Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, vertreten durch W. Hofrat Dr. Otto G, in L, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufhebung eines Enteignungsbescheides, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, "nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, zu dessen Ergebnissen dem Antragsgegner Bund (ÖBB), z. Hd. des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, A-1030 Wien, Radetzkystraße 2, Gelegenheit zur Wahrung seines Parteiengehörs zu geben wäre, mittels formellen, der Rechtskraft fähigen Bescheides (Feststellungsbescheides), der jedenfalls dem Antragsteller Land Oberösterreich, z. Hd. seines außenbezeichneten Vertreters, W. Hofrat Dr. Otto G, A-4010 Linz, und dem Antragsgegner Bund (ÖBB), z. Hd. des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, A-1030 Wien, Radetzkystraße 2, dem Antragsgegner Bund (ÖBB), z. Hd. der Finanzprokuratur, aber nur dann zuzustellen wäre, wenn die Finanzprokuratur im Zuge dieses gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Oberösterreich gegenüber namens des Mitbeteiligten Bund (ÖBB) als dessen Vertreter auftreten sollte, auszusprechen, daß
1.)
die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in der Begründung seines Bescheides vom 30. Mai 1986, Zl. EB 213.605-9-II/2-1986, und späterhin in seinen beiden, jeweils an den Landeshauptmann von Oberösterreich adressierten Erledigungen vom 16. Juni 1986, Zl. EB 213.605-25/II/2-1986, und vom 18. Dezember 1986, Zl. 213.605-27-II/2-1986, wiederholten, in einer nicht der Rechtskraft fähigen Form ergangenen und sohin auch nicht in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungen an den Landeshauptmann von Oberösterreich, den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1984, VerkR- 3113/36-1983-III/Weg, dem Antragsgegner Bund (Österreichische Bundesbahnen) "nochmals nachweislich zuzustellen, damit der Bescheid rechtlich wirksam werden kann", wobei bei dieser Gelegenheit die Finanzprokuratur "einzuladen" wäre, "binnen einer Frist von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung schriftlich dazutun, ob die ursprüngliche Berufung vom 23. August 1984, Zl. I/38946, vollinhaltlich aufrecht erhalten bzw. dahin ergänzt wird, daß innerhalb der Berufungsfrist ein schriftlicher, begründete Berufungsantrag nachgereicht wird", u.a. im Hinblick auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 rechtswidrig ist; sowie
2.)
eine durch den Landeshauptmann von Oberösterreich allenfalls dennoch vorgenommene neuerliche Zustellung des unter Z. 1 umschriebenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1984 VerkR-3113/36-1983-III/Weg, an den Antragsgegner Bund (ÖBB), den Antragsteller Land Oberösterreich und/oder an sonstige Personen im Rechtssinn zufolge der Bestimmung des § 6 Zustellgesetz nicht nur gegenüber dem Antragsteller Land Oberösterreich und den sonstigen Parteien des ehemaligen Verwaltungsverfahrens, in dessen Verlauf der der unter Z. 1 umschriebene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergangen ist, sondern vor allem auch gegenüber dem Antragsgegner Bund (Österreichische Bundesbahnen) ohne jegliche rechtliche Wirkung wäre", wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1984 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei ein näher bezeichnetes Enteignungserkenntnis betreffend ein bestimmtes Grundstück gemäß Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, rückwirkend behoben. Gegen diesen Bescheid erhoben die "Republik Österreich" sowie die Österreichische Bundesbahnen Berufung, hinsichtlich deren zur hg. Zl. 90/03/0006 ein Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht behängt.
Die beschwerdeführende Partei, welche im Verwaltungsverfahren den Standpunkt vertrat, daß die genannte Berufung verspätet erhoben worden sei, stellte mit Schriftsatz vom 31. März 1987 beim Landeshauptmann von Oberösterreich den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Nachdem über diesen Antrag nicht entschieden worden war, machte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1990 gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungszuständigkeit geltend. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 1. Februar 1990 ein. Eine Entscheidung über diesen Antrag oder den ihm zugrunde liegenden Sachantrag ist bisher nicht ergangen.
Mit der vorliegenden, am 24. September 1990 zur Post gegebenen, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde begehrt die beschwerdeführende Partei, über ihren Antrag vom 31. März 1987 im Sinne der Stattgebung dieses Antrages zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde sind gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4 396 ff ziterten Entscheidungen) können die Behörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nur dann Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Vorschriften nichts anderes bestimmen. Kann eine strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden oder handelt es sich um eine im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösende Vorfrage, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig. Im vorliegenden Fall betrifft der Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei ausschließlich die Frage der Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit einer neuerlichen Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1984 an den "Bund (Österreichische Bundesbahnen)", der nach Meinung der beschwerdeführenden Partei Bedeutung für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der namens dieser Partei und der "Republik Österreich" erhobenen Berufung gegen den genannten Bescheid zukommen soll. Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist jedoch - ausschließlich - im Rahmen der nach § 66 Abs. 4 AVG zu treffenden Entscheidung über die Berufung wahrzunehmen und kann daher nach dem oben Gesagten nicht den Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides bilden.
Aus diesem Grund war der gegenständliche Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Bei Säumnisbeschwerden ist § 39 Abs. 1 VwGG nicht anzuwenden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540, angeführte Judikatur).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für die Zuerkennung der verzeichneten "Barauslagen" fehlt die Rechtsgrundlage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030217.X00Im RIS seit
25.01.2001