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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §59 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1991, Zl. N-100336/-I/Bü-1991, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verlängerung vorgeschriebener Rekultivierungsfristen nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdeverfahrens wird auch auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/10/0025, hingewiesen. Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 24. Februar 1985 trug die Bezirkshauptmannschaft dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Grund des § 39 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982 auf, zur Herstellung eines die Natur und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigenden Zustandes der Schotterentnahmestelle am Fuße des "X" auf im einzelnen bezeichneten Grundstücken auf seine Kosten umfangreiche und detailliert angeführte Rekultivierungsmaßnahmen zu treffen. Für die gesamten auszuführenden Arbeiten oberhalb der Rampe im steilen Westhang wurde eine Erfüllungsfrist mit 31. Juli 1985 festgelegt. Hinsichtlich der Sanierung der Flächen unterhalb der Rampe wurde eine Erfüllungsfrist bis 31. Juni 1986 vorgesehen, die Erfüllungsfrist für die Rekultivierung der Rampenflächen wurde mit 31. Mai 1987 vorgeschrieben. Im Hinblick auf den beträchtlichen Schüttmaterialbedarf wurde bestimmt, daß die Aufschüttung der Grube, die Humusierung und die vollständige Begrünung mit heimischen Gräsern bis 31. Oktober 1990 durchzuführen ist.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1985 wurde der Spruchabschnitt I des eben zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der angeführten Fristen vollinhaltlich bestätigt. Lediglich die Vorschreibungspunkte A 9 und B 3 des Spruchabschnittes I des erstinstanzlichen Bescheides wurden behoben, sodaß sich durch den Entfall der in diesen Vorschreibungspunkten verfügten Maßnahmen eine Verringerung der durchzuführenden Rekultivierungsmaßnahmen ergab.
1.2. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 1990 auf Verlängerung der eben genannten Rekultivierungsfristen gemäß § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 27. November 1991 behob die Oberösterreichische Landesregierung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Oktober 1990 und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 1990 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verlängerung der Rekultivierungsfrist mit der bevorstehenden Fertigstellung der A-Autobahn im Bereich B begründet. Die Rekultivierung sei durch verschiedene Hindernisse nicht wie geplant vorangegangen, sodaß die vorgesehene Frist nicht habe eingehalten werden können. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Behörde erster Instanz habe den Antrag selbst als Beweismittel herangezogen und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung die Entscheidung gefällt. Es sei nicht begründet worden, auf welches Beweismittel sich die Feststellung berufe, daß die Beschwerdeführerin beabsichtige, weiterhin aus der Schottergrube Schotter zu entnehmen, und daß die Rekultivierungsarbeiten im Bereich der Rampe nicht durchgeführt worden seien. Sie habe die Rekultivierungsarbeiten nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten bisher vorangetrieben und sei von der Einhaltung der Fristen nur durch unvorhersehbare Ereignisse abgehalten worden. Sie beantrage die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehegatten.
In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, die vorgeschriebenen Fristen seien in Rechtskraft erwachsen. Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist sei als Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages könne der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. Da es sich hier um einen solchen Antrag handle, sei zunächst noch zu prüfen gewesen, ob es sich um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handle. Da im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVG nicht in Frage komme und nach der Rechtsprechung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Versäumung einer Frist für eine Handlung in Frage kommen könne, die die Partei im Zuge eines schon anhängigen Verwaltungsverfahrens zu setzen gehabt hätte, nicht aber für die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches oder Antrages und weil die Behörde keinen Anlaß zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde, sei der Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 1990 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Verlängerung von Rekultivierungsfristen und damit in ihrem Recht auf Betreibung einer Schottergrube verletzt. In der Beschwerde wird gerügt, daß kein Beweisverfahren zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die Absicht habe, weiterhin aus der Grube Schotter zu entnehmen, durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Parteiengehör gewährt worden, insbesondere nicht zur Rechtsansicht der Behörde zweiter Instanz, daß res iudicata vorliege. Hätte die Unterbehörde Parteiengehör gewährt, so hätte die Beschwerdeführerin die bereits im Antrag und in der Berufung vorgebrachten unvorhersehbaren Ereignisse präzisieren können. Die Fristverlängerung sei deshalb beantragt worden, da unvorhergesehene Ereignisse die Erfüllung tatsächlich unmöglich gemacht hätten. Bereits aus diesem Vorbringen ergebe sich, daß bei der Entscheidung über den Antrag Umstände zu berücksichtigen gewesen wären, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 24. Februar 1985 noch nicht vorgelegen seien. Es würden daher "nova producta" vorgebracht, die eine neue Entscheidung erforderlich machten.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Mit Bescheid vom 24. Februar 1985 wurden dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nach dem Oö NSchG 1982 und dem § 59 Abs. 2 AVG Rekultivierungsfristen vorgeschrieben. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Oö NSchG 1982 enthält keine Regelung über eine Verlängerung derartiger auf Grund des § 39 Abs. 1 leg. cit. bescheidmäßig verfügter Fristen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zielte ihr Antrag vom 16. Oktober 1990 auf die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Fristsetzung hinsichtlich eines Rekultivierungsauftrages ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung des Verlängerungsantrages, nämlich die Notwendigkeit von Schotterentnahmen wegen der bevorstehenden Fertigstellung der A-Autobahn und wegen verschiedener unvorhergesehener, jedoch nicht näher konkretisierter Schwierigkeiten bei der Rekultivierung, ist nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der Identität des Gegenstandes dieses Verlängerungsantrages mit dem durch den rechtskräftigen Rekultivierungsbescheid samt Fristsetzung umschriebenen seinerzeitigen Verfahrensgegenstand, nämlich mit dem im einzelnen räumlich und zeitlich gegliederten Rekultivierungsauftrag, hervorzurufen. Auf dem Boden des Vorbringens der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, daß sich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Auftrag in einem entscheidenden Punkt geändert hätte.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht untersucht, ob der Fristverlängerungsantrag - der auf die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung abzielt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. März 1965, Slg. NF Nr. 6624/A, und vom 22. November 1988, Zl. 88/07/0099 - seinen Rechtsgrund in einer anderen Bestimmung, etwa in den Regelungen über die Wiederaufnahme oder die Wiedereinsetzung hat. Zutreffend hat die belangte Behörde den Verlängerungsantrag im Hinblick auf die Antragsbegründung nicht als Wiederaufnahmeantrag gedeutet, da ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a (richtig wohl: lit. a bis c, nunmehr Z. 1 bis 3) nicht geltend gemacht werden sollte und auch nicht geltend gemacht wurde; zu Recht sah sie auch keinen Rechtsgrund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens. Die belangte Behörde zog ferner in Erwägung, im Verlängerungsantrag einen Wiedereinsetzungsantrag zu erblicken. Unter dieser Annahme gelangte sie zum zutreffenden Ergebnis, daß ein solcher Antrag jedenfalls keine meritorische Erledigung hätte finden können, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist - und bei der Leistungsfrist nach § 59 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 handelt es sich um eine solche - nicht vorgesehen ist.
Da die belangte Behörde diese beiden Deutungsmöglichkeiten des Antrages verneinte, beurteilte sie diesen nicht zu Unrecht als einen Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides. Diesen Antrag wies sie zu Recht zurück, da gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemand einen Anspruch auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides hat.
Sowohl durch die Deutung des gestellten Antrages als eines Abänderungsantrages als auch durch die Zurückweisung desselben hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Bei diesem Ergebnis erweisen sich die behaupteten Verfahrensmängel im Hinblick auf die behaupteten Hinderungsgründe für die Einhaltung der gesetzten Fristen als nicht relevant, zumal es überdies an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, diese Hinderungsgründe spätestens im Berufungsverfahren zu konkretisieren.
2.2. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100030.X00Im RIS seit
30.03.1992