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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0039Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1991, Zl. 11-75 Wa 16-90, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO einschließlich des damit verbundenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.325,-- und der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1990 - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - schuldig, er habe am 26. November 1989 gegen 01.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Stadtgebiet von Liezen, von der Ausseerstraße kommend über die Döllacherstraße-Hauptplatz-Hauptstraße in Richtung Pyhrnpark gelenkt, wobei er 1) an der Straßenkreuzung Ausseerstraße-Döllacherstraße das Lichtzeichen "Halt" (Rotlicht der Taschenlampen) der beiden Beamten mißachtet und nicht vor dem Lichtzeichen angehalten habe, 3) nicht dafür gesorgt habe, daß das hintere Kennzeichen vollständig sichtbar und nicht durch Schneebelag unlesbar sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer 5) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht (Gr. Insp. M des GP S) am 26. November 1989 gegen 02.00 Uhr ca. 40 m nach Beginn der Straße zum Salberg sowie am selben Tage gegen 02.20 Uhr auf dem Parkplatz des Kaufhauses Meinl, Pyhrnstraße 2, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht (Abt. Insp. K des GP L) geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er den angeführten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu
1) § 97 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO, zu 3) § 102 Abs. 2 KFG und zu 5) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von zu
1) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) zu 3) gemäß § 134 Abs. 1 KFG
S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) und zu 5) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt wurden.
Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen der StVO (Punkte 1) und 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) von der Steiermärkischen Landesregierung und hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des KFG (Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) vom Landeshauptmann von Steiermark abgewiesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangten Behörden legten die Verwaltungsstrafakten vor und beantragten in der in einer gemeinsamen Ausfertigung erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) ZUR ÜBERTRETUNG DES § 97 ABS. 5 IN VERBINDUNG MIT § 38
ABS. 5 StVO:
In Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO erweist sich die Beschwerde im Rahmen des Beschwerdepunktes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) im Ergebnis aus folgenden Erwägungen als begründet:
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Das Tatbild einer solchen Übertretung besteht demnach jedenfalls darin, daß der Fahrzeuglenker einer Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat.
Gemäß § 38 Abs. 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen anzuhalten, und zwar - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - an den im Abs. 1 des § 38 bezeichneten Stellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine generelle, alle Fahrzeuglenker betreffende Anordnung, die mit einer Aufforderung im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO, also einem Rechtsakt individueller Natur, nichts zu tun hat. Die Nichtbeachtung eines individuellen Haltebefehles mit einer roten Signallampe seitens eines Verkehrsorganes erfüllt den Tatbestand des § 97 Abs. 5 StVO und kann nicht nach § 38 Abs. 5 leg. cit. bestraft werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1962, Zl. 1564/61, und vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0035). Nun hat der Beschuldigte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das subjektive Recht, daß ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Das Mitzitieren einer Norm zur verletzten Verwaltungsvorschrift schadet jedenfalls dann nicht, wenn es sich hiebei um eine mit der verletzten Verwaltungsvorschrift im Zusammenhang stehende Norm handelt. Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen damit nicht im Zusammenhang stehenden eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1989, Zl. 85/18/0175). Im Beschwerdefall wird durch das Mitzitieren des § 38 Abs. 5 StVO, der - wie dargelegt - mit der Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO nichts zu tun hat, die verletzte Verwaltungsvorschrift in einer rechtswidrigen Weise bezeichnet.
Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung ist daher insoweit mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit in diesem Punkte ist darin gelegen, daß der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 97 Abs. 5 StVO die Strafsanktion des § 99 Abs. 4 lit. i und nicht die des § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02B/0133).
2) ZUR ÜBERTRETUNG DES § 99 ABS. 1 LIT. b IN VERBINDUNG MIT § 5 ABS. 2 StVO:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berechtigung einer Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO allein die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung entscheidend, nicht jedoch, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist. Für die nach § 5 Abs. 2 StVO gegebene Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist es ferner rechtlich unerheblich, aus welchen Gründen ein Straßenaufsichtsorgan zu einer Amtshandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle veranlaßt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht wegen Lenkens des Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beanstandet worden, eine solche Beanstandung sei aber Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests, entbehrt sohin der Grundlage.
Alkoholgeruch der Ausatemluft, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang sowie schwerfälliges Gehabe sind Symptome, die eine Beeinträchtigung durch Alkohol zu Recht vermuten lassen. Auf welche Ursache(n) Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, zurückzuführen sind, ist ohne rechtliche Bedeutung, weshalb es dazu auch keiner weiteren Ermittlungen, insbesondere auch nicht der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, bedurfte. Alle drei Gendarmeriebeamten gaben wiederholt als Zeugen vernommen übereinstimmend an, daß sie bei ihren Amtshandlungen Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers, insbesondere Alkoholgeruch der Ausatemluft, wahrgenommen haben. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend zu dem Ergebnis gelangte, daß die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests berechtigt war, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Was die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Erstellung eines Zeit-Weg-Diagrammes oder einer Fahrprobe in diesem Zusammenhang zur Wahrheitsfindung hätte beitragen können, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Aber auch dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie zur Durchführung der Atemluftprobe aufgefordert worden und wenn ja, habe er eine solche Aufforderung wegen einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens nicht verstanden und nicht verstehen können, wie sich aus der von ihm beigebrachten ärztlichen Bestätigung ergebe, kann nicht gefolgt werden. In der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert wurde, konnte sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussagen der drei Gendarmeriebeamten stützen, aus denen sich ergibt, daß der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert wurde, sich dem Alkomattest zu unterziehen, was jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde. Diese drei Zeugen gaben ferner - ausdrücklich dazu befragt - übereinstimmend an, daß der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung - wie es die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrückte - keinerlei gesundheitliche Probleme geltend machte und daß sie nie den Eindruck hatten, es hätte der Beschwerdeführer - etwa wegen einer Erkrankung oder Medikamenteneinnahme - die an ihn gerichtete Aufforderung nicht verstanden. Aus den vom Beschwerdeführer zur Aufforderung gemachten Äußerungen und Gegenfragen - daß er nichts getan habe, daß er dies nicht brauche und warum er den Test machen solle - ergebe sich vielmehr, daß er die Aufforderung sehr wohl verstanden habe. Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie darauf gestützt ungeachtet der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung ohne weitere Ermittlungen als erwiesen annahm, daß vom Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest wahrgenommen wurde, er ihr aber nicht nachkam. Die - im übrigen erst im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegte - ärztliche Bestätigung steht der Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde nicht entgegen. Daraus geht nämlich lediglich hervor, daß der Beschwerdeführer vom 3. Oktober bis 7. November 1989 unter anderem wegen einer Hörverschlechterung in ärztlicher Behandlung stand und Medikamente einnehmen mußte. Im Laufe der Behandlung sei es zu einer Besserung gekommen, wenngleich am 7. November 1989 noch immer "eine leichte Hörverschlechterung li (bis 25 Dezibel)" bestanden habe. Selbst wenn in der Folge keine weitere Besserung eingetreten ist und zur Tatzeit noch immer eine Beeinträchtigung des Hörvermögens gegeben war, war sie selbst nach dieser ärztlichen Bestätigung als bloß leicht einzustufen. Dazu kommt, daß eine Beeinträchtigung des Hörvermögens oder eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Medikamenteneinnahme in einem Maße, das - wie der Beschwerdeführer meint - die Wahrnehmbarkeit der Aufforderung ausgeschlossen hätte, schon den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen jedenfalls hätte auffallen müssen und kein Grund zu sehen ist - auch der Beschwerdeführer vermag einen solchen nicht anzugeben -, daß der Beschwerdeführer eine derartige Beeinträchtigung nicht den Gendarmeriebeamten gegenüber anläßlich der gegen ihn geführten Amtshandlung geltend gemacht hat, was doch naheliegend gewesen wäre. Solcherart bedeutete es keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit, wenn die belangte Behörde von der Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen Abstand nahm. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt und dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, trifft der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ausreichend begründet worden, wann, wo und ob überhaupt er zu einem Alkotest aufgefordert worden sei, und ob sowie unter welchen Umständen er diesen angeblich verweigert habe, nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde in dem ein einheitliches Tatgeschehen darstellenden Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0254) einen Verstoß gegen § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO erblickte und den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung bestrafte.
3) ZUR ÜBERTRETUNG DES § 102 ABS. 2 KFG:
Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vorgebracht, insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen er wegen dieser Übertretung nicht hätte bestraft werden dürfen. Insoweit ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nach Lage der Akten in Ansehung dieser Übertretung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.
Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung war demnach, soweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO schuldig erkannt, dafür bestraft und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen aber war die Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei dem Beschwerdeführer nur die Hälfte des beantragten Schriftsatzaufwandes (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1979, Slg. Nr. 9901/A) zuzusprechen war. Dem Landeshauptmann von Steiermark war der Schriftsatzaufwand für die Erstattung der Gegenschrift, der Vorlageaufwand jedoch nur in halber Höhe zuzusprechen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030038.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009