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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der MB in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1991, Zl. R/1-V-88119/01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1)P und GH in X, 2) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Entsprechend der zufolge § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG vorgeschriebenen Angabe in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid am 20. Jänner 1992 zugestellt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf diese Angabe zu stützen vermag (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A). Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 5. März 1992 und sohin nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorgesehenen sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050036.X00Im RIS seit
24.03.1992