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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung der Hengstenkörkommission für das Burgenland; kein Bescheid infolge nicht gesetzmäßiger Beurkundung der Willensbildung des Kollegialorgans auf der AusfertigungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des (gekörten) Trakehnerhengstes "Conrad", welcher der Hengstenkörkommission für das Burgenland zum Körtermin für die Hauptkörung am 19. November 1986 vorgeführt wurde. Während bei der Erstkörung sowie allen darauffolgenden Hauptkörungen die Deckbewilligung (laut Körschein) "für alle Warmblutstuten" erteilt worden war, beschloß die Kommission, die Deckbewilligung für 1987 lediglich "für eigene Warmblutstuten" zu erteilen. Diese Bewilligung für 1987 wurde im Körschein unter der Rubrik "Die Deckbewilligung erteilt für" eingetragen; die Eintragung wurde von dem (der Kommission angehörenden) Schriftführer Dipl.Ing. S gefertigt.
Eine den Kommissionsbeschluß betreffende Niederschrift wurde nicht aufgenommen.
2. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Kommissionsbeschluß vom 19. November 1986, welcher dem Beschwerdeführer durch die geschilderte Eintragung am Körschein bekanntgegeben wurde. In dieser Eintragung erblickt die Beschwerde einen (schriftlichen) Bescheid und begehrt dessen Aufhebung wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, hilfsweise jedoch die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der im Schrifttum (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 (1975) S. 203f., Anm. 5 zu §18 AVG; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987) S. 276, Anm. 12 zu §18 AVG) und Rechtsprechung (VwSlg. 6856/A/1966) vertretenen Auffassung bei, daß sich das in §18 Abs4 AVG 1950 (und zwar bereits in der Fassung vor der hier maßgebenden Novelle BGBl. 199/1982) für behördliche Erledigungen (insbesondere für Bescheide) zwingend vorgesehene Erfordernis der "Unterschrift des Genehmigenden" (dies bedeutet jedenfalls bei Kollegialbehörden die Beurkundung, daß die ausgefertigte Erledigung auf der Willensbildung des Kollegialorgans beruht - s. Ringhofer, aaO) nach den Verwaltungs(organisations)vorschriften richtet.
§48 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985, LGBl. 19, sieht vor, daß auf das Verfahren vor den Körkommissionen die Bestimmungen des AVG 1950 sinngemäß Anwendung finden. Für die nach §38 jenes Gesetzes eingerichtete Hengstenkörkommission ordnet dessen Abs2 - im Anschluß an die Regelung über die Beschlußfähigkeit dieser Kommission - an, daß für sie im übrigen die für die Bezirkskörkommissionen geltenden Vorschriften sinngemäß gelten. Demzufolge ist auch der zweite Satz im §36 Abs5, wonach Ausfertigungen der Bezirkskörkommission vom Obmann und Schriftführer (unter Beisetzung des Dienstsiegels) zu zeichnen sind, für die Hengstenkörkommission heranzuziehen; auch deren Ausfertigungen bedürfen sohin der Unterzeichnung sowohl durch den Obmann der Hengstenkörkommission als auch durch ihren Schriftführer.
Unter Bedachtnahme auf das eingangs dargestellte Erfordernis des §18 Abs4 AVG (idF der Novelle BGBl. 199/1982) ist die angefochtene Erledigung mithin nicht als Bescheid im Rechtssinn zu werten. Die Beschwerde ist, weil sie sich nicht gegen einen tauglichen Anfechtungsgegenstand richtet, zurückzuweisen.
2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen, weil die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.
III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Bescheidausfertigung, TierzuchtförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B3.1987Dokumentnummer
JFT_10109074_87B00003_00