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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhänigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Oktober 1991, Zl. 1/28-2/1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. April 1991 um 7.45 Uhr in Innsbruck, Mühlauer-Hauptplatz, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw ohne Lenkerberechtigung gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Primärarreststrafe von drei Tagen verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn die belangte Behörde seinen Anträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Psychologie, insbesondere der Wahrnehmungspsychologie sowie auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers stattgegeben hätte, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, daß an der objektiven Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen Meldungslegers Zweifel aufgetreten wären.
Die belangte Behörde nahm die den Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers als erwiesen an. Dieser, ein Polizeibeamter, gab an, er habe beim Schulwegsicherungsdienst bei der im Schrittempo erfolgenden Vorbeifahrt des Pkws auf eine Entfernung von ca. 3 bis 5 m den ihm von früheren Amtshandlungen bekannten Beschwerdeführer als Lenker erkannt.
Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Zeugenaussage als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, dann kann der Verwaltungsgerichtshof darin im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, muß doch einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person in einem mit Schrittgeschwindigkeit in einer Entfernung von 3 bis 5 m vorüberfahrenden Auto verläßlich identifiziert. Bei dieser Sachlage erübrigte sich die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines psychologischen Gutachtens. Es bedurfte auch keiner Vertagung der mündlichen Verhandlung - zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen, aber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war - zum Zwecke der Feststellung, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine so markante Persönlichkeit handle, daß er vom Meldungsleger wiedererkannt habe werden können.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die von ihm beantragte Einholung bestimmter Verwaltungsstrafakten hätte ergeben können, daß er bereits in diesen früheren Verfahren in erster Instanz des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein schuldig erkannt worden sei, wobei diese Erkenntnisse jeweils nach dem 5. April 1991 in erster Instanz erlassen worden seien. Wenn dies durch Einholung dieser Akten festgestellt worden wäre, hätte sich daraus die Rechtsfolge ergeben, daß auf Grund der Qualifikation der Handlungsweise des Beschwerdeführers als Dauerdelikt durch jedes dieser nachfolgenden Straferkenntnisse die gegenständliche Tathandlung bereits konsumiert wäre.
Der Einholung dieser Verwaltungsstrafakten bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Vertreter des Beschwerdeführers selbst in der Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben hat, den besagten Verwaltungsstrafakten lägen Vorfälle zugrunde, die sich vor dem 5. April 1991 ereignet hätten. Von einer Konsumtion der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung durch frühere Straferkenntnisse kann daher keine Rede sein, da kein fortgesetztes Begehungsdelikt vorliegt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030010.X00Im RIS seit
19.03.2001