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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §13 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L-GmbH in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Dezember 1991, Zl. MA 63-G 497/91, betreffend Gastgewerbekonzession, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Dezember 1991, wurde dem Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. vom 6. Februar 1991 um die Erteilung einer - hinsichtlich des Berechtigungsumfanges, des Standortes und der Betriebsräume und Betriebsflächen im einzelnen näher umschriebenen - Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses gemäß § 25 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 25 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 7 in Verbindung mit § 193 Abs. 2 GewO 1973 nicht Folge gegeben. Unter einem wurde gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 das Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. um Genehmigung der Bestellung des namhaft gemachten Geschäftsführers abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, daß die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Februar 1991 gemäß § 206a GewO 1973 erteilte Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos mit der Beschränkung auf die Vorverlegung der Sperrstunde auf 22.00 Uhr (Bescheid des Magistrates vom 31. Oktober 1990) endige. Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Februar 1991 gemäß § 206a GewO 1973 die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes im bezeichneten Standort mit der Beschränkung der Vorverlegung der Sperrstunde auf 22.00 Uhr erteilt worden. Dieser Bescheid sei am 22. Februar 1991 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge habe sich jedoch auf Grund von Anrainerbeschwerden herausgestellt, daß die Sperrstunde von 22.00 Uhr nicht eingehalten werde. Unter anderem sei von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 12. Juli 1991 ein Betrieb um 22.45 Uhr festgestellt worden. Außerdem sei mit Bescheid vom 13. August 1991 verfügt worden, daß der Billardtisch sowie die Musikanlage nicht betrieben werden dürfen. Auch diese Auflage sei nicht eingehalten worden, weshalb am 15. September 1991 von einer Nachbarin wegen unerträglicher Lärmimmission um 23.20 Uhr um Polizeiintervention habe ersucht werden müssen. Der Magistrat der Stadt Wien habe daher gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. ein Strafverfahren eingeleitet. Auf Grund dieses Verhaltens sei davon auszugehen, daß L als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. die für die einwandfreie Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Im Hinblick auf die Verweigerung der Konzession endige auch die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 206a GewO 1973.
Dagegen richtet sich die vorliegende, zur Zl. 92/04/0041 protokollierte Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag ist wie folgt begründet.
"Wie sich aus den der Bescheidbeschwerde beigelegten Beilagen .. ergibt, ist die Beschwerdeführerin mehr als bemüht, keinerlei Anlaß zu Belästigungen zu geben bzw. sämtliche Emissionsquellen, die auch nur irgendwie zu einer wie auch immer gearteten Störung, Beeinträchtigung, Belästigung führen können, auszuschalten. Dies erklärt sich auch daraus, daß vor dem gegenständlichen Konzessionsansuchen am gegenständlichen Standort ein Gastgewerbebetrieb ... betrieben wurde und ... tatsächlich ein zur Beanstandung Anlaß gebender Betrieb geführt wurde. Der Beschwerdeführerin war und ist es daher wichtig, die aus dieser Zeit herrührenden und in keiner Weise durch sie verursachten Verstimmungen einer Wohnungseigentümerin zu beseitigen. Die beiliegenden Unterlagen sind Ausdruck auch des diesbezüglichen Bemühens der Beschwerdeführerin.
Wie weiters aus der Niederschrift über die Zeugenvernehmung, Beilage ./1, ersichtlich ist, ist durch die Art der Ausübung des Gewerbes auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes keinerlei Beeinträchtigung von Anrainern, wie sie durch gewerberechtliche Vorschriften verhindert werden sollen, zu befürchten. Für den Fall einer Schließung des Betriebes würde der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Schaden drohen. Da nachweislich keine Beeinträchtigung berechtigter Interessen dritter Personen vorliegt, wäre die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Die belangte Behörde nahm zu diesem Aufschiebungsantrag wie folgt Stellung:
"Der Beschwerdeführerin wurde die beantragte Konzession deshalb verweigert, weil die Behörde zu der Ansicht gelangt ist, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer L, dem ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht, die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der weiteren Ausübung des Gastgewerbes durch die L-GmbH mit L als handelsrechtlichem Geschäftsführer stehen somit öffentliche Interessen entgegen."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst von den Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auszugehen, da dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, einem Provisorialverfahren, nicht zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden durch den Gewerbebetrieb der beschwerdeführenden Partei verursachte Lärmereignisse nach 22.00 Uhr, also nach Eintritt der zum Schutz des Schlafes und somit zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gesundheit angeordneten Sperrstunde, festgestellt. Das durch derartige Umstände bewirkte rechtliche Hindernis für die Erteilung der angestrebten Konzession im Sinne des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z. 1, § 13 Abs. 7 und § 193 Abs. 2 GewO 1973 und die damit verknüpfte Endigung der Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes ist aber unter das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Im übrigen ist der Ausspruch, daß die Konzession verweigert und daß das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des namhaft gemachten Geschäftsführers abgewiesen wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040018.A00Im RIS seit
25.03.1992