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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des J und der M in P, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1987, Zl. Bod-2009/4-1987, betreffend Zusammenlegungsplan F, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren F hat die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 22. Oktober bis 5. November 1986 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 13. Oktober 1986) erlassen.
Die Berufung der Beschwerdeführer, in der diese einen Fehlbestand von 6.330 m2 Ackerfläche und eine Zunahme der Entfernungen zum Hof beanstandeten, wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 26. November 1987 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 15, 19 und 21 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), ab. Die Rechtsmittelbehörde verwies auf eine von Organen des Senates gemeinsam mit den Beschwerdeführern vorgenommene Erhebung und Besprechung sowie die Berufungsverhandlung, bezog sich auf § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 7 FLG und führte dazu aus, aufgrund der zitierten Bestimmungen könne die Gesetzmäßigkeit einer Grundabfindung nur durch einen Vergleich zwischen dem gesamten einbezogenen Altbesitz und allen den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsgrundstücken ermittelt werden. Die in dieser Hinsicht vom Landesagrarsenat durchgeführten Untersuchungen hätten zur Frage der Zuteilung von Ackerflächen folgendes ergeben:
Alter Stand Neuer Stand:
Gesamtsumme 20,1332 ha 21,7023 ha
-1,0521 ha (Zukauf lit. SJ)
-0,5755 ha (Zukauf lit. SH)
20,0747 ha
Acker ...... 7,6995 ha 9,0987 ha
Wiese ...... 7,4047 ha 6,5195 ha Diese zugewiesenen
aufgelassenen alten
Garten ..... 1,8353 ha 1,1734 ha Wegflächen
Forst ...... 3,1079 ha 3,0489 ha seien im Zuge des
Wegebaus
Außerkultur 0,0858 ha 0,2342 ha rekultiviert worden.
Acker (alt) = 7,6995 ha Wiese (alt) = 7,4047 ha
Acker (neu) = 9,0987 ha Wiese (neu) = 6,5195 ha
Differenz = + 1,3992 ha Differenz = - 0,8852 ha
Acker-Wiesen-Verhältnis (alt) = 1,0398
Acker-Wiesen-Verhältnis (neu) = 1,3956
Aus dieser Berechnung ergebe sich, daß die Beschwerdeführer nach der Zusammenlegung um rund 1,4 ha mehr Ackerflächen als vor der Zusammenlegung hätten; die in der Berufung erwähnten, angeblich fehlenden 6.330 m2 Ackerfläche seien der seinerzeitigen Stellungnahme zur Berufung gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen entnommen und entsprächen den damaligen, vom Herbst 1979 stammenden (vorläufigen) rechnerischen Unterlagen, wobei die Ackerfähigkeit der Abfindungsflächen noch keinen Niederschlag gefunden habe.
Zur Frage der durchschnittlichen Hofentfernung der Abfindungsflächen hätten die vom Landesagrarsenat angestellten Berechnungen erbracht, daß diese um 22 m (von 477 m auf 455 m) verringert worden sei. Die Frage der Hofentfernung werde zudem im FLG nicht mehr ausdrücklich angeführt - nur im alten Zusammenlegungsgesetz aus dem Jahre 1911 sei die Hofentfernung durch entsprechende Bestimmungen geregelt gewesen. Hinzu komme, daß der im Zusammenlegungsverfahren erfolgte Ausbau des neuen Wegenetzes eine wesentliche Verbesserung der Erschließung der Abfindungsflächen herbeigeführt habe. Insbesondere sei der P-Weg zwischen den Abfindungsgrundstücken 2419 und 2426 der Beschwerdeführer durch die Asphaltierung und dadurch, daß nunmehr eine gleichmäßige Steigung bestehe, wesentlich leichter befahrbar. Außerdem sei gleichzeitig mit diesem Wegebau eine für die Beschwerdeführer vorteilhafte Geländekorrektur durchgeführt und dabei ein beachtlicher Kostenteil dem Wirtschaftswegebau angerechnet worden.
In bezug auf Hanglagen sei festzustellen, daß die mit der Übernahme der Altkomplexe SB 13 (maximale Neigung 24 %) und SB 14 (maximale Neigung 22 %) im Ausmaß von insgesamt ca. 0,69 ha verbundenen Nachteile durch die Abtretung der Altkomplexe SA 1 und SA 2 (reine Böschungsflächen) und Teil SA 3 (maximale Neigung 26 %) im Umfang von zusammen ca. 0,47 ha ausgeglichen würden, zumal diese Altflächen der Beschwerdeführer auch noch (richtig: nicht) sehr günstig ausgeformt gewesen seien.
Im übrigen sei zur Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung der
Beschwerdeführer noch folgendes festzustellen: Die
Beschwerdeführer seien mit insgesamt 13 Besitzkomplexen (davon
2 Waldkomplexe) in das Zusammenlegungsverfahren F einbezogen
worden. Im rechtskräftigen Besitzstandsausweis und
Bewertungsplan seien die Altkomplexe der Beschwerdeführer mit
einem Flächenausmaß von 20,1332 ha und einem Vergleichswert von
2,392.615,20 ausgewiesen, was einem Flächen/Wert-Verhältnis von
0,08415 m2/Vergleichswert entspreche. Unter Berücksichtigung
verschiedener Abzüge und Zuwächse, resultierend aus
a) Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen
und Anlagen (gemäß § 16 Abs. 2
O.ö. FLG 1979) = 0,7 % - 16.808,80 Vergleichswert
b) Besitzstandsberichtigung
(Aufwertung) + 8.781,50 Vergleichswert
c) Besitzstandsberichtigung (Verkauf an
Peterskirchner Bezirksstraße) - 6.464,70 Vergleichswert
d)
Besitzstandsberichtigung + 79.232,00 Vergleichswert (Grundkauf) + 147.680,30 Vergleichswert
weise die Abfindungsberechnung für die Berufungswerber den Abfindungsanspruch wertmäßig mit 2,587.472,60 Vergleichspunkten aus.
Der Zusammenlegungsplan teile den Beschwerdeführern 9 Abfindungskomplexe mit einem Flächenausmaß von insgesamt 21,7023 ha und einem Vergleichswert von 2,587.051,50 zu, was einem Flächen/Wert-Verhältnis von 0,08389 m2/Vergleichswert entspreche. Die tatsächliche Abweichung im Flächen/Wert-Verhältnis zwischen Alt- und Neustand (Differenz der Verhältnisse) erreiche mit 0,00026 m2/Vergleichswert von der zulässigen Abweichung mit 0,01683 m2/Vergleichswert nur einen Bruchteil, das seien 0,0154 oder 1,5 % (gemäß § 19 Abs. 8 FLG seien unvermeidliche Abweichungen bis einschließlich einem Fünftel = 20 % vom Flächen/Wert-Verhältnis des Altbestandes zulässig). Die Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und Grundabfindung betrage - 421,10 Vergleichswert und liege unter der gesetzlich zulässigen Wertabweichung von 129.373,63 Vergleichswert, das seien lediglich 0,02 % des Abfindungsanspruches (gemäß § 19 Abs. 9 FLG dürfe der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als 5 % vom Abfindungsanspruch betragen und sei in Geld auszugleichen). Die Gegenüberstellung der Wertklassenverteilung (Wertklassenverhältnis) im Alt- und Neustand zeige folgendes Bild:
Im besseren Wertklassenbereich 1 - 3
eine Zunahme um 8836 m2,
im mittleren Wertklassenbereich 4 - 5
eine Zunahme um 6296 m2,
im schlechteren Wertklassenbereich 6 - 8
eine Abnahme um 481 m2,
und in den Wertklassen Forst und Außerkultur
eine Zunahme um 1040 m2.
Die Neuordnung habe somit insgesamt betrachtet für die Beschwerdeführer eine geringfügige Verlegung (Bonitätsverschiebung) in höhere Wertklassen mit sich gebracht. Das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 11,92 Vergleichswert/m2 höher als jenes des Altbestandes mit 11,88 Vergleichswert/m2, was die geringfügige Besserstellung unterstreiche. Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um 31 % (13 Altkomplexe stünden 9 Abfindungskomplexen gegenüber) vergrößere sich das durchschnittliche Flächenausmaß der Abfindungsgrundstücke um 56 % (nämlich von 1,5487 ha im Altstand auf 2,4114 ha im Neustand). Beim Vergleich der rein landwirtschaftlich genutzten Grundkomplexe betrage die Abnahme der Besitzzersplitterung 36 % (11 Altkomplexe stünden 7 Neukomplexen gegenüber) und vergrößere sich das durchschnittliche Flächenausmaß um 72 % (nämlich von 1,5478 ha im Altstand auf 2,6681 ha im Neustand). Die Neuordnung sei in Ansehung des Grundbesitzes der Beschwerdeführer unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte erfolgt; die Gesamtabfindung überdecke 90 % der Altstandsfläche. Die Abfindungsgrundstücke wiesen eine wirtschaftlich vorteilhafte Größe, eine günstige, den Geländeverhältnissen angepaßte Form auf (die freilich auch durch vorgegebene "Zwangsgrenzen", wie Waldränder, Wasserlauf, öffentliche Wege, Fremdbesitz etc. bestimmt sei) und seien über öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Durch die Zusammenlegung hätten weiters die Rain- und Grenzlängen von
7.110 m auf 5.460 m verringert werden können, wodurch sich ein Gewinn an Nutzflächen von rund 825 m2 ergebe. Außerdem habe auf Grund des Wegebaues und auf Grund der Zusammenlegung die Hofabfindung, Grst.Nr. 2410, um fast ein Joch, nämlich von 3,5368 ha auf 4,0568 ha vergrößert werden können.
Zusammenfassend sei festzustellen, daß insgesamt betrachtet beachtliche Zusammenlegungsvorteile für die Beschwerdeführer entstanden seien, die für ihren Betrieb eine Produktivitätssteigerung (Senkung der Betriebskosten) zur Folge hätten. Die beschriebene Gesamtabfindung erfordere keine Änderung der Art und Einrichtung ihres Betriebes, und es ermöglichten die zugewiesenen Abfindungsflächen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleich großen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer behaupten, daß ihnen 6.330 m2 Ackerfläche fehlten und es ihnen niemals möglich gewesen und auch undenkbar sei, ihnen zugeteilte Wiesengrundstücke umzuwandeln, um damit wieder auf den alten Stand der Ackerflächen zu kommen; außerdem habe sich seit der vorläufigen Übernahme insofern nichts geändert. Ebensowenig sei vorstellbar, daß sich die Wege verkürzt haben sollten, wo sich doch die Entfernungen vergrößert hätten. Es bestehe jedenfalls nach der Zusammenlegung für sie eine wesentlich schlechtere Betriebsgrundlage als vorher.
Dem ist entgegenzuhalten, daß im angefochtenen Erkenntnis aufbauend auf dem rechtskräftigen Bewertungsplan und auf sachverständiger Grundlage - von den Beschwerdeführern mangels einer Erwiderung, die von gleicher ausgewiesener Fachkunde getragen gewesen wäre, unwiderlegt - dargetan worden ist, daß die ackerfähigen Flächen um ca. 1,4 ha zugenommen haben, wobei darin kein Widerspruch zu erblicken ist, daß im Berufungserkenntnis der belangten Behörde vom 19. April 1979 von einer Verringerung bestehender Ackerflächen in jenem von den Beschwerdeführern angegebenen Ausmaß die Rede war, weil es bei den Abfindungen nicht auf die tatsächliche Bewirtschaftung, sondern auf die "Bewirtschaftungsmöglichkeit" (§ 19 Abs. 7 FLG) ankommt, worauf übrigens bereits in jenem Erkenntnis aus 1979 Bezug genommen worden war.
Ebensowenig sind von den Beschwerdeführern auf gleicher fachlicher Ebene die Berechnungen über die Hofentfernung entkräftet worden, wobei selbst die Annahme des Operationsleiters, auf die sich die Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der belangten Behörde bezogen haben, mit dem abweichenden Ergebnis einer Zunahme um lediglich 2 m keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung erkennen lassen würde.
Daß nach der Zusammenlegung nicht ein zumindest gleicher Betriebserfolg erzielt werden könnte (§ 19 Abs. 7 FLG), hätten die Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene selbst im einzelnen aufzuzeigen gehabt (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, mit weiteren Judikaturangaben); demgegenüber sind die zahlreichen im angefochtenen Erkenntnis aufgezählten Zusammenlegungsvorteile - von den zuvor erörterten Einwänden abgesehen - unwidersprochen geblieben.
Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070025.X00Im RIS seit
24.03.1992