TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/31 92/04/0048

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-Versicherungsmaklergesellschaft m.b.H. & Co. KG. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 15. Jänner 1992, Zl. Präs 142-47/91/Wa/N, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 15. Jänner 1992 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 4. Juli 1991 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich habe mit ihrem Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 des Handelskammergesetzes festgestellt, daß die Beschwerdeführerin über eine Berechtigung "Berater in Versicherungsangelegenheiten, beschränkt auf die Sachversicherung, gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z. 2 GewO 1973" rechtswirksam mit 21. Februar 1990 für den Standort A-Gasse 50, K, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, verfüge. Auf Grund dieser Berechtigung habe die Beschwerdeführerin die für die Fachvertretung Niederösterreich der Kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Berater in Versicherungsangelegenheiten beschlossene Grundumlage in der Höhe von S 2.200,-- zu entrichten. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in Besitz einer Berechtigung "Berater in Versicherungsangelegenheiten, beschränkt auf die Sachversicherung, gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z. 2 GewO 1973" für den Standort A-Gasse 50, in K, sei unrichtig. Auf Grund der der Bundeskammer vorliegenden Aktenlage sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. Mai 1990 die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte dieses Gewerbes im Standort K, A-Gasse 50, gemäß § 345 Abs. 8 Z. 2 GewO 1973 zur Kenntnis genommen worden. Es unterliege keinem Zweifel, daß mit einer Anzeige betreffend die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine neue Berechtigung begründet werde. Dies ergebe sich eindeutig aus § 46 Abs. 3 GewO 1973 (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1979, Zl. 1450/78).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Festsetzung der Grundumlage gemäß § 3 Abs. 2 des Handelskammergesetzes verletzt. Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde übersehe, daß es sich bei der Betriebsstätte in K, A-Gasse 50 um keinen "selbständigen Betrieb einer Unternehmung", sondern um eine rechtlich völlig unselbständige Zweigstelle des Unternehmens handle. Die in den Zweigstellen beschäftigten Mitarbeiter seien gegenüber der Geschäftsleitung in der Zentrale weisungsgebunden. Weiters sei die Betriebsstätte wirtschaftlich, organisatorisch und strukturell mit der Zentralstelle so verbunden, daß von einem selbständigen Betrieb einer Unternehmung - was für die Vorschreibung einer Kammerumlage im Sinne des § 3 Abs. 2 des Handelskammergesetzes notwendig wäre - nicht gesprochen werden könne. Daran ändere auch nicht, daß die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für den Standort dieser Betriebsstätte eine Berechtigung "Berater in Versicherungsangelegenheiten, beschränkt auf die Sachversicherung, gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z. 2 GewO 1973" "erteilt" habe. Die belangte Behörde sei in keiner Weise auf die Ausführungen in der Berufung eingegangen. Sie habe vor allem das in der Berufung vorgebrachte Argument, daß es sich bei den Zweigstellen um keine selbständigen Betriebe einer Unternehmung handle, zur Gänze außer acht gelassen. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen durchgeführt, auch seien keine Beweise aufgenommen worden. Das Berufungsverfahren sei auch aus diesem Grund grob mangelhaft. Der angefochtene Bescheid leide an erheblichen Begründungsmängeln.

§ 57a des Handelskammergesetzes wurde durch Art. I Z. 46 und 47 der 8. Handelskammergesetznovelle zum Teil neu gefaßt. Nach Art. III Abs. 1 leg.cit. treten die Bestimmungen u.a. des Art. I Z. 45 bis 51 mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Der Prüfung des im Jänner 1992 erlassenen angefochtenen Bescheides ist

§ 57a des Handelskammergesetzes somit in der Fassung vor der 8. Handelskammergesetznovelle zugrunde zu legen.

Nach § 57a Abs. 1 des Handelskammergesetzes haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten. Die Grundumlage ist gemäß § 57a Abs. 4 leg.cit. für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Im Grunde des § 3 Abs. 2 leg.cit. sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

Gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 wird das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattet Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).

§ 3 Abs. 2 und § 57a Abs. 4 des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb u.a. von Unternehmungen des Gewerbes ab. Eine solche Berechtigung stellt u.a. das nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlangte Recht zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar (siehe hiezu das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1979, Zl. 1450/78). Die Beschwerdeführerin wird mit der von ihr vertretenen Auffassung, es sei unerheblich, daß für den Standort K, A-Gasse 50, eine Berechtigung für das Gewerbe "Berater in Versicherungsangelegenheiten, beschränkt auf die Sachversicherung, gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z. 2 GewO 1973" bestehe, der geltenden Rechtslage somit nicht gerecht. Auf dem Boden der dargelegten Rechtslage sind vielmehr die von der Beschwerdeführerin als maßgebend erachteten tatsächlichen Umstände der wirtschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Verbindung der weiteren Betriebsstätte mit der Zentrale rechtlich unerheblich. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde diese tatsächlichen Umstände im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigte, liegt somit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Aus den dargelegten Erwägungen läßt der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß die Behebung der Mängel der Beschwerde (Darlegung des Inhaltes der Vollmacht; Übereinstimmung des Kostenverzeichnisses in allen Beschwerdeausfertigungen) zu veranlassen war (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Z. 84/08/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040048.X00

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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