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21/01 Handelsrecht;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. September 1991, Zl. MA 70-10/762/91/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma "A" ein Gewerbe. Er hat in diesem Rahmen ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, als dessen Zulassungsbesitzer er unter der genannten Firma bezeichnet aufscheint, verleast.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde er schuldig erkannt, "als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin der Firma A, nach außen berufenes Organ" zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort nicht dafür gesorgt zu haben, daß an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e KFG 1967 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Umformulierung des Spruches des Straferkenntnisses - die rechtliche Eigenschaft des Beschwerdeführers, in der er zur Verantwortung gezogen wurde, wurde von "Zulassungsbesitzer" in "zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin .... nach außen berufenes Organ" geändert - rechtswidrig ist. Die offenbar auf § 9 VStG abstellende Formulierung kann nur zum Tragen kommen, wenn gegen einen Beschuldigten als Organ einer juristischen Person vorgegangen wird. Zulassungsbesitzer ist aber - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdeführer selbst.
Diese Rechtswidrigkeit führt aber deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die genannte Bezeichnung des Beschwerdeführers insofern rechtlich unerheblich ist, als der Beschwerdeführer der Aktenlage nach keine Organstellung bei einer juristischen Person bekleidet, sodaß in Wahrheit nicht zweifelhaft sein kann, daß er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird. Die in Rede stehende Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar. Sie ist vielmehr offenkundig unrichtig und ins Leere gehend.
Der Beschwerdeführer betreibt sein Gewerbe unter der Firma "A". Diese Firma ist kein Rechtssubjekt, sondern nur der Name, unter dem der Beschwerdeführer als Kaufmann auftritt. Wenn daher als Zulassungsbesitzer die "Firma A" aufscheint, ist Träger der daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Beschwerdeführer. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der Beschwerden von "Firmen" als unzulässig zurückgewiesen wurden, trifft nicht die vorliegende Problematik. Hier geht es darum, daß die Person eines (Berechtigten und) Verpflichteten im Rahmen ihres Handelsgewerbes mit ihrem handelsrechtlichen Namen bezeichnet wird.
Damit gehen alle Beschwerdeausführungen ins Leere, die sich auf die Unterscheidung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma "A" beziehen.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 7. Jänner 1991 (zugestellt am 30. Jänner 1991) zur Verantwortung geladen; er ist dieser Ladung nicht nachgekommen. Im übrigen hätte er in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 21. Mai 1991 alles vorbringen können, was er bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Verantwortung hätte geltend machen wollen. In dieser Berufung finden sich aber nur verfehlte Ausführungen darüber, daß den Beschwerdeführer bei einem "Leasingfahrzeug" die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers nicht mehr träfen. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hat der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers u.a. die im § 103 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten NEBEN DEM ZULASSUNGSBESITZER zu erfüllen.
Der Vorwurf der Verjährung ist unbegründet, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch die Erlassung der Strafverfügung der Erstbehörde vom 4. April 1990 unterbrochen wurde.
Zum Vorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, daß sich diese Verpflichtung nicht darauf bezieht, der Partei den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020041.X00Im RIS seit
19.03.2001