Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Oktober 1991, Zl. MA 70-9/28/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. November 1989 um 0.25 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 25. November 1991, B 1184/91, die Behandlung ablehnte. Über die ihm zur Entscheidung abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, nicht der Lenker gewesen zu sein. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die behördliche Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:
Die belangte Behörde konnte sich auf den schriftlichen Bericht und die Zeugenaussage des Polizeibeamten stützen, der die Lenkererhebung durchgeführt hatte. Aus dem Zusammenhalt dieser beiden Beweismittel folgt, daß sich die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Lenker aus einem mit ihm geführten Telefonat ergab. Im Hinblick darauf war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde trotz der späteren Bestreitung des Beschwerdeführers, der freilich keinen anderen Lenker nennen konnte, die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers bejaht hat.
Ins Leere gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Lenkeranfrage dem Gesetz entsprochen hat, da der Beschwerdeführer nicht wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG bestraft wurde, mag auch in einem Ladungsbescheid (zusätzlich) ein solcher - später nicht weiter verfolgter - Vorwurf erhoben worden sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muß vor einer Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nicht jedenfalls eine gesetzmäßige Lenkerauskunft eingeholt werden. Es erübrigt sich daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Nur am Rande sei erwähnt, daß dem Beschwerdeführer (einem Rechtsanwalt) offenbar die Änderung der Rechtslage durch die 10. KFG-Novelle entgangen ist.
Zur angezeigten Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein konkretes Vorbringen erstattet, mit dem sich die belangte Behörde hätte auseinandersetzen müssen. Ein Geständnis, diese Verwaltungsübertretung begangen zu haben, hat die belangte Behörde nicht unterstellt. Inwieweit der in der Organstrafverfügung festgehaltene Sachverhalt unrichtig wiedergegeben wäre, wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Welche Beweisanträge des Beschwerdeführers die belangte Behörde mißachtet haben soll, ist der Beschwerde im einzelnen nicht zu entnehmen, sodaß es dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht gelungen ist, das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels darzutun. Zu einer Wiederholung der durchgeführten Zeugenvernehmung bestand kein Anlaß. Ein Recht auf Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung hatte der Beschwerdeführer nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0121).
Ob sich der schriftliche Bericht des später vernommenen Zeugen anläßlich der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführers am 5. Juni 1990 beim Akt befand und ob ihn der Beschwerdeführer bloß übersehen hatte, kann auf sich beruhen, da auch der Beschwerdeführer nicht zu behaupten vermag, er wäre wegen erst späterer Kenntnisnahme von diesem Bericht im Verwaltungsverfahren an einem Vorbringen gehindert worden.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich dadurch beschwert erachtet, daß die Strafe gegenüber dem ursprünglich ausgestellten Beleg über S 200,-- erhöht worden sei, hat er offenbar die Organstrafverfügung im Auge, mit der allerdings bloß eine Geldstrafe von S 100,-- festgesetzt worden war. Da die Einzahlung dieses Betrages unterlassen wurde, war die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos. Die Behörde war in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1991, Zl. 91/03/0113). Im übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht der Auffassung, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020159.X00Im RIS seit
12.06.2001