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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. April 1991, Zl. 511.827/18-I B/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Was die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles betrifft, wird auf die ausführlichen Darlegungen im hg. Vorerkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/07/0027 verwiesen, mit dem die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid derselben belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1985 suchte die F KG beim Landeshauptmann von Niederösterreich um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie auf den Liegenschaften EZ 1022 und 58 je KG T an. Nachdem dieser Bewilligungsantrag unerledigt blieb, stellte die F KG am 6. Februar 1987 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 AVG.
Infolge Auflösung der F KG und Löschung im Handelsregister teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1990 mit, daß das Verfahren eingestellt worden sei, da es keinen Antragsteller mehr gebe.
Mit Eingabe vom 15. März 1991 brachte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde vor, daß zwar die F KG aufgelöst worden sei; der Beschwerdeführer sei aber Eigentümer der Liegenschaft EZ 1022 KG T und als solcher in die Parteistellung der seinerzeitigen KG eingetretener Rechtsnachfolger; als solcher beantrage er die bescheidmäßige Erledigung seines Devolutionsantrages.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 8 AVG zurück und führte begründend aus, daß es zwar üblich sei, in der Verwaltungspraxis den Wechsel der Antragsteller zuzulassen; mit dem Gesetz stehe dies jedoch nicht im Einklang; dies wäre nur möglich, wenn nicht erst einem Bescheid, sondern schon einem Antrag dingliche Wirkung zukomme; Hinweise darauf seien jedoch weder im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Wasserrechtsgesetz enthalten. Desgleichen vermöge auch nicht die Eigentümerschaft an den betreffenden Parzellen die Antragslegitimation darzutun, da der Bewerber um eine wasserrechtliche Bewilligung nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein müsse. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht als Antragsteller an die Stelle der F KG getreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf meritorische Erledigung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall war der Antrag der F KG vom 9. Dezember 1985 auf die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie auf den Liegenschaften EZ 1022 und 58 je KG T gerichtet. Unbestritten ist, daß zum Zeitpunkt des Antrags um wasserrechtliche Bewilligung die KG Eigentümerin der vom Devolutionsantrag betroffenen Liegenschaft EZ 1022 KG T war und diese in der Folge in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen ist. Daß es sich bei einer Deponie um eine ortsfeste Anlage handelt, liegt in der Natur der Sache.
Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtiger der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt, in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0047, 91/09/0108 sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, 1991, Rz 123 mit weiteren Nachweisen, und Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, Seite 207 Abs. 3).
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, daß im Falle einer sich während eines solchen Verfahrens ergebenden Änderung in der rechtlichen Beziehung zum angestrebten Wasserbenutzungsrecht der neue Eigentümer in das Verfahren als Partei eintritt.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage insofern verkannt, als sie eine Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers hinsichtlich des auf die Erwirkung eines dinglich gebundenen Wasserbenutzungsrechtes gerichteten Antrages verneint und diesen mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070080.X00Im RIS seit
12.11.2001