TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/27 91/08/0039

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Veröffentlicht am 27.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

AbgÄG 1976;
AbgÄG 1985;
ASVG §49 Abs3 Z10;
ASVG §49 Abs3;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
EStG 1972 §3 Z11 lita impl;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Jänner 1991, Zl. VII/2-4619/9-1991, betreffend Beitragspflicht (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Rennerpromenade 14-16) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Juni 1990 sprach die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit den §§ 44, 49 und 62 ASVG aus, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Zahlung eines Nachverrechnungsbetrages von S 103.343,97 verpflichtet sei. Nach der Begründung des Bescheides sei am 23. November 1988 zwischen der Belegschaftsvertretung und der Dienstgeberin eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, wonach Jubiläumsgelder, die kollektivvertraglich für (eine Betriebszugehörigkeit von) 25 und 35 Dienstjahre(n) vorgesehen seien, über Wunsch der Mitarbeiter "für die Jahre 1989 bis 1993" (gemeint offenbar: bei Erreichen des jeweiligen Dienstjubiläums im genannten Zeitraum) bereits 1988 ausgezahlt werden könnten. Anläßlich einer Beitragsprüfung sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin die 1988 ausgezahlten Jubiläumsgelder auch in jenen Fällen nicht der Beitragspflicht unterzogen habe, in denen die Auszahlung geraume Zeit vor der Erreichung des jeweiligen Dienstnehmerjubiläums erfolgt sei. Nach § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG könnten Jubiläumsgeschenke anläßlich eines Dienstnehmerjubiläums nur dann als beitragsfrei anerkannt werden, wenn sie nach Ablauf einer Betriebszugehörigkeit im Ausmaß eines Mehrfachen von 10 Jahren bzw. von

25, 35 und 45 Jahren gewährt würden. Die von der Beschwerdeführerin jeweils mindestens ein Jahr vor dem "Anfallszeitpunkt" ausgezahlten Jubiläumsgelder seien somit nicht beitragsfrei im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen "Berufung" machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich in der erwähnten Betriebsvereinbarung bereit erklärt, an jene Dienstnehmer, die in den Jahren 1989 bis 1993 das 25- bzw. 35jährige Dienstjubiläum erreichten, bereits 1988 ein Jubiläumsgeld von einem bzw. zwei Monatsgehältern auszuzahlen. Der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der eisen- und metallerzeugenden und - verarbeitenden Industrie begründe keine Verpflichtung zur Zahlung solcher Jubiläumsgelder, sondern enthalte lediglich eine entsprechende Empfehlung. Erst die Betriebsvereinbarung begründe die rechtsverbindliche Verpflichtung zur Zahlung der Jubiläumsgelder. Eine vorzeitige Auszahlung sei im Hinblick auf den Wegfall der steuerlichen Begünstigung von Jubiläumsgeldern durch § 3 Z. 11 EStG 1972 zum 1. Jänner 1989 erfolgt. Sämtliche Mitarbeiter, an die "vorzeitige Jubiläumsgelder" ausgezahlt worden seien, hätten sich - entsprechend der Betriebsvereinbarung - in gesonderten Vereinbarungen zur vollständigen Rückzahlung des empfangenen Jubiläumsgeldes (im Nettobetrag) für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis infolge Kündigung durch den Dienstnehmer oder Entlassung vor Erreichen des

25- bzw. 35jährigen Dienstjubiläums verpflichtet. Die gewählte Vorgangsweise sei steuerrechtlich gedeckt, weil (nach § 3 Z. 11 EStG 1972) Jubiläumsgelder im Zeitraum des 20. bis 29. bzw. 30. bis 39. Dienstjahres steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung der Frage, welche Zeitabschnitte als "jubiläumswürdig" anzusehen seien, nicht auf die Festlegung dieser Zeiträume durch den Kollektivvertrag an. Es sei daher unerheblich, daß der Kollektivvertrag ein Jubiläumsgeld erst nach 25 bzw. 35 Dienstjahren empfehle. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, Jubiläumsgelder bereits ab dem 20. bzw. 30. Dienstjahr beitragsfrei zu bezahlen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, daß sie an der Kollektivvertragsempfehlung des 25- bzw. 35jährigen Jubiläums festgehalten und bloß die Auszahlung vorzeitig vorgenommen habe, da im Falle der Auszahlung erst anläßlich des Erreichens des 25- bzw. 35jährigen Jubiläums keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen wären. Da eine Rückzahlungsverpflichtung der Dienstnehmer bei Nichterreichen des Jubiläums bestehe, könne davon ausgegangen werden, daß nicht 20- bzw. 30jährige, sondern 25- bzw. 35jährige Dienstjubiläen "abgegolten" werden sollten. Es stehe fest, daß jene Dienstnehmer, die "anläßlich des 20. bzw. 30. Dienstjahres ein Jubiläumsgeld für 25 bzw. 30 Dienstjahre bekommen haben, künftig anläßlich des Erreichens dieses Jubiläums kein weiteres Jubiläumsgeld mehr bekommen werden".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der Mitbeteiligten. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und einem Verweis auf die Begründung des Bescheides der Mitbeteiligten die Auffassung, "vorzeitig ausbezahlte Jubiläumszahlungen" seien nicht beitragsfrei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinn gilt nach der Z. 1 des zweiten Satzes des § 44 Abs. 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Unter dem Entgelt pflichtversicherter Dienstnehmer sind nach § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 49 Abs. 3 leg. cit. enthält eine Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d.h. die an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften in § 49 Abs. 3 leg. cit. von der Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind (vgl. z.B. die hg Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zl. 86/08/0100, Slg. 12474/A, und vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0189).

Sachverhaltsbezogen kommt im Beschwerdefall Beitragsfreiheit nur nach § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG in Betracht; davon gehen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Nach der genannten Vorschrift gelten nicht als Entgelt die Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen.

Die Gewährung der strittigen Zuwendungen erfolgte im Beschwerdefall im zeitlichen Geltungsbereich der die Steuerfreiheit von Jubiläumsgeschenken an Arbeitnehmer anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums normierenden Vorschrift des § 3 Z. 11 lit. a EStG 1972 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 577. Danach waren Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden, einen bestimmten (von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen) Betrag nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 20 bis 29 Jahre (sublit. aa) bzw. 30 bis 39 Jahre (sublit. bb) bzw. mindestens 40 Jahre (sublit. cc) bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, wobei die Begünstigung jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden konnte. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Wegfall der Steuerfreiheit von Jubiläumsgeschenken an Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des EStG 1988 Beweggrund für die "vorzeitige Auszahlung von Jubiläumsgeschenken" an Arbeitnehmer.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Z. 11 lit. a EStG 1972 ist nicht Tatbestandsmerkmal der Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG. Die Steuerfreiheit stellt somit für die Entscheidung über die Beitragsfreiheit weder eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar noch besteht im vorliegenden Zusammenhang eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden. § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG bedeutet auch keine vollständige wörtliche Übernahme des steuerlichen Tatbestandes ins Beitragsrecht. Eine "Parallelität der Formulierungen" besteht jedoch insoweit, als sowohl die Steuer - als auch die Beitragsfreiheit davon abhängen, daß das Jubiläumsgeschenk "anläßlich" (§ 3 Z. 11 lit. a EStG 1972) bzw. "aus Anlaß" (§ 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG) eines Arbeit- (Dienst-) nehmerjubiläums gewährt wird. Insbesondere betreffend das Tatbestandsmerkmal "aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG ist somit im Hinblick auf das aus den Gesetzesmaterialien zum ASVG in der Stammfassung hervorgehende Bestreben des Gesetzgebers, den Lohnabzug für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wieder nach Möglichkeit zu vereinheitlichen (vgl. RV, 559 Blg. NR VII GP, 26 ff, AB, 613 Blg. NR VII GP, 9 ff) die Heranziehung der für die steuerliche Beurteilung entwickelten Grundsätze als Auslegungshilfe geboten (vgl. hiezu z.B das hg Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Slg. Nr. 12474/A). Im Allgemeinen wird einem einheitlichen Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben sein; allerdings ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verschiedenartigkeit der Zwecke von Steuer- und Sozialversicherungsrecht für eine strengere Handhabung der Ausnahmetatbestände im Sozialversicherungsrecht spricht (vgl. z.B die hg Erkenntnisse vom 12. Juni 1980, Slg. 10159/A, und vom 25. Mai 1987, Slg. 12474/A).

Zur Vorschrift des § 3 Z. 11 lit. a EStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Lehre

(vgl. Hofstätter- Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3, 20/2 ff; Werner- Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer/EStG 1972, Abschnitt 5, Rz 80) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil des BFH vom 20. Mai 1954, BStBl. III 201) die Auffassung vertreten, ein Jubiläumsgeschenk werde "anläßlich" eines begünstigten Jubiläums hingegeben, wenn sowohl der ursächliche als auch der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleiben (vgl. das hg Erkenntnis vom 9. November 1983, Zl. 82/13/0132). Davon ausgehend gelangte der Gerichtshof zur Beurteilung, daß in den Jahren 1977 bis 1979 bezahlte Treueprämien mangels eines entsprechenden zeitlichen Zusammenhanges nicht als Teilbeträge eines Jubiläumsgeschenkes zu betrachten sind, das anläßlich der 25jährigen Betriebszugehörigkeit im Jahre 1976 gewährt wurde.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Auslegung von § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG. Sowohl aus dem Wortlaut als auch dem offenkundigen Zweck sowohl der Steuer- als auch der Beitragsfreiheit, die Gewährung von Zuwendungen an Arbeitnehmer wegen ihrer Betriebstreue zu erleichtern und dadurch zur Schaffung eines Anreizes für langjährige Betriebstreue beizutragen, folgt, daß von der Gewährung eines Jubiläumsgeschenkes "aus Anlaß" eines Dienstnehmerjubiläums (unter anderem) nur dann gesprochen werden kann, wenn die zur Erreichung des jeweiligen Jubiläums erforderliche Beschäftigungszeit annähernd zur Gänze zurückgelegt wurde.

Ob im Beschwerdefall der durch die (auflösende) Bedingung, wonach im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der für das jeweilige Jubiläum erforderlichen Beschäftigungszeit der Nettobetrag der gewährten Zuwendung zurückgezahlt werden sollte, hergestellte Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem künftigen Jubiläum als hinreichender ursächlicher Zusammenhang angesehen werden kann, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil die belangte Behörde die Beitragsfreiheit nur für jene Fälle verneint hat, in denen die Zuwendung mehr als ein Jahr vor der Zurücklegung der für das jeweilige Jubiläum erforderlichen Beschäftigungszeit gewährt wurde. Bei dieser Sachlage kann aber der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Zuwendung und Dienstnehmerjubiläum nicht bejaht werden.

Wie sich schon aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt, knüpft das Beitragsrecht in der Frage, nach welcher Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfreie Jubiläumsgeschenke gewährt werden können, nicht an das Steuerrecht an. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ist somit durch den Hinweis, daß die strittigen Zuwendungen steuerbefreit gewesen seien, nichts gewonnen, weil die in Betracht kommenden steuerlichen Vorschriften (§ 3 Z. 11 lit. a, sublit. aa, bb EStG 1972) - anders als das Beitragsrecht an Jubiläumsgeschenke anknüpfen, die nach einer Beschäftigungdauer von 20 bis 29 bzw. 30 bis 39 Jahren gegeben werden. Diese durch

das Abgabenänderungsgesetz 1985, BGBl. 575 (sublit. aa) bzw. das Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. 143 (sublit. bb) gegenüber den früheren Regelungen (25 bis 29 bzw. 35 bis 40 Jahre) vorgenommene Erweiterung der Zeiträume der Beschäftigung, aus Anlaß deren Vollendung begünstigte Jubiläumsgeschenke gewährt werden können, ist im Hinblick darauf, daß § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG keine derartige Regelung enthält, für die beitragsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner im Zusammenhang mit Firmenjubiläen entwickelten Rechtsprechung die Auffassung, daß die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z. 10 ASVG für solche Jubiläumsgeschenke in Betracht kommt, die nach Ablauf eines Mehrfachen von 10 Jahren oder nach 25 Jahren oder eines Mehrfachen davon gewährt werden; überdies kommen weitere fünfjährige Zeitabschnitte, die nach Ablauf eines Mehrfachen von 10 Jahren liegen, in Betracht (vgl. z.B. die

hg Erkenntnisse vom 24. Februar 1960, Slg. 5219/A, vom 14. September 1966, Slg. 6986/A, und 25. Mai 1987, Slg. 12474/A). Diese Grundsätze hat der Gerichtshof auch für solche Jubiläumsgeschenke, die aus Anlaß von Dienstnehmerjubiläen gewährt werden, übernommen (vgl. z.B das h. g. Erkenntnis vom 24. April 1981, Slg. 10430/A). Die Beschwerdeführerin ist somit mit ihrer Auffassung im Recht, daß sie ihren Dienstnehmern bei Zurücklegung einer Beschäftigungszeit von 20 bzw. 30 Jahren beitragsfreie Jubiläumsgeschenke hätte gewähren können. Damit ist aber für ihren Standpunkt betreffend die Beitragsfreiheit der strittigen Jubiläumsgeschenke nichts gewonnen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin nicht behauptete, die Jubiläumsgeschenke in einem solchen zeitlichen Abstand zur Vollendung einer Beschäftigungsdauer des jeweiligen Dienstnehmers von 20 bzw. 30 Jahren gewährt zu haben, daß in zeitlicher Hinsicht von einer Gewährung "aus Anlaß", eines solchen Dienstjubiläums gesprochen werden könnte. Im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren nicht strittige Vereinbarung, wonach die Jubiläumsgeschenke bis zu höchstens vier Jahren vor Zurücklegung einer Dienstzeit von 25 bzw. 35 Jahren gewährt werden könnten, ist vielmehr davon auszugehen, daß die Zuwendung jeweils mehr als ein Jahr nach Zurücklegung einer Beschäftigungsdauer von 20 bzw. 30 Jahren erfolgte.

Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch der geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem jeweiligen 20- bzw. 30jährigen Dienstjubiläum nicht bejaht werden. Davon, daß ein Jubiläumsgeschenk "aus Anlaß eines (bestimmten) Dienstnehmerjubiläums gewährt" werde, kann - soweit der ursächliche Zusammenhang zwischen Dienstnehmerjubiläum und Gewährung des Jubiläumsgeschenkes in Rede steht - nur gesprochen werden, wenn neben den objektiven Voraussetzungen (Zurücklegung der jeweiligen Beschäftigungszeit) auch (als subjektive Voraussetzung) der Parteiwille vorliegt, die Zuwendung wegen der durch einen bestimmten Zeitraum eingehaltenen Betriebstreue zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt erklärt, die strittigen Zuwendungen im Hinblick auf die (in einem zeitlichen Abstand von ein bis vier Jahren bevorstehenden) 25- bzw. 35jährigen Dienstjubiläen der Dienstnehmer gewährt zu haben. Im Hinblick auf diese Widmung der Jubiläumsgeschenke kann von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Gewährung und den 20- bzw. 30jährigen Dienstnehmerjubiläen nicht gesprochen werden. Ob die Beschwerdeführerin den Dienstgebern somit bei Zurücklegung einer Beschäftigungsdauer von 20 bzw. 30 Jahren beitragsfreie Jubiläumsgeschenke hätte gewähren können, ist im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Beurteilung von Jubiläumsgeschenken, die im Hinblick auf die zukünftige Zurücklegung von Beschäftigungszeiten von 25 bzw. 35 Jahren "vorzeitig" zugewendet wurden, ohne Bedeutung.

Schon aus den genannten Gründen handelt es sich bei den strittigen Zuwendungen nicht um "aus Anlaß eines Dienstgeberjubiläums gewährte Jubiläumsgeschenke" im Sinne der Begünstigungsvorschrift. Es kann daher im Beschwerdefall auf sich beruhen, ob die Eigenschaft der Zuwendung als Jubiläumsgeschenk unter dem Gesichtspunkt zu bejahen wäre, daß darunter nur solche Zuwendungen verstanden werden können, die der Dienstgeber dem Dienstnehmer gewährt, ohne daß dieser darauf einen Rechtsanspruch hat (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 24. April 1981, Slg. 10430/A).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080039.X00

Im RIS seit

27.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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