TE Vwgh Beschluss 1992/3/25 92/02/0117

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. P in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Jänner 1992, Zl. Senat-KS-91-009, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Denn zum einen macht der Beschwerdeführer einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel geltend, mit dem auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht. Zum anderen wirft er eine aus § 27 Abs. 1 und § 29a VStG abgeleitete Rechtsfrage auf, die wie er selbst einräumt, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher im Sinne der Vorgangsweise der tätig gewordenen Behörden einheitlich beantwortet wurde (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0254). Von dieser Rechtsprechung wich die belangte Behörde - da sie sich damit im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinandersetzte - auch nicht ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020117.X00

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten