TE Vwgh Beschluss 1992/3/24 92/05/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der MB in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1991, Zl. R/1-V-88119/01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1)P und GH in X, 2) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Entsprechend der zufolge § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG vorgeschriebenen Angabe in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid am 20. Jänner 1992 zugestellt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf diese Angabe zu stützen vermag (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A). Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 5. März 1992 und sohin nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorgesehenen sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050036.X00

Im RIS seit

24.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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