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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AnerkennungsG 1874 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend 1. Feststellung der Übereinstimmung einer Bescheidabschrift mit dem Original und 2. Genehmigung einer Änderung der Verfassung der beschwerdeführenden Partei, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei bringt unter Punkt I der Beschwerde vor, mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. März 1986 sei der innerreligionsgesellschaftlich beschlossenen Verfassung der Buddhistischen Religionsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, die Genehmigung erteilt worden. Dieser Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden, das Original lasse sich aber nicht mehr auffinden. Die Vorlage dieses Bescheides im Original sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Einverleibung eines der beschwerdeführenden Partei gewährten Baurechtes auf einer der Stadt Wien gehörigen Liegenschaft. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1990 sei der Bundesminister für Unterrricht und Kunst um Bestätigung ersucht worden, daß die diesem Schreiben beigeschlossene Abschrift des Bescheides vom 10. März 1986 mit dem Original übereinstimme. Ebenso seien mehrmals fernmündlich die Ausfertigung eines Ersatzbescheides und die neuerliche Zustellung des Bescheides urgiert worden. Der Bundesminister sei jedoch untätig geblieben.
Unter Punkt II der Beschwerde wird der belangten Behörde Säumnis in Angelegenheit der Genehmigung einer Änderung der Verfassung der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge
"a)
dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport die neuerliche Ausfertigung des Bescheides vom 10.3.1986, GZ 6531/1-9c/86, mit welchem die innerreligionsgesellschaftlich beschlossene Verfassung der Buddhistischen Religionsgesellschaft genehmigt wurde, auftragen, und
b)
dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport die Genehmigung der innerreligionsgesellschaftlich am 13.01.1990 geänderten Verfassung der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft auftragen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde, in der ausdrücklich und ausschließlich der Antrag gestellt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen, ohne Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Jänner 1977, Slg NF 9216/A, vom 9. Mai 1985, Zl. 85/07/0113, vom 22. Juni 1987, Zl. 87/15/0067, und vom 23. September 1988, Zl. 88/11/0064).
Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMängelbehebungBuddhistische ReligionsgesellschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100057.X00Im RIS seit
30.03.1992Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010