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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr Lebloch, über den Antrag des B in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat I, vom 21. Oktober 1991, B 37-6/88, betreffend Finanzvergehen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, übergab die unter 92/15/0034 protokollierte und gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid (in der Folge: angefochtener Bescheid) eingebrachte Beschwerde (in der Folge: Beschwerde) am 30. Jänner 1992 um etwa 17.30 Uhr einem Bediensteten des Gefangenenhauses. Die Beschwerde wurde von der Gefangenenhausleitung am nächsten Tag zur Post gegeben. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 19. Dezember 1991 zugestellt, woraus sich, wenn die Postaufgabe maßgeblich wäre, aus der Sicht des § 26 Abs 1 erster Satz VwGG eine verspätete Beschwerdeführung ergäbe.
Mit am 17. Feber 1992 von einem Rechtsanwalt zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er zur Begründung nach Wiedergabe der auch vom Leiter des Gefangenenhauses als richtig bestätigten Vorgänge betreffend die Übergabe und Abfertigung der Beschwerde ausführte, er habe erst durch Ausfolgung des Postrückscheines erfahren, daß die Beschwerde am 31. Jänner 1992 zur Post gegeben worden sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher zu bewilligen, weil es für ihn unabwendbar und unvorhersehbar gewesen sei, daß die Gefangenenhausleitung entgegen ihren Zusagen und ihren Verpflichtungen die Beschwerde erst am folgenden Tag zur Post gegeben habe.
Dem Antrag kann kein Erfolg beschieden sein.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach § 46 Abs 1 VwGG nur in Betracht, wenn eine FRIST VERSÄUMT wurde. Es kommt dabei auf eine TATSÄCHLICHE Fristversäumnis an (vgl den hg Beschluß vom 10. Dezember 1991, 91/14/0235, 0236, AW 91/14/0037, und die darin zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall wurde jedoch - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - keine Frist versäumt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Juni 1984, 84/10/0084, Slg Nr 11.473/A, ausgeführt hat, ist bei Häftlingen für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung und nicht die Postaufgabe durch die Gefangenenhausleitung maßgebend. Die Beschwerde wurde innerhalb der im § 26 Abs 1 erster Satz VwGG normierten Frist einem Bediensteten des Gefangenenhauses und damit der Gefangenenhausleitung übergeben. Das hinsichtlich des Einlangens von Rechtsmitteln Gesagte gilt auch für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer hat somit die Beschwerdefrist nicht versäumt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ungeachtet seiner sonstigen Mangelhaftigkeit als unzulässig zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150040.X00Im RIS seit
30.03.1992Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010