TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/6 92/18/0012

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. November 1991, Zl. Senat-F-91-005, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1991 wurde unter anderem die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 3. Juni 1991 13.00 Uhr bis 4. Juni 1991 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde unter Berufung auf § 79a AVG und § 59 Abs. 2 AVG ausgesprochen, daß der Bund dem Beschwerdeführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S 7.413,-- innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Das Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ausgesprochen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in einem Fall wie dem vorliegenden die Kostenersatzbestimmung des § 79a AVG anzuwenden und sich dabei an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, zu orientieren hat, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen unterschiedlichen Mühewaltung die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind. Die Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Ergänzend sei noch auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0258, verwiesen.

Nach diesen Grundsätzen hat für die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde ein Ersatz von Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 7.413,-- gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0168). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides ohnedies zugesprochen.

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es hätte ihm zumindestens der Ersatz der "Barauslagen" in der Höhe von S 360,-- zugesprochen werden müssen, so ist damit entsprechend dem an die belangte Behörde gerichteten Antrag offenbar der Ersatz von Stempelgebühren gemeint. Aus dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit ergibt sich allerdings, daß die belangte Behörde über diesen Teil des Kostenersatzbegehrens des Beschwerdeführers nicht abgesprochen hat. Vielmehr betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens des Beschwerdeführers allein jenes für Ersatz an Schriftsatzaufwand.

Ergänzend sei bemerkt, daß die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 18. Februar 1992 über den Ersatz von Stempelgebühren abgesprochen hat. Für das vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichshof angeregte Abwarten des Ergebnisses der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde fehlt jede Rechtsgrundlage.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180012.X00

Im RIS seit

06.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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