TE Vwgh Beschluss 1992/3/31 91/04/0266

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Dr. S in M, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1991, Zl. 312.859/1-III-3/91, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R in M), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Oktober 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der anlagentechnischen Einrichtung der Chemischputzerei in M, L-Straße 19, durch a) eine neue Chemischreinigungsmaschine mit Aktivkohleanlage und Wasserrückkühlgerät, b) neue Bügelgeräte, c) Errichtung einer neuen Lüftungsanlage und d) Aufstellung eines neuen Kompressors unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ferner wurde u.a. ausgesprochen, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen Beeinträchtigung des Grundwassers als unbegründet abgewiesen, und weiters, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen Gefährdung der Gesundheit und wegen unzumutbarer Geruchs- und Lärmbelästigungen zurückgewiesen werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Berufungsantrag, daß das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage für chemische Reinigung am angeführten Standort abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, daß kein Anwendungsfall des § 81 GewO 1973 vorliege, sondern daß das Projekt der mitbeteiligten Partei eine Neuanlage einer gewerblichen Betriebsanlage darstelle.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. November 1990 wurde der erstbehördliche Bescheid gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 behoben.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1991 wurde ausgesprochen, daß der zitierte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Grunde des § 81 GewO 1973 behoben wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 22. Jänner 1969 sei der mitbeteiligten Partei die (rechtskräftige) Genehmigung für die Errichtung einer Chemischreinigungsanlage erteilt worden, die Betriebsbewilligung sei mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 18. September 1975 erteilt worden. Mit Eingabe vom 27. Juni 1989 habe die mitbeteiligte Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch eine neue Chemischreinigungsmaschine mit Aktivkohleanlage und Wasserrückkühlgerät, neue Bügelgeräte, Errichtung einer neuen Lüftungsanlage etc. angesucht, wobei das diesbezügliche Ansuchen um Änderung der gewerblichen Betriebsanlage und die Betriebsanlagenbeschreibung als Einheit anzusehen seien. Im Zuge der von der Erstbehörde am 31. August 1989 vorgenommenen mündlichen Augenscheinsverhandlung habe der Beschwerdeführer als Nachbar und Hauseigentümer Einwendungen wegen befürchteter Gesundheitsgefährdung durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage erhoben. Bei einem Brand am 20. März 1990 sei die gegenständliche genehmigte Betriebsanlage schwer beschädigt worden. Seither werde das Geschäftslokal nur als Übernahmestelle betrieben. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 habe die Erstbehörde die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen und der Betriebsbeschreibung sowie gegen Einhaltung von insgesamt 13 Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hätten der Beschwerdeführer, der eine Abweisung des Ansuchens um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage beantragt habe, sowie die mitbeteiligte Partei, die ausschließlich die Auflagen unter den Punkten 7), 9), 11) und 12) sowie die Vorschreibung des Hochziehens der Abluftleitung bekämpft habe, Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. November 1990 sei der zitierte Bescheid der Erstbehörde "gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 idgF" behoben worden. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben.

Das Verfahren um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage sei ebenso wie jenes wegen Genehmigung einer Betriebsanlage ein antragsbedürftiges Verfahren. Dies bedeute, daß die Behörde an das im Ansuchen enthaltene Begehren gebunden und nicht berechtigt sei, etwas anderes zu genehmigen als begehrt sei. Das verfahrensauslösende Genehmigungsansuchen sei nach seinem eindeutigen Wortlaut ein solches um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage. Dieses Ansuchen stimme auch insofern mit dem Rechtszustand überein, als - wie im Sachverhalt dargestellt - eine rechtskräftige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage vorliege. Nur für den Fall eines mehr als dreijährigen Nichtbetriebes der Anlage im genehmigten Umfang - wofür der Bescheid des Landeshauptmannes allerdings keinerlei Anhaltspunkte biete - wäre zu Unrecht ein Verfahren gemäß § 81 leg.cit. durchgeführt worden. Dann allerdings hätte die Behörde zweiter Instanz das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage (anstatt der Behörde erster Instanz) als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Wie in der vorliegenden Berufung zutreffend bemerkt werde, biete die Beschädigung der gegenständlichen Betriebsanlage durch einen Brand im Jahre 1990 keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Anwendung des § 80 leg.cit., zumal die darin normierte Drei-Jahres-Frist offenbar noch nicht abgelaufen sei. In welcher Form die Betriebsanlage derzeit betrieben werde, sei jedoch für die Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage nicht von Belang. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, daß das vorliegende Projekt die Neuerrichtung einer Chemischreinigungsanlage enthalte, die nach § 77 GewO 1973 genehmigungspflichtig sei, könne daher nicht gefolgt werden. Wenn auch richtigerweise festgestellt worden sei, daß die Behörde im Laufe des Instanzenzuges nicht von einem Verfahren nach § 81 in ein solches nach § 77 wechseln dürfe oder umgekehrt, so biete der Bescheid des Landeshauptmannes keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erstbehörde zu Unrecht ein Verfahren gemäß § 81 leg.cit. durchgeführt habe. Der Bescheid des Landeshauptmannes sei daher zu beheben gewesen. Aufgabe der Zweitbehörde werde es nunmehr sein, im Sinne der obigen Darlegung über die beiden Berufungen gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdepunkt wird in ihr wie folgt formuliert:

"Mit dieser Entscheidung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12.8.1991 werde ich in meinem Rechtsanspruch verletzt, daß die vom Konsenswerber beantragte gewerberechtliche Genehmigung als Antrag auf Neubewilligung einer Chemischreinigung behandelt wird."

In Ausführung dieser Erklärung über den Beschwerdepunkt trägt der Beschwerdeführer vor, das Ansuchen des Konsenswerbers sei rechtlich nicht nach der Benennung zu beurteilen, sondern nach dem tatsächlichen Inhalt. Die Begründung, daß das Ansuchen um Genehmigung der Änderung überdies mit dem Rechtszustand übereinstimme, daß nämlich eine rechtskräftige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage vorliege, sei aktenwidrig und unrichtig. Tatsächlich liege lediglich eine gewerberechtliche Genehmigung für eine Chemischreinigung aus dem Jahr 1969 vor, die weder in der maschinellen Ausstattung, noch in der Kapazität, noch in der betriebstechnischen Ausstattung (elektrische Anlage) mit der nunmehr beantragten übereinstimme. Diese nunmehr beantragte Betriebsanlage sei bei richtiger Beurteilung tatsächlich als eine Neuerrichtung anzusehen. Die Betriebsbeschreibung, wie sie der Erstbehörde mit Schreiben vom 26. Juni 1989 vorgelegt worden sei, weise deutlich aus, daß es sich um eine völlig neue, technisch und energiemäßig umgestellte Anlage handle, die mit der im Jahr 1969 genehmigten Betriebsanlage nicht vergleichbar sei und außer dem Standort nichts gemeinsam habe. Die Neuausgestaltung und Neuausrüstung dieser Anlage sei aber auch mit Ausweitungen auf Anlagen des Bestandobjektes selbst verbunden, sodaß auch aus dieser Sicht von einer völlig neuen Anlage auszugehen und die Annahme, daß eine bloße Änderung vorliege, rechtlich nicht haltbar sei. In der erstbehördlichen Verhandlung über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 31. August 1989 sei im Befund ausgeführt worden: Vorgesehen sei die Erneuerung der gesamten technischen Anlage, bestehend aus einer neuen Reinigungsmaschine, einer Aktivkohleanlage, einem Wasserrückkühlgerät, einer neuen Zu- und Abluftanlage, einer Dämpfpuppe, einem Bügeltisch und einem Detagiertisch. Es decke sich also der Befund, der anläßlich der Verhandlung erhoben worden sei, auch im Wortlaut mit dem tatsächlichen Vorhaben, daß es sich nämlich nicht um die Änderung einer bestehenden Anlage, sondern um eine Neuerrichtung einer Chemischputzerei handle. Wenn der Konsenswerber sein Ansuchen dem Wortlaut nach als Änderung bezeichne, so sei diese Bezeichnung dem Inhalte nach unrichtig, sie bedeute tatsächlich ein Ansuchen um Neuerrichtung einer Anlage. Die Tatsache, daß in dem Bestandobjekt im Jahr 1969 bereits eine Chemischreinigungsanlage unter völlig anderen technischen und Ausstattungsvoraussetzungen bewilligt worden sei, wirke nicht auf jedwede Erneuerung weiter. Jede Anlage sei in ihrer Komplexität für sich zu beurteilen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sei demgemäß davon auszugehen, daß es sich tatsächlich um eine Neuerrichtung im Sinne des § 77 GewO 1973 handle, die auch als solche behandelt werden müsse. Die Zweitbehörde habe demgemäß mit ihrem Aufhebungsbeschluß eine richtige Rechtsansicht vertreten. Bei richtiger Rechtsanwendung werde daher davon auszugehen sein, daß die Erstbehörde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei als Ansuchen um Neubewilligung einer Anlage behandeln müsse. Aus der Eingabe der mitbeteiligten Partei selbst und aus der Betriebsanlagenbeschreibung ergebe sich des weiteren klar, daß die Annahme des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, daß über die gewerberechtliche Zulässigkeit einer genehmigten Anlage verhandelt würde. Nach der Aktenlage sei eindeutig, daß die Anlage, um deren Genehmigung angesucht worden sei, nie genehmigt worden sei und mit der 1969 genehmigten Anlage in keiner Weise übereinstimme. Die Richtigkeit der Argumentation, daß es sich um eine Neubewilligung und nicht um eine Änderungsansuchen handle, ergebe sich zusätzlich aus dem Befund der gewerbebehördlichen Verhandlung vom 21. August 1991. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung des Ansuchens als Ansuchen um Genehmigung einer Änderung inhaltlich unrichtig sei, stimme es - entgegen der Ansicht des angefochtenen Bescheides - auch mit dem Rechtszustand nicht überein, da eine rechtskräftige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht vorliege. Die Beschädigung der Betriebsanlage durch einen Brand im Jahre 1990 habe bewirkt, daß die Betriebsanlage, deren Genehmigung Gegenstand des Verfahrens sei, vollständig unbrauchbar geworden sei und entfernt habe werden müssen. Da die maschinelle Ausstattung der Chemischreinigung, die im wesentlichen seit 1978 ohne gewerberechtliche Bewilligung betrieben worden sei, nunmehr zerstört bzw. unbrauchbar geworden sei, müsse gefolgert werden, daß, soweit überhaupt ein Weiterbetrieb der Anlage durch eine Neuausstattung in Betracht gezogen werde, tatsächlich nicht von einer Änderung, sondern von einer Neubewilligung der gesamten Anlage auszugehen sei. Für eine Neubewilligung einer Chemischreinigungsanlage in einem Haus, in dem Mietparteien wohnen, dessen technische und bauliche Ausgestaltung in Richtung Immissionen und Entsorgung schon in den vergangenen Betriebsjahren größte Unzulänglichkeiten aufgewiesen habe, die auch durch einstweilige Anordnungen der Gewerbebehörde nicht oder nur mangelhaft hätten beseitigt werden können, sei sicherlich davon auszugehen, daß hiefür völlig neue Entscheidungskriterien zu beachten sein würden, die eben nur im Rahmen eines Neubewilligungsverfahrens beachtet werden müßten. Dies insbesondere auch in der Richtung, ob mit Rücksicht auf den Immissionsschutz der Bewohner und der Umgebung des Hauses, den Schutz des Grundwassers und der Abluftreinigung eine Neubewilligung überhaupt denkbar sei oder nicht. Falls sich diese Erfordernisse nicht realisieren ließen, hätte dies, wenn man nur von einem Änderungsverfahren ausgehe, notwendigerweise die Folge, daß der alte nicht genehmigte Zustand aufrecht bleiben dürfte. Die Fiktion, daß der Betrieb in der im Jahre 1968 genehmigten Form letztlich, mangels einer Möglichkeit einer einwandreien Änderung im Sinne der erforderlichen Auflagen, weiterhin rechtlichen Bestand haben könnte, würde ein nicht durchführbares Ergebnis bringen. Der Beschwerdeführer habe daher sehr wohl ein rechtliches Interesse daran, daß das Ansuchen um Bewilligung als ein solches um Neubewilligung einer Chemischreinigung behandelt werde und nicht als bloße Änderung einer bestehenden genehmigten Anlage. Dadurch, daß die belangte Behörde die Verfahrensergebnisse nicht oder nur mangelhaft beachtet habe und sich mit der inhaltlich unrichtigen Bezeichnung des Ansuchens als Änderungsansuchen begnügt und nicht beachtet habe, daß eine rechtskräftige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht vorliege, liege auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Die angeführten Beschwerdegründe seien somit gegeben.

Die belangte Behörde trägt in der von ihr erstatteten Gegenschrift vor, der angefochtene Bescheid weiche weder vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde ab - da der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Zweitbehörde keine Berufung erhoben habe und sein Berufungsantrag gegen den Erstbescheid somit aufrecht geblieben sei -, noch werde der Beschwerdeführer mangels Antrages durch den angefochtenen Bescheid belastet. Es liege somit kein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers vor, zumal er im Verfahren, welches die Zweitbehörde durchzuführen habe, in der Sache sämtliche einem Nachbarn zustehende Parteienrechte geltend machen könne. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Verfahrens gemäß § 77 GewO 1973 anstatt eines solchen gemäß § 81 leg.cit. komme dem Beschwerdeführer als Nachbar jedoch nicht zu, sodaß die Beschwerde mangels Prozeßvoraussetzungen zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen sein werde.

Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

Nach der Bestimmung des § 356 Abs. 3 leg.cit. sind im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes - dieser ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz -, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Zufolge § 359 Abs. 4 leg.cit. steht das Recht der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Im vorliegenden Beschwerdefall war vom Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 31. August 1989 folgendes Vorbringen erstattet worden:

"Die derzeitige zur Wasserverseuchung im Hausbrunnen führende Betriebsanlage existiert seit mindestens 11 Jahren, sodaß mit einer hohen Altlast an Verseuchungsgrad durch Perchloräthylen im Nahbereich dieser Anlage, insbesondere im verbauten Teil des Gewerbebetriebes zu rechnen ist. Von Seiten des Hauseigentümers wird daher nicht nur der Führung des derzeitigen Chemischputzereibetriebes widersprochen und dessen Schließung mit gesonderter Eingabe beantragt, sondern auch dem gegenständlichen Antrag auf Bewillung einer neugestalteten Anlage entschieden widersprochen. Und dies im Hinblick vor allem darauf, daß eine derzeitige Bewilligung des vorgelegten Projektes die objektive Feststellung der bestehenden Altlasten nicht nur erschweren, sondern teilweise auch unmöglich machen würde. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Bewohner dieses Hauses und der Umgebung ebenso wie der Benützer der hauseigenen Wasserversorgungsanlage kann auch durch die vom Konsenswerber vorgelegten Sanierungsvorschläge nicht behoben werden. Erst nach Feststellung des derzeitigen Verseuchungsgrades durch Vornahme entsprechender Probebohrungen im Inneren des Hauses L-Straße 19 und im Hofraum des Hauses kann eine objektiv gesicherte Feststellung darüber getroffen werden, ob dieser Teil des Kerngebietes von M noch eine weitere Belastung durch einen Chemischputzereibetrieb aus gesundheitlichen Überlegungen zulässig erscheinen läßt."

Ferner wurde in der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 31. August 1989 protokolliert, daß der Beschwerdeführer zusätzlich einen vorbereiteten Schriftsatz verlesen und dessen Inhalt als seine mündliche Stellungnahme zu Protokoll gegeben habe; dieser vorbereitete Schriftsatz sei der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen worden. Dieser Schriftsatz des Beschwerdeführers weist die Überschrift "Stellungnahme des Hauseigentümers und Vermieters" auf und enthält insbesonders folgende Ausführungen:

"Hauseigentümer, Hausbewohner, Anrainer und Passanten riechen dauernd Ter. Auch der Lärm der in Betrieb befindlichen Anlage stellt eine nicht zumutbare Belästigung dar. Lebensmittel in den im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnungen sind vergiftet. Das Wasser des Hausbrunnens darf laut Behördenbescheid als Trinkwasser nicht mehr verwendet werden. In der Raumluft einer Wohnung hat man bei einer Messung 2,15 mg/m3 Ter festgestellt. (Der Orientierungswert liegt bei 0,1 mg/m3; Wert demnach 21,5-fach überhöht.)"

In der gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung sprach sich der Beschwerdeführer gegen die "angestrebe Neuetablierung" der Putzerei nicht nur im Hinblick auf die Trinkwassersituation, sondern auch im Hinblick auf Lärm und im Hinblick auf die Luftverunreinigung und die für den Beschwerdeführer damit verbundene Gesundheitsschädigung aus.

Als Rechte, welche ein Nachbar in einer Beschwerde gegen einen im Genehmigungsverfahren nach den §§ 353 ff GewO 1973 ergangenen Bescheid als verletzt geltend machen kann, kommen nach Maßgabe der in den betreffenden Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen und Berufungsanträge die in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehenen Nachbarrechte in Betracht. Ein von diesen Nachbarrechten gelöstes Recht, daß ein von einem Konsenswerber eingebrachter Genehmigungsantrag von der Behörde sei es als Antrag auf Neubewilligung, sei es als Antrag auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage behandelt wird, steht den Nachbarn nicht zu.

Als Beschwerdepunkt wurde in der vorliegenden Beschwerde schlechterdings geltend gemacht, es sei das Recht des Beschwerdeführers verletzt worden, daß die vom Konsenswerber beantragte gewerberechtliche Genehmigung als Antrag auf Neubewilligung einer Chemischreinigung behandelt wird. Inwieweit durch den angefochtenen Bescheid ein Nachbarrecht, in Ansehung dessen der Beschwerdeführer nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 Parteistellung erworben habe, welche im Umfang der vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung - nach Behebung des zweitbehördlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid - im Berufungsverfahren vor dem Landeshauptmann noch besteht, verletzt worden wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof dem solcherart formulierten Beschwerdepunkt auch im Zusammenhalt mit den begründenden Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Der vorliegenden Beschwerde steht sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung durch den Beschwerdeführer entgegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040266.X00

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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