TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/25 91/03/0332

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Oktober 1991, Zl. UVS-3/76/3-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. März 1991 in der Zeit gegen 0.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Kleinarler Landesstraße auf Höhe des Hauses Hofmarkt Nr. 61 in Wagrain in Richtung Kleinarl in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Widerspruch in den Angaben der Meldungsleger, weil diese in der Anzeige vom 6. März 1991 sein Benehmen als unhöflich, enthemmt und renitent bezeichnet hätten, während in ihrer Stellungnahme vom 18. April 1991 davon die Rede sei, daß der Beschwerdeführer apathisch auf seinem Fahrersitz gesessen sei.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt, es sei nicht als widersprüchlich oder unglaubhaft anzusehen, daß ein alkoholisierter Kfz-Lenker bei Eintreffen der Sicherheitsorgane zunächst apathisch auf dem Fahrersitz sitze, im Zuge der daran anschließenden Diskussion (Frage nach den konsumierten Getränken, Aufforderung zum Alkotest) jedoch ein unhöfliches, enthemmtes und renitentes Benehmen an den Tag lege. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann aber schon deshalb unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO zur Last gelegt wird, wobei sich die Annahme der Alkoholbeeinträchtigung auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung stützt. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich irrelevant, ob der Beschwerdeführer vor der Vornahme des Alkotestes apathisch oder renitent etc. war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0242).

Der Beschwerdeführer ist offenbar der Meinung, die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht hätten ihn im Sinne des § 13a AVG über die Möglichkeit belehren müssen, durch Vorsprache bei einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu erreichen. Da eine solche Belehrung unterblieben sei, hätte die belangte Behörde keinesfalls zur Feststellung gelangen dürfen, daß die Nichtdurchführung einer Blutuntersuchung zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Der Belehrungspflicht komme schon deswegen große Bedeutung zu, weil nur so ein Ausgleich dafür geschaffen werden könne, daß Betroffene vor der Aufhebung von Teilen des § 5 StVO durch den Verfassungsgerichtshof nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1991, G 274 - 283/90-13, G 322/90-9, G 46-51/91-5, § 5 Abs. 4a zweiter Satz ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in § 5 Abs. 4b der StVO als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Diese Aufhebung trat mit ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 25. April 1991 in Kraft (BGBl. Nr. 207/1991). Nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde am 6. März 1991, also vor dem Wirksamwerden des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, begangen; die Beschwerde wurde nach dem 27. Februar 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auf den Fall des Beschwerdeführers ist daher § 5 StVO in der vor dem Wirksamwerden des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes geltenden Fassung anzuwenden. Danach hatte der Beschwerdeführer zwar nicht die Möglichkeit, zu verlangen, daß die Organe der Straßenaufsicht eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes veranlaßten; es war ihm aber nicht verwehrt, den Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu erbringen, indem er selbst eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung veranlaßte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162). Eine Verpflichtung der den Alkomatentest durchführenden Organe der Straßenaufsicht, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Belehrung zu erteilen, ergibt sich aber weder aus § 13a AVG (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1987, Zl. 87/03/0173) noch aus dem Umstand, daß Teile des § 5 StVO verfassungswidrig waren.

Da der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch eine Blutalkoholuntersuchung den Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Atemluftuntersuchung zu erbringen, konnte die belangte Behörde entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 4a erster Satz StVO die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers als erwiesen annehmen. Die vom Beschwerdeführer generell gegen die Funktionstüchtigkeit von Geräten zur Messung und Anzeige des Alkoholgehaltes der Atemluft vorgebrachten Bedenken vermögen daran nichts zu ändern.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalt sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030332.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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