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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §115 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. H., Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Slbg vom 9.3.1987, Zl. 42/2-GA3-H/86, betreffend Nachforderung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Vorschreibung von Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis zum 30. September 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. (Dienstgeber) und bewohnte ein im Betriebsvermögen der genannten Gesellschaft stehendes Wohnhaus. Für die Jahre 1980 bis 1983 fand beim Dienstgeber eine Lohnsteuerprüfung statt, bei der der Prüfer unter anderem feststellte, daß der Dienstgeber dieses Wohnhaus dem Beschwerdeführer erheblich unter dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vermietet und diesen geldwerten Vorteil nicht versteuert habe.
Das Finanzamt erließ an den Dienstgeber einen entsprechenden Haftungs- und Zahlungsbescheid, gegen den dieser Berufung erhob, welcher der Beschwerdeführer beitrat. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren war der Sachbezug des verbilligt zur Verfügung stehenden Wohnhauses dem Grunde und der Höhe nach strittig.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und begründete die Nachforderung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1980 bis 30. September 1983 im wesentlichen damit, daß das im Eigentum des Dienstgebers (Arbeitgebers) stehende Wohnhaus dem Beschwerdeführer nur auf Grund seines Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt worden sei und nur auf Grund seiner Verdienste um den Dienstgeber auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit weiterhin zur Verfügung stehe. Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis könne unter diesen Umständen nicht in Abrede gestellt werden. Lehre und Rechtsprechung würden das Vorliegen eines Sachbezuges stets dann bejahen, wenn der Dienstgeber eine Wohnung dem Dienstnehmer (Arbeitnehmer) frei oder verbilligt überlasse.
Verbilligt bedeute, daß der Dienstgeber die Wohnung seinem Dienstnehmer zu einem niedrigeren Preis oder einer niedrigeren Miete überlasse als zum üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes, der sich aus den Bestimmungen über die Bewertung von Sachbezügen nach § 15 Abs. 2 EStG 1972 ergebe. Die Differenz zwischen diesem ortsüblichen Mittelpreis und der Miete, die der Dienstnehmer tatsächlich bezahlt habe, ergebe den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Für die Bewertung des Sachbezuges als Grundlage für die Besteuerung gäbe es die Möglichkeit der Bewertung nach den kundgemachten Quadratmeterpreisen der Finanzlandesdirektion oder die Bewertung nach dem ortsüblichen Mittelpreis. Sowohl die Quadratmeterpreise laut Kundmachung als auch die in den Statistischen Nachrichten des Statistischen Zentralamtes bekanntgegebenen Durchschnittswerte seien nach Baujahren gestaffelt. Als Baujahr gelte jeweils das Kalenderjahr, in dem für das Wohnhaus die Benützungsbewilligung erteilt worden sei.
Vom Prüfer sei als Errichtungsperiode die Zeit von 1961 bis 1970 angenommen worden. Dies erscheine trotz durchgeführter Sanierungsarbeiten nicht gerechtfertigt, handelte es doch dabei hauptsächlich um notwendige Reparaturen (Dachstuhl, Isolierung der Außenmauern). Ebenso bedürfe die vom Prüfer angesetzte Wohnfläche einer Korrektur im Hinblick darauf, daß unter nutzbarer Wohnfläche die Gesamtgrundfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken, ohne Dachboden- und Kellerräume, zu verstehen sei. Die tatsächliche und richtige Feststellung der Wohnnutzfläche sei allerdings erst möglich gewesen, als der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens sich doch noch bereit erklärt habe, seine Wohnung besichtigen zu lassen.
Würden nun unter Ansatz der richtigen Bauperiode (Baujahr bis 1949 bzw. vor 1919) die Quadratmeterpreise laut Kundmachung mit den vom Statistischen Zentralamt festgestellten Mittelpreisen - jeweils unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Abschlages für die Selbsttragung von Heizkosten etc. - verglichen, so sei erkennbar, daß die Quadratmeterpreise (lt. Kundmachung) erheblich (mehr als die Hälfte) unter den Mittelpreisen lägen, sodaß diese zur Anwendung gelangen müßten:
Jahr Kundmachungspreis Mittelpreis lt. Stat. Zentr.
abzügl. 20 % Amt abzügl. 20 %
(Bauj. bis 1949) (Bauj. vor 1919)
1980 4,-- 14,40
1981 4,80 16,24
1982 5,60 18,84
1983 7,20 20,08
Der Berechnung des Mietwertes sei nun die tatsächlich ermittelte Wohnfläche von 405,56 m2, vermindert um die Flächen von Heizraum, Öllager, Holzlage und Garage, somit 284,56 m2 Wohnnutzfläche, zugrundegelegt worden. Daraus errechneten sich, gestaffelt nach Kalenderjahren, folgende Mietwerte:
1980 284,56 m2 x S 14,40 S 4.097,66
1981 284,56 m2 x S 16,24 S 4.621,25
1982 284,56 m2 x S 18,84 S 5.361,11
1983 284,56 m2 x S 20,08 S 5.713,96.
Dazu kämen noch der Wert für die üblichen Nutzflächen, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünden und entgegen dessen Meinung ebenfalls einen geldwerten Vorteil darstellten. Was die Baumängel anbelange (unebene Böden, ungünstige Raumverteilung, zu geringe Raumhöhe), seien diese eben auf das Baujahr zurückzuführen gewesen und durch die Einstufung in die entsprechende Bauperiode berücksichtigt worden. Von der Anrechnung einer auch nur teilweisen Möblierung sei abzusehen gewesen, weil der Dienstnehmer glaubhaft vorgebracht habe, daß er die Wohnung selbst eingerichtet habe.
Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1972 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen. Solche geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind nach § 15 Abs. 2 leg. cit. mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 25 EStG 1972, Tz. 4, Stichwort: Wohnungsüberlassung) ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber - ob möbliert oder unmöbliert - Vorteil aus dem Dienstverhältnis und steuerpflichtig.
Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, daß das in Rede stehende Wohnhaus als "Dienstwohnung" anzusehen und seine verbilligte Überlassung als Sachbezug zu versteuern sei, weil er dieses nie im Interesse des Dienstes benutzt habe, da er seinem Dienst genausogut nachkommen hätte können, wenn er nicht Mieter dieses Hauses gewesen wäre, übersieht er, daß jede vom Dienstgeber unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Wohnhauses (Wohnung) und nicht nur die einer "Dienstwohnung" einen Sachbezug darstellen kann. Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn der Dienstnehmer die Wohnung ausschließlich im Interesse des Dienstgebers in Anspruch nehmen muß (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, 84/14/0149). Genau das aber bestreitet der Beschwerdeführer. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie insofern den Behauptungen des Beschwerdeführers folgt und weitere Ermittlungen nicht durchgeführt hat.
Der belangten Behörde kann weiters nicht entgegengetreten werden, wenn sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon auf Grund der besonderen Vertragsgestaltung die Auffassung vertritt, daß ein gleichartiger Mietvertrag mit einem Betriebsfremden nicht abgeschlossen worden wäre, sondern der Mietvertrag nur auf Grund des Dienstverhältnisses zustande gekommen ist.
Die Behauptung, daß die Höhe der wertgesicherten Miete von der Bundesgebäudeverwaltung mit dem Satz, den sie üblicherweise für Wohnungen ihrer Bediensteten berechne, festgesetzt worden sei, geht schon deswegen ins Leere, weil die Richtlinien der Bundesgebäudeverwaltung aus dem Jahre 1967 mit ihren Werten nicht den dem Einkommensteuerrecht eigentümlichen, von der Preisentwicklung abhängigen Mittelpreisen des Verbrauchsortes gleichgehalten werden können.
Von einer Verletzung des Parteiengehörs - die Behörde habe das Wohnhaus zwar besichtigt, das Ergebnis der Ermittlungen dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Kenntnis gebracht - kann wohl keine Rede sein, wenn die Besichtigung in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist und die Wohnnutzfläche letztlich auch anhand der Baupläne errechnet wurde. Im übrigen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen das Ausmaß der festgestellten Wohnnutzfläche keinen Einwand erhoben und somit nicht dargetan, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch gegen die Höhe der Bewertung des Sachbezuges hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140060.X00Im RIS seit
11.07.2001