TE Vwgh Beschluss 1992/3/25 92/03/0028

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des W in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. November 1991, Zl. 11/26-6/1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 12. Februar 1991 um 01.31 Uhr in Innsbruck, Langstraße 26, begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat durch Vornahme unzureichender Blasversuche) eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen keinen mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt, sodaß sich die Berufung darauf als verfehlt erweist.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030028.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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