nunmehr die Errichtung einer solchen Hütte - aus der Sicht der Mitbeteiligten - nicht als eine Angelegenheit der Agrargemeisnchaft sehen möchte. Die Kostenbelastung für Errichtung und Erhaltung der Hirtenhütte durch die Mitbeteiligte könne hier kein Argument sein. Im Rahmen der Alpbewirtschaftung zähle ein solches Vorhaben zum gesetzlichen und satzungsmäßigen Zweck einer Agrargemeinschaft. Hinzu komme, daß die betreffende Hirtenhütte bereits errichtet und die Errichtungskosten aus der Agrargemeinschaftskasse bezahlt worden seien. Die Mitbeteiligte sei eine wirtschaftlich "gut stehende" Agrargemeinschaft. Die Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder - wenn auch vom Berufungswerber angefochten - habe zu Tagesordnungspunkt 7 in der Vollversammlung beschlossen, S 600.000,-- aus der Gemeinschaftskasse an die anteilsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder zu verteilen. Allein dieser Umstand zeige, daß trotz der bereits bezahlten Alphütte ein beträchtlicher Kassastand an Bargeld bei der Mitbeteiligten vorhanden sei. Bei der Vollversammlung am 8. Juli 1985 sei zu Tagesordnungspunkt 6 sogar beschlossen worden, 1 Million Schilling an die Anteilsberechtigten aus der Gemeinschaftskasse zu verteilen. Dieser Beschluß sei durch die beschlossene Verteilung von S 600.000,-- in der Vollversammlung vom 18. Februar 1989 abgeändert worden. Auch die Berufungsbehörde könne sich den Argumenten der Agrargemeinschaftsvertreter nicht verschließen, durch die beeinspruchte Beschlußfassung habe die Mitbeteiligte den Zweck verfolgt, das Gemeinschaftsvermögen bestmöglich zu erhalten und zu verbessern. Es habe sich nämlich gezeigt, daß die Hütte bisher durch den Jagdleiter für Zwecke der Eigenjagd der Mitbeteiligten, somit für Interessen der gesamten Agrargemeinschaft benützt worden und auch hiefür eine unabdingbare Notwendigkeit für die Agrargemeinschaft gegeben sei. Die Hütte stehe auch den Hirten für die Alpeinalpe als zweite Unterkunft zur Verfügung. Wenn die Hütte einzelnen Mitgliedern - sohin privaten Personen - gehöre, bestehe die Gefahr, daß sie der Agrargemeinschaft entzogen sei, was wiederum nicht dem Zweck der Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens diene. Bei der Beschlußfassung am 18. Februar 1989 sei die Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder davon ausgegangen, daß die vorangegangenen Beschlüsse gegen den Zweck der Agrargemeinschaft verstoßen hätten. Mit dem angefochtenen Beschluß sei lediglich saniert worden, was zu Lasten der Mitbeteiligten beschlossen worden sei. Nach den unbestrittenen weiteren Behauptungen der Mitbeteiligten seien die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 in der Vollversammlung vom 26. Juli 1986 und zu Tagesordnungspunkt 6 in der Vollversammlung vom 8. Juli 1985 gar nicht vollziehbar gewesen, da weder die Strom- noch Trinkwasserversorgung, noch für jene Personen, die Miteigentümer an dieser Hirtenhütte hätten werden sollen, die entsprechenden Zugangs- und Zufahrtsrechte gesichert seien. Betreffend die Strom- und Trinkwasserversorgung bestünden schriftliche Vereinbarungen mit dem ÖAV, wobei die daraus resultierenden Rechte nur der gesamten Agrargemeinschaft und nicht einzelnen Mitgliedern zukommen dürften. Darüber hinaus seien die Leitungen über Agrargemeinschaftsgrund verlegt, wobei auch hinsichtlich dieser keinerlei Berechtigungen für einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder bestünden. Der Baukostenaufwand von S 509.998,01 sei durch die Mitbeteiligte getragen, aus deren Mitteln sei die Hirtenhütte errichtet und bezahlt worden. Selbst der Beschwerdeführer als damaliger Obmann habe namens der Mitbeteiligten eine Feuerversicherung für die betreffende Hirtenhütte abgeschlossen, und die Prämie sei aus der Agrargemeinschaftskasse entrichtet worden. Durch konkludente Maßnahme sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder und insbesondere des Beschwerdeführers - damals in der Funktion des Obmannes der Mitbeteiligten - sei dokumentiert, daß nach deren Willen diese Eigentümerin der Hütte sei und bleiben solle. Unter den gegebenen Voraussetzungen müsse auch der AB zugestimmt werden, daß für die Veräußerung der Hirtenhütte mit 160 m2 Agrargemeinschaftsgrund eine agrarbehördliche Bewilligung rechtens nicht erteilt werden könnte. Das Anteilsrecht sei die Summe der Rechte und Pflichten eines Agrargemeinschaftsmitgliedes zur Agrargemeinschaft, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zu den Agrargemeinschaftsmitgliedern. Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht sei nicht teilbar. Private Interessen eines Agrargemeinschaftsmitgliedes könnten bei der Verwirklichung des gesetzlichen und satzungsmäßigen Gemeinschaftszweckes in der Agrargemeinschaft nicht den Vorrang haben. Die Grundabtretung an einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder würde letztlich - wenn auch in geringem Ausmaß - ein Verschenken einer Agrargemeinschaftsfläche sein, was aber im hier gegebenen Zusammenhang (Bildung einer Fremdenklave, Separatbewirtschaftung im Rahmen des Gemeinschaftsbesitzes und anderes) gesetzlich sowie satzungsmäßig nicht zu rechtfertigen wäre. Es sei auch nicht einsichtig, wenn der Beschwerdeführer behaupte, die beschlossene Verteilung von S 600.000,-- aus der Gemeinschaftskasse an die Agrargemeinschaftsmitglieder würde mit der bemängelten unentgeltlichen Abtretung von 160 m2 an einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder im Wertungswiderspruch stehen. Bei der Verteilung sei die Aufteilung an alle Agrargemeinschaftsmitglieder entsprechend ihrem Anteilsrecht beschlossen worden. Der 160 m2 große Agrargemeinschaftsgrund sollte aber lediglich an einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder in deren Miteigentum übertragen In Übereinstimmung mit der Ansicht der AB gelange der Landesagrarsenat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daher zum Ergebnis, daß die Vollversammlung der Mitbeteiligten bei ihrer Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 6 am 18. Februar 1989 keine gegen die gesetzliche und satzungsmäßige Zwecksetzung der Mitbeteiligten gerichtete Willensbildung getroffen habe. Auch für die Berufungsbehörde bestehe rechtlich kein Anlaß, aufgrund des bei der Agrarbehörde anhängig gemachten Streitverfahrens durch Behebung des beeinspruchten mehrheitlichen Vollversammlungsbeschlusses vom 18. Februar 1989 in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft einzugreifen.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung seines Einspruches und Aufhebung des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den von ihm im vorliegenden Fall beeinspruchten Vollversammlungsbeschluß der Mitbeteiligten, bei welchem er in der Minderheit geblieben ist, für "rechtlich nicht haltbar", weil mit ihm Beschlüsse aufgehoben worden seien, mit denen sich die Mitbeteiligte gegenüber bestimmten Gemeinschaftsmitgliedern - die nun selbst für die Aufhebung der damaligen Beschlüsse gestimmt haben - zivilrechtlich verpflichtet hätte. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt der im angefochtenen Erkenntnis in Bekräftigung der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegten, vom Beschwerdeführer unwiderlegt gebliebenen Rechtsanschauung bei, daß es sich bei dieser Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten um keine solche handelt, die "aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" entstanden ist (§ 37 Abs. 2 TFLG). Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ist nichts hinzuzufügen. Die AB hat dem Einspruch "keine Folge gegeben", weil es sich um keine von der Agrarbehörde zu prüfende Frage einer Streitschlichtung nach der eben angeführten Gesetzesstelle handle. Diese Entscheidung ist durch Abweisung der dagegen gerichteten Berufung - ungeachtet dessen, daß (im Rahmen des Aufsichtsrechtes der Agrarbehörde) auch das Vorgehen der Mitbeteiligten in der betroffenen Angelegenheit näher erörtert worden ist - zu Recht bestätigt worden.
Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070198.X00Im RIS seit
11.07.2001