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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der T in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juli 1991, Zl. 8-31 Ha 20/4-1991, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1991 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 9. Jänner 1990 auf dem Grundstück Nr. nn1 der KG O eine Fällung von 800 m2 (0,08 ha) ohne die hiefür erforderliche forstrechtliche Bewilligung durchgeführt, obwohl die Hiebsfläche im Osten an eine Kahlfläche von rund 0,8 ha und im Norden an eine Kahlfläche von 0,14 ha anschließe und somit ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen die nunmehrige Hiebsfläche 1,02 ha betrage. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 85 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen einer Bewilligung der Behörde, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde.
Zur Klärung der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Fällungen zur Aufarbeitung von Schadhölzern im Gefolge eines Windwurfes notwendig waren, bedurfte es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keines meteorologischen Gutachtens. Ein solches Gutachten könnte lediglich Aufschluß über die Windverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu bestimmten Zeiten geben, nicht aber darüber, ob dadurch auf dem verfahrensgegenständlichen Waldgrundstück Windschäden verursacht wurden. Hingegen muß einem forsttechnischen Amtssachverständigen zugemutet werden, daß er auf Grund einer Besichtigung der Hiebsfläche und einer Auskunft des mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Forstaufsichtsorgans verläßliche Aussagen über das Vorliegen von Windschäden macht. Die Beschwerdeführerin hat gegen die ihr zur Kenntnis gebrachten Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen keine konkreten - allenfalls durch Gutachten untermauerten - Einwendungen des Inhaltes vorgebracht, daß auf Grund der Bodenverhältnisse und der Art der Holzgewächse, mit denen die Hiebsfläche bestockt war, das vom forsttechnischen Amtssachverständigen als Beleg für seine Aussagen angeführte Fehlen von Wurzeltellern kein Indiz dafür sei, daß keine Windschäden vorgelegen seien. Für die belangte Behörde bestand daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Anlaß, nähere Feststellungen über die Boden- und Bestockungsverhältnisse der Hiebsfläche zu treffen.
Es ist auch nicht unschlüssig, wenn der Sachverständige als Beleg für seine Behauptung, daß kein Windwurf vorgelegen sei, ins Treffen führt, nirgendwo am verbliebenen Altholz der nächsten Umgebung seien Windeinwirkungen sichtbar gewesen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, Windwürfe würden aufgearbeitet und seien danach nicht mehr erkennbar, da erfahrungsgemäß in dem nach der Aufarbeitung verbliebenen Bestand noch lange Zeit hindurch deutliche Anzeichen (wie z.B. durch das Abreißen von Ästen verursachte Beschädigungen) vorhanden sind, die zeigen, daß die Fläche von einem Windwurf betroffen war.
Der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel für ihre Behauptungen, daß die Fällungen erforderlich gewesen seien, um einer Gefährdung durch Forstschädlinge entgegenzuwirken, ins Treffen geführte Akt GZ 8.R 39-88 der Bezirkshauptmannschaft Judenburg betraf nach den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde einen Sachverhalt, der weder zeitlich noch örtlich mit dem beschwerdegegenständlichen Verfahren im Zusammenhang steht. Aus diesem Akt ist daher für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen.
Wenn die belangte Behörde angesichts dieses Sachverhaltes die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen hat, dann kann ihr im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegengetreten werden.
Die dem Waldeigentümer durch § 85 des Forstgesetzes 1975 auferlegten Beschränkungen dienen dem auch im öffentlichen Interesse gelegenen Schutz des Waldes und finden darin ihre sachliche Rechtfertigung. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Bestimmung des § 85 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 weder aus der Sicht des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes noch aus jener des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtliche Bedenken.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100203.X00Im RIS seit
30.03.1992