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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991, Zl. 11-75 Ma 46-91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Wie den nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten eindeutig zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1991 (einem Mittwoch) persönlich zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher Mittwoch, der 11. September 1991. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 12. September 1991 (vgl. den Poststempel) zur Post gegeben.
Da sich somit die Beschwerde als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030274.X00Im RIS seit
25.03.1992