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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache des W in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 7. Mai 1991, Zl. 30.307-3/91, betreffend Umsatzsteuer 1985 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat in seiner am 8. Juli 1991 zur Post gegebenen Beschwerde vom 8. Juli 1991 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 28. Mai 1991 bezeichnet. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodaß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. Dezember 1991 das Vorverfahren eingeleitet hat. In ihrer Gegenschrift vom 12. Februar 1992 hat jedoch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung bereits am 24. Mai 1991 erfolgt sei. Zum Beweis dafür wurde der Rückschein vorgelegt, auf dem dieses Hinterlegungsdatum ausgewiesen ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 5. Juli 1991.
Die erst am 8. Juli 1991 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140134.X00Im RIS seit
31.03.1992