TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/31 92/04/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.1992
beobachten
merken

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz;

Norm

BundesstatistikG 1965 §11;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs2;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Oktober 1991, Zl. 1723/31, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung (Fa. X & Y) in Innsbruck, M-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen wurde, die Monatsmeldung für den Monat Februar 1990 bis 10. April 1990 dem Österr. Stat. Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Verordnung vom 22.12.1971, BGBl. Nr. 11/1972 in der Fassung der Verordnung vom 20.2.1974, BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer - unter diesbezüglicher Übernahme des erstbehördlichen Straferkenntnisses - gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Dieser Bescheid, der nach dem in dieser Verwaltungsstrafsache ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 90/04/0341, 0342, auf dessen Entscheidungsgründe in Ansehung der hier anzuwendenden Rechtslage verwiesen wird, als Ersatzbescheid erging, wurde u.a. damit begründet, für das in Rede stehende Unternehmen, dessen Inhaber der Beschwerdeführer sei, bestehe auf Grund des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik, BGBl. Nr. 91/1965, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 11/1972 in der Fassung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, Meldepflicht zur monatlichen Stichprobenerhebung im Groß- und Einzelhandel. Die Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels bezögen sich gemäß § 2 Abs. 1 der oben bezeichneten Verordnung auf alle Betriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführt würden und die der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörten, auf Tankstellen, auf öffentliche Apotheken und auf gewerbesteuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften. Die monatlichen Erhebungen seien gemäß § 4 Abs. 3 der gegenständlichen Verordnung in Form von Stichproben durchzuführen. Grundlage für die Auswahl der Stichprobenbetriebe der jeweiligen Meldeperiode seien die Ergebnisse der in 5-jährigen Intervallen durchgeführten Vollerhebungen im Handel (im Rahmen der nichtlandwirtschaftlichen Bereichszählungen) zuzüglich der monatlich erfaßten neu gegründeten Handelsbetriebe. Innerhalb der 5-jährigen Meldeperioden (zwischen den Vollerhebungen) erfolge im Hinblick auf die Genauigkeit der Ergebnisse und der zeitlichen Vergleichbarkeit der monatlich erhobenen Daten kein Austausch (Rotation) der ausgewählten Betriebe. Das angewendete Auswahlverfahren entspreche methodisch im wesentlichen einer geschichteten systematischen Auswahl. Die Hauptschichtung erfolge nach Gruppen der Betriebssystematik 1968 (Branchen des Groß- und Einzelhandels) und innerhalb dieser nach branchenspezifischen Umsatzschichten und Bundesländern. Auf Grund der schichtspezifischen Auswahl - die Auswahlsätze streuten zwischen 1 % bei Kleinstbetrieben bis zu 100 % bei Großbetrieben - würden mit den ausgewählten, durchschnittlich 11 % aller Handelsbetriebe über 60 % des Gesamtumsatzes im Groß- und Einzelhandel erfaßt. Das Unternehmen des Beschwerdeführers habe seit Jänner 1986 im Rahmen der monatlichen Stichprobenerhebung gemeldet, nachdem dies in der vorausgegangenen Meldeperiode von 1979 bis 1985 nicht der Fall gewesen sei. Ein Austausch der Stichprobenbetriebe sei aus den genannten statistisch-methodischen Gründen erst nach Vorliegen entsprechender Basisdaten aus der damals durchgeführten Vollerhebung im Handel (nicht landwirtschaftliche Bereichszählung 1988) mit Berichtsmonat Jänner 1991 möglich. Der Beschwerdeführer stütze seine Berufung im wesentlichen darauf, daß die Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 135/1974 in § 4 Abs. 3 nicht ausführe, wie im Detail die Stichprobenerhebungen durchzuführen seien. Die Vollziehung wäre somit willkürlich und würde nicht dem Art. 18 B-VG entsprechen. Der Beschwerdeführer übersehe dabei aber, daß es sich beim Wort "Stichprobenerhebung" um einen statistischen (wissenschaftlichen) Begriff handle, der in der Verordnung nicht näher umschrieben werden müsse. Selbst wenn man aber den Standpunkt des Beschwerdeführers teilen und diese Notwendigkeit als gegeben erachten würde, so würde diese Regelung niemals dem Legalitätsprinzip widersprechen. Das Bundesstatistikgesetz enthalte im § 2 Abs. 2 die Ermächtigung, auf Grund der die obzitierte Verordnung erlassen worden sei, die ihrerseits die Stichprobenerhebungen anordne. Es entspreche dem Wesen des Stufenbaues der Rechtsordnung, daß einfach-gesetzliche Vorschriften innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens Normen schüfen, die ihrerseits den Verordnungsgeber ermächtigten, für die konkreten Bedürfnisse genauere Regelungen zu bestimmen. Diese Verordnungen (die sich an die Allgemeinheit und nicht an eine bestimmte Person richteten) könnten ihrerseits wieder nur einen (engeren) Rahmen abstecken, innerhalb dessen die Verwaltungsorgane die einzelnen Verfahren zu vollziehen hätten. Es lasse daher auch eine Verordnung dem Vollzugsorgan einen gewissen Spielraum, den dieses im Einzelfall wiederum zu konkretisieren habe. Allein auf Grund dieses systematischen Grundsatzes könne eine Verordnung nicht deshalb dem Legalitätsprinzip widersprechen, weil sie nicht alle denkbaren Einzelfälle bis ins Detail regle. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 27. November 1990, Zlen. B 1158/90-4, B 1221/90-3, in Parallelverfahren die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Zur Begründung sei ausgeführt worden, daß die Beschwerden, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berührten, vor dem Hintergrund und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angesichts der Auslegbarkeit des Begriffes "Stichprobe" die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen ließen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Wie aus der vorangeführten logischen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 5. Oktober 1990 zu ersehen sei, erstreckten sich die monatlichen Stichprobenerhebungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, über eine 5-jährige Meldeperiode, welche im vorliegenden Fall im Jänner 1991 geendet habe. Die zwischen 1 % und 100 % variierenden Auswahlsätze seien abhängig von der Unternehmensgröße. In der vorausgegangenen Meldeperiode 1979 bis 1985 sei der Beschwerdeführer von keiner Stichprobenerhebung betroffen worden. Die Berufungsbehörde könne daher in dieser Vorgangsweise des Österreichischen Statistischen Zentralamtes keine wie immer geartete Willkür bzw. Ungleichbehandlung erkennen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich bei dieser Auswahl der Stichprobenerhebungen nicht vorstellen, daß die Ergebnisse der Statistik den tatsächlichen wirtschaftlichen Stand richtig und objektiv wiedergäben, stelle eine statistisch wissenschaftlich durch nichts gestützte Schutzbehauptung dar, wozu noch komme, daß es nicht Aufgabe dieses Verwaltungsverfahrens sei, die Zweckmäßigkeit der zu vollziehenden Normen zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser statistischen Erhebungen seien für den Beschwerdeführer belanglos.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu - nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und seines hiezu erstatteten Vorbringes - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, bereits in seiner Stellungnahme vom 9. August 1989 habe er beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen, zum Beweis dafür, daß er nicht gegen die in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes verstoßen habe, und daß zumindest die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Diesem Antrag sei aber die Erstbehörde nicht nachgekommen und habe somit im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. In seiner Berufung vom 6. September 1990 habe er wiederum den Antrag gestellt, die Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen und auf Grund dieser Unterlagen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe er ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde lediglich das Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 6. Juni 1990 als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen habe, ohne jedoch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Somit sei festzuhalten, daß das Österreichischen Statistische Zentralamt auf Grund seiner Unterlagen festgestellt habe, daß eine Verwaltungsübertretung seinerseits vorliege, ohne diese Unterlagen den erkennenden Behörden vorzulegen. Die belangte Behörde habe ohne weitere Prüfung der Angaben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes diese als wahr angenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Sie habe jedoch hiedurch vorgreifend Beweis gewürdigt. Auch sei sein Einwand, daß die Auswahl seines Unternehmen zumindest nicht gesetzmäßige durchgeführt worden sei, von der belangten Behörde negiert worden. Dies sei seiner Ansicht nach nicht unwesentlich, da bei nicht gesetzeskonformer Auswahl des Betriebes durch das Österreichische Statistische Zentralamt auch keine Bestrafung erfolgen könne. Dieses Vorgehen widerspreche außerdem dem im § 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip. Wenn auch die belangte Behörde darin, daß eine Unternehmung des öfteren oder durch längere Zeit hindurch zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei (trotz gesetzlich vorgeschriebener Erhebungen in Form von Stichproben), keinen rechtlich relevanten Mangel im Auswahlverfahren zu erblicken vermöge, wäre sie doch verpflichtet gewesen, nachzuprüfen, ob die Auswahl seines Unternehmens auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgt sei. Da die Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht eine Erhebung in Form von Stichproben, wie dies § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1971 vorsehe, sondern einer für Handelsbetriebe rechtswidrigen Vorerhebung gleichkämen, habe er sich monatlich geweigert, über die geforderten statistischen Erhebungen Auskunft an das Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen. Bei einer wirklichen Erhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Form von Stichproben wäre er seiner Auskunftspflicht jederzeit nachgekommen. Die Zweitbehörde führe weiters aus, daß Stichproben ihrem Wesen nach nicht nach bestimmten Regelmäßigkeiten, sondern nach dem Zufallsprinzip durchgeführt würden. Es sei für ihn daher nicht einsichtig, warum immer wieder dasselbe Unternehmen bei derartigen Prüfungen herangezogen werde. Er spreche weiters dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz ab, überhaupt "solcherlei Bescheide" zu erlassen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 5 VStG vor, da die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen worden sei.

Die Beschwerde ist nicht begründet:

Was zunächst den - sachverhaltsmäßig nicht näher konkretisierten - Einwand des Beschwerdeführers gemäß "§ 51 Abs. 5 VStG" anlangt, so ist hiezu folgendes auszuführen:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall eines Privatanklagedeliktes - einzustellen.

Nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 358, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, sind die am 1. Jänner 1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es besteht kein Zweifel, daß es sich im Beschwerdefall um ein am 1. Jänner 1991 (bereits) anhängiges Verfahren handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.621/A, dargetan hat, ist der Berufungsbehörde zur Erlassung des Ersatzbescheides - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG 1950 - neuerlich gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes an sie eingeräumt. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht einzurechnen.

Ausgehend von dieser Rechtslage und dem Umstand, daß nach der Aktenlage die Zustellung des vorangeführten aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 90/04/0341, 0342, an die belangte Behörde am 1. Juli 1991 erfolgte, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Stichhältigkeit der auf § 51 Abs. 5 VStG 1950 gestützten Beschwerderüge.

Insofern der Beschwerdeführer weiters "dem Stadtmagistrat Innsbruck" die Kompetenz abspricht, "überhaupt solcherlei Bescheide zu erlassen", wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die hiezu bereits im vorangeführten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991,

Zlen. 90/04/0341, 0342, enthaltenen Darlegungen verwiesen.

Was schließlich den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe ungeachtet seines Antrages auf Beischaffung der Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes kein Beweisverfahren darüber durchgeführt, daß die Auswahl seines Unternehmens im Rahmen der durchzuführenden "stichprobenweisen Erhebungen" nicht gesetzmäßig erfolgt sei, so hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu bereits in seinem gleichfalls über eine Beschwerde des im vorliegenden Verfahren auftretenden Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0227, unter Darstellung der hiefür maßgebenden Rechtslage dargetan - wobei auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, daß aus § 8 Abs. 1 erster Satz Bundesstatistikgesetz die grundsätzliche Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen sowie der Personengesellschaften des Handelsrechtes folgt, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen, wogegen der Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der dargestellten Weise ausschließlich die Form der Durchführung der Erhebungen (Totalerhebungen als auch Stichprobenerhebungen) normiert, wobei in diesem Zusammenhang der zweite Satz des Abs. 3 in Ansehung der anzuwendenden Erhebungsformen dem Verordnungsgeber bei Festlegung dieser Erhebungsformen die Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit austrägt.

Ausgehend von der im § 8 Abs. 1 erster Satz leg. cit. normierten grundsätzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich daher, daß dem Abs. 3 ausschließlich Bedeutung für den Verordnungsgeber in Ansehung der nach dem Gesetzeszweck festzulegenden Erhebungsformen zukommt, ohne daß daraus etwa ein subjektives Recht der nach § 8 Abs. 1 erster Satz leg. cit. unabhängig von den angeführten Erhebungsformen zur Auskunft verpflichteten Personen abzuleiten wäre.

Entsprechend dieser Gesetzeslage und unter Bedachtnahme auf die im Beschwerdefall im Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 44a lit. b VStG als verletzt bezeichneten Verwaltungsvorschriften kann daher der belangten Behörde kein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie dem im vordargestellten Beschwerdevorbringen bezeichneten Beweisantrag schon mangels rechtlicher Relevanz nicht entsprach.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040001.X00

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten