Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache des Franz und der Renate K, beide in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen die Finanzlandesdirektion für Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz enthält eine gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 12. Dezember 1990, Zl. 111-GA3BK-DHu/89, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer bzw. Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1983 bis 1987 gerichtete Bescheidbeschwerde, sowie eine Säumnisbeschwerde, mit der die Verletzung der Pflicht der genannten Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer vom 13. Jänner 1989 betreffend "Umsatzsteuer 1-8/88" geltend gemacht wird.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1992 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist betreffend die am 13. Jänner 1989 eingebrachte Berufung abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG). Die Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist daher wegen Unterlassen der Behebung eines Mangels gemäß den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150018.X00Im RIS seit
30.03.1992