TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/24 88/07/0051

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrGG Stmk 1985 §11 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
AgrGG Stmk 1985 §12 Abs2;
FlVfGG §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1988, Zl. 8-LAS 13 Ba 1/4-88, betreffend Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: R in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. November 1987 leitete die Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) auf Antrag der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei, eines Mitgliedes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, gemäß den §§ 46 und 47 in Verbindung mit den §§ 7 bis 34 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ 18 KG B der Beschwerdeführerin das Spezialteilungsverfahren ein.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab. Begründend wurde unter Hinweis auf die §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 47 Abs. 1 StAgrGG 1985 ausgeführt:

Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens gehe es lediglich um die Einleitung eines Teilungsverfahrens. Solle nämlich die Spezialteilung einer Agrargemeinschaft lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen (Singularteilung), so genüge der Antrag der ihr Ausscheiden begehrenden Mitglieder (§ 11 Abs. 1, § 7 Abs. 4 StAgrGG 1985). Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Ob die Teilung tatsächlich zulässig sei (§ 11 Abs. 3 StAgrGG 1985), werde im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären sein. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium sei lediglich über den Antrag auf Einleitung des Teilungsverfahrens zu entscheiden, und es habe sich erst das weitere Ermittlungsverfahren auf eine Prüfung der kumulativen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Teilung nach § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 zu erstrecken, sodaß sich in diesem Stadium des Verfahrens ein detailliertes Eingehen auf eventuelle Ausscheidungs- bzw. Abfindungsflächen erübrige. Dies werde den Gegenstand des weiteren Ermittlungsverfahrens bilden. Mit rechtskräftiger Einleitung des Teilungsverfahrens werde erst die Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müßten, begründet (§ 47 Abs. 2 StAgrGG 1985). Unabhängig davon werde bemerkt, daß der Mitbeteiligte lediglich mit 4,574 % an der Beschwerdeführerin anteilsberechtigt sei, sodaß für den Fall, daß es tatsächlich zu einem Ausscheiden dieses Mitgliedes komme, die pflegliche und zweckmäßige Bewirtschaftung der Restagrargemeinschaft infolge ausreichenden Flächenausmaßes weiterhin möglich sei. Dem Berufungsvorbringen, daß im Falle der Bewilligung der Singularteilung auch noch weitere Mitglieder beabsichtigen würden, aus der Mitbeteiligten auszuscheiden, werde entgegnet, daß bei jedem weiteren Teilungsantrag stets erneut die Frage geprüft werden müßte, ob eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der in Betracht kommenden Teile im Sinne des § 11 Abs. 3 FLG noch zulässig sei oder nicht; im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Stellung weiterer Teilungsanträge wäre jedoch ein nach dem Gesetz zulässiger Antrag auf Teilung nicht abzuweisen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß das beantragte Spezialabteilungsverfahren nicht eingeleitet werde.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Gegensatz zum Bescheid der ABB, in dem unter Bezugnahme auf eine Reihe im erstinstanzlichen Verfahren abgegebener fachlicher Stellungnahmen des Amtssachverständigen die Frage erörtert wurde, ob auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Teilung vorlägen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis den Standpunkt vertreten, diese wären für die Einleitung eines Teilungsverfahrens noch nicht maßgebend; Voraussetzung hiefür sei allein ein Antrag im Sinne des Gesetzes - für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens somit gemäß § 11 Abs. 1 StAgrGG 1985 ein solcher des sein Ausscheiden begehrenden Mitgliedes -, während die Frage der Zulässigkeit der Teilung nach § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 erst im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären sein werde.

Mit dieser Anschauung ist die belangte Behörde im Recht. Gemäß § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 ist nämlich zwar eine Teilung (General- oder Spezialteilung), nicht aber schon die Einleitung eines Teilungsverfahrens, nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist. Gemäß § 11 Abs. 1 desselben Gesetzes wird im Zusammenhang mit der Einleitung eines Teilungsverfahrens nur die Antragsberechtigung genannt. Daß das StAgrGG 1985 das Zutreffen der für die Zulässigkeit der Teilung selbst maßgebenden wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht bereits für die Einleitung des Teilungsverfahrens verlangt, zeigt ferner § 12 Abs. 2, der in unmißverständlicher Abhebung von der Regelung der Einleitung eines Teilungsverfahrens bestimmt, daß ein Regulierungsverfahren "bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten" sei; denn hiedurch wird deutlich, daß mangels einer dementsprechenden Bestimmung für die Einleitung eines Teilungsverfahrens die wirtschaftlichen Voraussetzungen noch nicht vorliegen müssen. Daß dabei länderweise unterschiedliche Regelungen bestehen (vgl. etwa § 67 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979), ist durch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gedeckt, nach dessen § 28 Abs. 1 die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen das Teilungs- oder Regulierungsverfahren eingeleitet werden kann oder einzuleiten ist.

Damit ist aber bereits das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden, die auch durch den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. April 1978, Zl. 1805/76, nichts für sich gewinnen kann, weil dort die eben erörterte Frage weder behandelt wurde noch für die Beurteilung jenes Falles im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidend war. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070051.X00

Im RIS seit

24.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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