TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/25 91/03/0269

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 1991, Zl. 11-75 Sche 23-90, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Juni 1990 wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung langte bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg laut Eingangsstampiglie am 10. Juli 1990 ein.

Mit Bescheid vom 14. Juni 1991 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 22. Juli 1991 zugestellt (vgl. den postalischen Rückschein).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid wurde ungeachtet seiner Datierung durch Zustellung an den Beschwerdeführer erst am 22. Juli 1991 erlassen. Zu diesem Zeitpunkte war die Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG bereits abgelaufen und galt das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 22. Juni 1990 als aufgehoben. Ungeachtet dessen entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid meritorisch über die Berufung des Beschwerdeführers. Diese meritorische Entscheidung war verfehlt, weil ihr zufolge Außerkrafttretens des erstinstanzlichen Bescheides das sachliche Substrat fehlte. Die belangte Behörde belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030269.X00

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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