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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes wegen fehlender Legitimation; keine genaue Bezeichnung des planlich abgrenzbaren Teiles der Verordnung, durch den in die Rechte der Antragsteller als Grundstückseigentümer eingegriffen wird; keine ausreichende Darlegung von BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit ihrem als Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG bezeichneten Antrag begehren die Antragsteller, "die Verordnung der Gemeinde Orth/Donau vom 26.2.1987, womit der Flächenwidmungsplan geändert wird, als gesetzwidrig aufzuheben". Sie führen aus, durch die Flächenwidmungsplanänderung als Eigentümer bzw. Miteigentümer verschiedener Grundstücke dadurch in ihren Rechten verletzt worden zu sein, daß Teile ihrer Liegenschaften nunmehr rechtswidrigerweise als Verkehrsflächen gewidmet worden seien.
In ihrer Replik auf die Äußerung der Nö. Landesregierung, in der die Zurückweisung des Antrages begehrt wird, stellen die Antragsteller "in eventu den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge jenen Teil der Verordnung aufheben, welcher sich auf die Umwidmung in eine öffentliche Verkehrsfläche auf den von uns bewirtschafteten Grundstücken bezieht".
2. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Nach §57 Abs1 VerfGG 1953 muß der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 4.10.1988, V13/88, unter Berufung auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, ist der Antrag eines Eigentümers auf Aufhebung eines Planes über seine eigenen Grundstücke hinaus als den Erfordernissen des §57 VerfGG 1953 nicht entsprechend zur Gänze zurückzuweisen, wenn die Bedenken hinsichtlich des unmittelbar betroffenen - planlich abgrenzbaren (VfGH 16.12.1987, V23/87) - Grundstückes nicht in ausreichendem Maß individualisiert sind (s. VfGH 26.2.1987, V37/85, 28.9.1987, V49/87 und 27.11.1987, V56/87).
Mögen auch die Antragsteller in ihrer Sachverhaltsdarstellung ihr (Mit-)Eigentum an verschiedenen Grundstücken innerhalb der KG Orth/Donau behauptet haben, so fehlt doch völlig die vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §57 VerfGG 1953 geforderte und für die Bestimmung des Prozeßgegenstandes unerläßliche Individualisierung der durch die Flächenwidmungsplanänderung tatsächlich betroffenen Liegenschaften der Antragsteller. Einerseits werden in der besagten Sachverhaltsschilderung Grundstücke wie das Grundstück Nr. 1266 KG Orth/Donau angeführt, an denen ganz offenkundig den Antragstellern keine Eigentumsrechte zukommen, andererseits sind auch Grundstücke eines Antragstellers, wie die Grundstücke Nr. 1268 und 1269 KG Orth/Donau erwähnt, die von der Flächenwidmungsplanänderung, soweit aus der Darstellung der Antragsteller ersichtlich, überhaupt nicht betroffen sind.
Insgesamt sind die Antragsteller sohin ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen, den Teil der Verordnung der Gemeinde Orth/Donau, durch den in ihre Rechte als Eigentümer bestimmt zu bezeichnender Grundstücke eingegriffen wird, genau zu bezeichnen und im Hinblick darauf darzutun, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung ihre Rechtssphäre berührt und - im Fall der Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Daß auch der (in der Replik vorgetragene) Eventualantrag diesem Erfordernis nicht genügt, beweist schon der Umstand, daß jener Eventualantrag die von den Antragstellern "bewirtschafteten Grundstücke" zum Gegenstand hat, ohne den für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG allein maßgeblichen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller darzutun.
Der Antrag, die Verordnung der Gemeinde Orth/Donau vom 26.2.1987, womit der Flächenwidmungsplan geändert wird, als gesetzwidrig aufzuheben, war daher ebenso als unzulässig zurückzuweisen wie der Eventualantrag, jenen Teil der Verordnung aufzuheben, welcher sich auf die Umwidmung der von den Antragstellern bewirtschafteten Grundstücke bezieht.
Bei diesem Ergebnis war auf die Frage des Vorliegens der sonstigen Prozeßvoraussetzungen, insbesondere auch hinsichtlich der Antragslegitimation des Drittantragstellers (der zu B604/89 gegen einen auf die angefochtene Verordnung gestützten Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde führt) nicht mehr einzugehen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V177.1988Dokumentnummer
JFT_10109074_88V00177_00