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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DSG 1978 §14 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, über die Beschwerde der X-Bank regGenmbH in G, vertreten durch Dr A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 19. September 1991, Zl 183/1-6/91, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens nach § 14 Abs 3 DSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg Erkenntnisse vom 29. Jänner 1991, 90/14/0112, und vom 17. September 1991, 91/14/0118, verwiesen.
Am 3. April 1991, somit vor Ergehen des hg Erkenntnisses 91/14/0118, erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an die Datenschutzkommission, in der sie die Auffassung vertrat, durch die Beschlagnahme der Tagesstrazzen sowie der entsprechenden, gleichfalls automationsunterstützt erstellten Kontoentwicklungen für den Zeitraum vom 8. bis 13. September 1983 sei das Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden. Unter Hinweis auf die bei der Datenschutzkommission erhobene Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Finanzamt möge das Verfahren betreffend Beschlagnahme von Unterlagen bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission gemäß § 14 Abs 3 DSG aussetzen, wobei sie zur Begründung ausführte, die beschlagnahmten Tagesstrazzen seien automationsunterstützt erstellt und im Verfahren auch unter Verletzung des Datenschutzgesetzes benutzt worden. Sie sei insofern dadurch in ihren Rechten verletzt, als sie das Bankgeheimnis (unter zivil- und strafrechtlicher Sanktion) wahren müsse und hinsichtlich dessen im § 23 KWG ausdrücklich bestimmmt sei, daß dieses Geheimnis nur in ganz bestimmten im Gesetz vorgesehenen Fällen aufgehoben sei.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 wies das Finanzamt den auf § 14 Abs 3 DSG gestützten Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, die Aussetzung des Verfahrens könne sich, der Zielsetzung des Datenschutzgesetzes entsprechend, nur auf ein solches Verfahren beziehen, das in einem Zusammenhang mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitung stünde. Das gegenständliche Finanzstrafverfahren stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Unter Berücksichtigung der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin hätte die Beanwortung der an sie gestellten Fragen betreffend ihren Kunden nicht unter Hinweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes abgelehnt werden dürfen. Die im Wege der Beschlagnahme durchgeführten Ermittlungen seien daher rechtmäßig erfolgt, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, die Tagesstrazzen seien automationsunterstützt erstellt worden, wobei es nicht schade, daß diese auf einem nichtmagnetischen Datenträger festgehalten worden seien. Es gehe auch nicht darum, ob die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen unter Hinweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht hätte abgelehnt werden dürfen, sondern darum, ob Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt worden seien, so insbesondere deshalb, weil es zu einer uneingeschränkten Beschlagnahme und Einsichtnahme in die Tagesstrazzen gekommen sei. Diese Entscheidung obliege jedoch der Datenschutzkommission, weswegen die Abweisung des Aussetzungsantrages rechtswidrig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0301, ausführte, die streitgegenständlichen Daten seien zwar bei der Beschwerdeführerin automationsunterstützt erfaßt worden, stünden jedoch bei der Finanzstrafbehörde in keinerlei Zusammenhang mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitung, "die bis zur Berufung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Datenverarbeitung ausgesetzt werden könnte," weswegen die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gemäß § 14 Abs 3 DSG nicht gegeben seien.
Bemerkt wird, daß über die bei der Datenschutzkommission unter 120.337/2-DSK/91 protokollierte Beschwerde nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung des Verfahrens verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates IX bei der belangten Behörde vom 2. Mai 1991, 136/1-6/91, wurde die in den eingangs erwähnten Vorerkenntnissen angeführte Beschlagnahme auf eine Kopie des Teiles der Tagesstrazze vom 12. September 1983 mit dem Wortlaut HK 001 30206296 200.000- 204573115 eingeschränkt. Die Rechtsrichtigkeit dieser Maßnahme bestätigte der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/14/0118. Somit ist aber über die fragliche Beschlagnahme rechtskräftig abgesprochen. Ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Verfahren auf Beschlagnahme von Daten ist nicht mehr offen und kann daher auch nicht ausgesetzt werden. Durch das Unterbleiben einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 14 Abs 3 DSG wird die Beschwerdeführerin in ihren Rechten somit nicht verletzt. Eine die Beschlagnahme überschreitende Ingerenz der Beschwerdeführerin auf das Finanzstrafverfahren gegen ihren Kunden besteht nicht.
Da die Voraussetzungen zur Anwendung des Datenschutzgesetzes von vornherein nicht gegeben waren, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140223.X00Im RIS seit
31.03.1992