TE Vwgh Beschluss 1992/3/30 92/15/0032

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/15/0033 B 30. März 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Wetzel, Dr Karger, Dr Steiner und Dr Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr Lebloch, in der Beschwerdesache des N in H, vertreten durch Dr J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Sicherstellungsauftrag (Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien-Umgebung vom 29. Mai 1991, StNr 050/8086, Ref 2), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der Beschwerde, in der behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe ihre Pflicht zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den oben bezeichneten Bescheid des Finanzamtes Wien-Umgebung verletzt, wird zum Sachverhalt folgendes ausgeführt:

"Das Finanzamt Wien-Umgebung erließ am 29. Mai 1991 einen Sicherstellungsauftrag gegen den Bf. Sie ordnete darin in Ansehung eines Betrages von S 11,945.488,-- an Abgabenverbindlichkeiten die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bf an.

Gegen diesen Auftrag erhob der Bf durch Schriftsatz vom 1. Juli 1991 das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung langte bei der Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe am 2. Juli 1991 ein. Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel erfolgte bis heute nicht."

Mit Verfügung vom 3. März 1992, zugestellt am 11. März 1992, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück und forderte den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 2 VwGG unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 leg cit auf, diese binnen zwei Wochen durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu ergänzen.

Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag nur folgendes ausgeführt:

"Infolge einer abgabenrechtlichen Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Wien-Umgebung gegen die N T GmbH in Liquidation mit dem Sitz in H Abgabenbescheide, die hinsichtlich folgender Abgaben zu folgenden Abgabennachforderungen führten:

Kapitalertragsteuer 1986, 1987             S  1,288.196,--

Umsatzsteuer 1984-1988                     S  5,082.388,--

Körperschaftsteuer 1986-1988, 4-6/91       S  3,993.400,--

Gewerbesteuer 1985-1988, 4-6/91            S  1,422.740,--

Säumniszuschläge 1986-1989, 1991           S    156.264,--

Vermögensteuer 4-6/81                      S      2.500,--

zusammen                                   S 11,945.488,--

Mit Sicherstellungsauftrag vom 29. Mai 1991 ordnete das Finanzamt Wien-Umgebung die Sicherstellung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Bf als Haftungspflichtiger der vorgenannten Kapitalgesellschaft an. Gegen diesen, dem steuerlichen Vertreter des Bf am 3. Juni 1991 zugestellten Sicherstellungsauftrag erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund mit Schriftsatz vom 1. Juli 1991 Berufung. Er brachte darin - wie aus der Beilage ersichtlich - vor und beantragte der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Sicherstellungsauftrag ersatzlos zu beheben. Das genannte Rechtsmittel traf beim Finanzamt Wien-Umgebung am 2. Juli 1991 ein. Eine Erledigung der Berufung erfolgte bis heute nicht."

Bei der erwähnten Beilage handelt es sich um eine in einfacher Ausfertigung vorgelegte, nicht unterfertigte Abschrift der Berufung, mit welcher die Säumnis der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bescheinigt werden soll.

Der Beschwerdeführer ist dem ihm erteilten Auftrag zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel insofern nicht zur Gänze nachgekommen, als er es unterlassen hat, das Verwaltungsgeschehen im aufgetragenen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung wiederzugeben. Vielmehr hat er sich hinsichtlich des Berufungsverfahrens darauf beschränkt, auf den Inhalt eines nicht unterfertigten, nur in einfacher Ausfertigung vorgelegten Schriftsatzes hinzuweisen. Dem Erfordernis, im ergänzenden Schriftsatz den Sachverhalt darzulegen, wird nicht Genüge getan, wenn in einem in dreifacher Ausfertigung eingebrachten ergänzenden Schriftsatz bezüglich eines Teiles des Sachverhaltes auf eine nur in einfacher Ausfertigung beigefügte Abschrift eines Schriftsatzes verwiesen wird (vgl Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 241 f). Der Beschwerdeführer hätte daher die Abschrift der Berufung dreifach vorlegen müssen.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solche mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl den hg Beschluß vom 2. März 1992, Zl 92/15/0011).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150032.X00

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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